{"id":"bgbl2-1989-33-10","kind":"bgbl2","year":1989,"number":33,"date":"1989-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/33#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-33-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_33.pdf#page=15","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-09-12T00:00:00Z","page":783,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989                                         783\nBekanntmachung\ndes deutsch-gulnelschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. September 1989\nDas in Dakar am 18. August 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guinea-\nBissau über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 18. August 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. September 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund                                  Regierung der Republik Guinea-Bissau zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\ndie Regierung der Republik Guinea-Bissau -                oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             dieses Abkommen Anwendung.\nGuinea-Bissau,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     und der Regierung der Republik Guinea-Bissau durch andere\nvertiefen,                                                           Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nder Republik Guinea-Bissau beizutragen,                              ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den bei-          republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nden Regierungen vom 14. bis 16. April 1987 in Bonn -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Guinea-Bissau stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 1                               öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nes der Regierung der Republik Guinea-Bissau, von der Kredit-         Guinea-Bissau erhoben werden, frei.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben\n\"Sektorbezogenes Programm Ländliche Entwicklung\", wenn\nArtikel 4\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 4 000 000,- (in Worten:            Die Regierung der Republik Guinea-Bissau überläßt bei den\nvier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                           sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden","784                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74, 75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen VorauSl\"echnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nPreis des Anlagebandes: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 6, 70 DM.\nBundesanzeiger Yertagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten;          der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                                Poetvertriebatüc:k · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr                                die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-                               genutzt werden.\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich                                                            Artikel 6\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt                                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-                           Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                                          Regierung der Republik Guinea-Bissau innerhalb von drei Mona-\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nArtikel 5                                            rung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen                                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 18. August 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWöckel\nFür die Regierung der Republik Guinea-Bissau\nBatista"]}