{"id":"bgbl2-1989-32-4","kind":"bgbl2","year":1989,"number":32,"date":"1989-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/32#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_32.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert","law_date":"1989-08-24T00:00:00Z","page":758,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["758                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\n\"genehmigten Status\" nach den in der Zentralafrikanischen Repu-         Zentralafrikanischen Republik in Artikel 3 und 4 übernommenen\nblik geltenden Gesetzen.                                                Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nArtikel 4\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die DEG                                 Artikel 6\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ndie im Zusammenhang mit dem Erwerb, mit der Veräußerung                 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\noder der Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung in der      Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei\nZentralfrikanischen Republik erhoben werden.                            Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nErhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nAusgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangui am 26. Juli 1989 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Stadtmüller\nCharge d'Affaires a. i.\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nThierry Bingaba\nStaatssekretär für Plan,\nStatistik und internationale Zusammenarbeit\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Jull 1985\nzu dem Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die Verrlngenang von Schwefelemlsslonen\noder Ihres grenzüberschreitenden Flusses\num mindestens 30 vom Hundert\nVom 24. August 1989\nDas Protokoll vorn 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen\nvon 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftver-\nunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefel-\nemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um\nmindestens 30 vom Hundert (BGBI. 1986 II S. 1116) wird\nnach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nBelgien                               am 7. September 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II\ns. 69).\nBonn, den 24. August 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}