{"id":"bgbl2-1989-32-5","kind":"bgbl2","year":1989,"number":32,"date":"1989-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/32#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_32.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation \"INTELSAT\"","law_date":"1989-08-24T00:00:00Z","page":759,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989        759\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber die Internationale Femmeldesatellltenorganlsatlon „INTELSAT\"\nVom 24. August 1989\nDas Übereinkommen vom 20. August 1971 über die\nInternationale Fernmeldeorganisation „INTELSAT\" (BGBI.\n1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und das\nBetriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für\nBahamas                        am       30. Mai    1985\nKap Verde                      am     6. Januar    1983\nMalawi                         am        16. Juli  1984\nNepal                          am       1. März   1989\nPapua-Neuguinea                am      24. März   1983\nSimbabwe                       am      15. März   1989\nUruguay                        am  7. Dezember    1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. September 1988 (BGBI. II\ns. 937).\nBonn, den 24. August 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-britischen Regierungsabkommens\nüber Unterstützung durch den Aufnahmestaat In Krise oder Krieg\nVom 24. August 1989\nDas am 13. Dezember 1983 in Bonn unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland Ober Unterstützung\ndurch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg ist nach\nseinem Artikel 4 Absatz 1 mit der Unterzeichnung\nam 13. Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. August 1989\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Carl","760                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nüber Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 die gemäß den Artikeln 3 und 5 des Nordatlantikvertrags vom\n4. April 1949 geführt werden.\nund\ndie Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und                                       Artikel 2\nNordirland -                                        Art und Umfang der deutschen Unterstützung\neingedenk ihrer Verpflichtungen gemäß dem Nordatlantikver-            (1) Zur Erleichterung der Unterstützung der verstärkten Streit-\ntrag vom 4. April 1949,                                               kräfte des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nund ihres zivilen Gefolges in der Bundesrepublik Deutschland\nin der Überzeugung, daß die Verteidigungsfähigkeit des Nord-       beabsichtigt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor-\natlantischen Bündnisses durch Unterstützung durch den Auf-            behaltlich von Technischen Vereinbarungen, die zwischen dem\nnahmestaat in Krise oder Krieg gestärkt wird,                         Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Minister der Verteidigung des Vereinigten König-\nunter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abkommens              reichs Großbritannien und Nordirland geschlossen werden, der\nvom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantik-             Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-\nvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppen-         irland im Krisen- oder Kriegsfall zivile Unterstützungsleistungen\nstatut) und des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem             zu gewähren.\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über             (2) Diese Unterstützung wird nach Maßgabe der geltenden\ndie Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-      Gesetze und Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland im\nrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen              Rahmen der Möglichkeiten und unter Wahrung der lebenswichti-\n(Zusatzabkommen) -                                                   gen Belange der Zivilbevölkerung nach den gleichen Bedingun-\ngen wie für die Bundeswehr geleistet.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                                              Kosten\nArt und Umfang der britischen Verstärkungen                      Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\n(1) Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien       Nordirland trägt die Kosten, die der Regierung der Bundesrepublik\nund Nordirland beabsichtigt, im Falle einer Krise oder eines          Deutschland bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen.\nKrieges im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik          Einzelheiten werden in den in Artikel 2 erwähnten Technischen\nDeutschland ihre in der Bundesrepublik Deutschland stationierten     Vereinbarungen geregelt.\nStreitkräfte über die in Artikel 1 des Vertrags vom 23. Oktober\nArtikel 4\n1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bun-\ndesrepublik Deutschland genehmigte Effektivstärke hinaus                                Inkrafttreten und Kündigung\ngemäß den geltenden Verstärkungsplänen der NATO zu verstär-              (1) Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Es gilt\nken.                                                                 für die Dauer des Nordatlantikvertrags und kann jederzeit im\n(2) Für Zwecke dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien      gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Änderungen\ngemeinsam fest, wann eine Krise oder ein Krieg besteht. Die           bedürfen der Schriftform.\nBereitstellung der Verstärkungskräfte ist Gegenstand von Kon-            (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer\nsultationen zwischen den Vertragsparteien und der NATO,               Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.\nGeschehen zu Bonn am 13. Dezember 1983 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland\nTaylor"]}