{"id":"bgbl2-1989-32-3","kind":"bgbl2","year":1989,"number":32,"date":"1989-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/32#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_32.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-08-10T00:00:00Z","page":757,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989                                             757\nBekanntmachung\ndes deutsch-zentralafrlkanlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 1O. August 1989\nDas in Bangui am 26. Juli 1989 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 7\nam 26. Juli 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik durch ein\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik,           anderes oder mehrere andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika-\nnischen Republik,                                                                                 Artikel 2\nDie in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach Maß-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        gabe der Satzung der BCAD sowie eines mit dieser noch zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    schließenden Gesellschaftsvertrages bewi_rkt.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                                Artikel 3\n(1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik garantiert\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr\nder Zentralafrikanischen Republik beizutragen,                      aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem\nBeteiligungserwerb sowie den freien Transfer des Veräußerungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  oder Liquidationserlöses.\n(2) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik verpflichtet\nsich im eigenen Namen und für die Banque des Etats de I' Afrique\nArtikel 1                              Centrale, der Banque de Credit Agricole et de Developpement bei\nder Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nkeine Hindernisse in den Weg zu legen. In gleicher Weise werden\nes der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligun-\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik und die Banque\ngen in Entwicklungsländern GmbH, Köln, eine Beteiligung an der\ndes Etats de I' Afrique Centrale der Zahlung eines Veräußerungs-\nBanque de Credit Agricole et de Developpement (BCAD), Bangui,\nerlöses an die DEG durch einen Erwerb der in Artikel 1 genannten\nzu erwerben. Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik\nBeteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.\nDeutschland der DEG einen Betrag bis zu 1,5 Millionen DM\n(in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur         (3) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik erteilt auf\nVerfügung.                                                          Antrag für die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den"]}