{"id":"bgbl2-1989-32-2","kind":"bgbl2","year":1989,"number":32,"date":"1989-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/32#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_32.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent für Elektrobleche - 2. Halbjahr 1989)","law_date":"1989-09-07T00:00:00Z","page":755,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989                               755\nZweiundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Zolltarlfverordnung\n(Zollkontlngent für Elektrobleche - 2. Halbjahr 1989)\nVom 7. September 1989\nAuf Grund des§   n   Abs. 2 Nr. 3 des Zollgesetzes in der (Flachgewalzte Erzeugnisse usw.) die Angabe \"1 500 t\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1989\" geändert in \"3 000 t\nS. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989\".\n1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, wird verord-\nnet:                                                                                  Artlkel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Übertei-\nArtlkel 1\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung               auch im Land Bertin.\nvom 24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. September                                Artlkel 3\n1989 (BGBI. II S. 754), wird im Abschnitt .Zollkontin-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in\ngente\" bei den Codenummem 7225 10 91 und 7226 10 30          Kraft.\nBonn, den 7. September 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Waigel\nBekanntmachung\ndes deutsch-kanadischen Regierungsabkommens\nüber Unterstützung durch den Aufnahmestaat In Krise oder Krieg\nVom 5. August 1989\nDas am 9. Juni 1989 in Bonn unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Kanada Ober Unterstützung durch\nden Aufnahmestaat in Krise oder Krieg ist nach seinem\nArtikel 5 Abs. 1 mit der Unterzeichnung\nam 9. Juni 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. August 1989\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Pfahls","756                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Kanada\nüber Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                            Art und Umfang der deutschen Unterstützung\ndie Regierung von Kanada -                           (1) Zur Erleichterung der Unterstützung der verstärkten kanadi-\nschen Streitkräfte und ihres zivilen Gefolges in der Bundesrepu-\neingedenk ihrer Verpflichtungen gemäß dem Nordatlantik-            blik Deutschland beabsichtigt die Regierung der Bundesrepublik\nvertrag vom 4. April 1949,                                            Deutschland, vorbehaltlich Technischer Vereinbarungen, die zwi-\nschen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik\nin der Überzeugung, daß die Verteidigungsfähigkeit des Nord-       Deutschland und dem Minister für Nationale Verteidigung von\natlantischen Bündnisses durch Unterstützung durch den Auf-            Kanada aufgrund entsprechender Durchführbarkeitsstudien\nnahmestaat in Krise oder Krieg gestärkt wird,                         geschlossen werden, der Regierung von Kanada im Krisen- oder\nKriegsfall zivile Unterstützungsleistungen zu gewähren.\ngemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 19. Juni 1951                (2) Diese Unterstützung wird nach Maßgabe der geltenden\nzwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechts-       Gesetze und Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland im\nstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und des Zusatzab-         Rahmen des Möglichen und unter Wahrung der lebenswichtigen\nkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den               Belange der Zivilbevölkerung nach den gleichen Bedingungen wie\nParteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer       für die Bundeswehr geleistet.\nTruppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen) -                                              Artikel 3\nKosten\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung von Kanada trägt die Kosten, die der Bundes-\nrepublik Deutschland bei der Durchführung dieses Abkom-\nmens entstehen; Einzelheiten werden in den in Artikel 2 dieses\nArtikel 1                               Abkommens erwähnten Technischen Vereinbarungen geregelt.\nArt und Umfang der kanadischen Leistungen\n(1) In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags vom                                  Artikel 4\n23. Oktober 1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte                            Gemeinsamer Ausschuß\nin der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt die Regierung\n(1) Es wird ein gemeinsamer Ausschuß unter dem gemeinsa-\nvon Kanada, im Falle einer Krise oder eines Krieges im Ein-\nmen Vorsitz je eines Vertreters der beiden Regierungen gebildet.\nvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDer gemeinsame Ausschuß ist über alle Fragen zu unterrichten,\nihre in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte -\ndie nicht zwischen den beteiligten deutschen und kanadischen\neine Brigade, drei fliegende Staffeln und Unterstützungstruppen -\nStellen gelöst werden können.\ngemäß den geltenden Verstärkungsplänen der NATO für eine\nerfolgreiche Vorneverteidigung auf dem Hoheitsgebiet der Bun-            (2) Der gemeinsame Ausschuß tritt nach Weisung der Vor-\ndesrepublik Deutschland, einschließlich aller etwaigen Änderun-       sitzenden, aber mindestens einmal jährlich zusammen.\ngen hierzu, um eine weitere Brigade, zwei fliegende Staffeln und\nUnterstützungstruppen zu verstärken und auf Divisionsstatus zu                                     Artikel 5\nbringen.                                                                                 Inkrafttreten und Kündigung\n(2) Für Zwecke dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien         (1) Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung durch die Ver-\ngemeinsam fest, wann eine Krise oder ein Krieg besteht. Die          tragsparteien in Kraft. Es gilt für die Dauer des Nordatlantik-\nBereitstellung der Kräfte ist Gegenstand von Konsultationen          vertrags und kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen\nzwischen den Vertragsparteien und der NATO, die gemäß den            geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.\nArtikeln 3 und 5 des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949             (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer\ngeführt werden.                                                       Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.\nGeschehen zu Bonn am 9. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür die Regierung von Kanada\nDelworth"]}