{"id":"bgbl2-1989-32-17","kind":"bgbl2","year":1989,"number":32,"date":"1989-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/32#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-32-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_32.pdf#page=12","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-09-06T00:00:00Z","page":764,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["764              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 6. September 1989\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz\nder Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nJordanien                            am 29. August 1989\nTschad                               am 16. August 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGBI. II S. 661).\nBonn, den 6. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-zalrlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 6. September 1989\nDas in Kinshasa am 26. Januar 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Zaire über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 26.Januar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. September 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusmmenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989                                             765\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und\nund                                   Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nder Exekutivrat der Republik Zaire,                   liegen.\nim folgenden \"Vertragsparteien\" genannt, -                   (2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Verbindlichkeiten der Dralehensnehmer aufgrund der nach\nZaire,                                                                Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nArtikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                               Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire erhoben wer-\nden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                              Artikel 4\nder Republik Zaire beizutragen -\nDer Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-\nsind wie folgt übereingekommen:\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nArtikel 1                                der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nes dem Exekutivrat der Republik Zaire oder anderen von beiden          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nVertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von              kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Detailfragen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die         werden durch Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien gere-\nVorhaben                                                               gelt.\n- Wasserversorgung REGIDESO,                                                                      Artikel 5\n- Stadtbahn Kinshasa,                                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nist, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung von Vorhaben                  rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nLandes Berlin bevorzugt werden.\nerforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamt-\nbetrag von 9 700 000,- DM (in Worten: neun Millionen siebenhun-\nderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                                           Artikel 6\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem\nland und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vorha-        Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei Monaten nach\nben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und       Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umge-\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-                                       Artikel 7\nden.\nArtikel 2                                    Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire der\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die         Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das        für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-          chen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire erfüllt sind.\nGeschehen zu Kinshasa am 26. Januar 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDietrich Venzlaff\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nMobutu Nyiwa\nStaatskommissar für Internationale Kooperation","766                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-vlncentlschen lnvestltlonsförderungsvertrags\nVom 6. September 1989\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember\n1987 zu dem Vertrag vom 25. März 1986 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Gre-\nnadinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz\nvon Kapitalanlagen (BGBI. 1987 II S. n4) wird bekannt-\ngemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2\nsowie das Protokoll vom selben Tag\nam 8. Januar 1989\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 8. Dezember 1988 in\nKingstown ausgetauscht worden.\nBonn, den 6. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollüberelnkommens\nüber Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,\ndie auf Auaatellungen, Meaaen, Kongreaaen oder lhnllchen Veranstaltungen\nausgestellt oder verwendet werden sollen\nVom 7. September 1989\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleich-\nterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,\nMessen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen\nausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II\nS. 745), wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für\nUganda                             am 11. Oktober 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. April 1989 (BGBI. II S. 407).\nBonn, den 7. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989       767\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung\nVom 7. September 1989\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die vor-\nübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst seiner\nAnlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) wird nach seinem\nArtikel 16 Abs. 2 für\nUganda                            am 11. Oktober 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Juni 1988 (BGBI. II S. 611 ).\nBonn, den 7. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät\nVom 7. September 1989\nDas Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die\nvorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät\n(BGBI. 1969 II S. 1914) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 2\nfür\nUganda                            am 11. Oktober 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. September 1987 (BGBI. II\ns. 590).\nBonn, den 7. September 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","768                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II eothAlt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrlge mit der DDR und die ZU ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhAngend Bekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorachriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abo1niements-\nbestellungen sowie BesteNungen bereits enichienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrtich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzbller, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Voraosrechnung.\nPreis dieser At,egabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLief8rung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nBundNanzelger Vertagegea.m.b.H. · Podach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrAat 7%.                                                                                             ~                  · Z 1998 A · Gabühr bezahlt\nBekannbnachung\nüber das Außerkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 15\nüber elnheltllche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge\nhinsichtlich der Emission luftverunrelnlgender Gase aus Motoren mit Fremdzündung\nVom 14. September 1989\nGemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung zu den Regelungen Nr. 12, 15 und 20 vom\n19. Mai 1972 (BGBI. 1972 II S. 445) wird bekanntgemacht:\n1. Die Regelung Nr. 15 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der\nFahrzeuge hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren\nmit Fremdzündung (BGBI. 1972 II S. 445, 466) tritt für die Bundesrepublik\nDeutschland gemäß Artikel 1 Abs. 7 des Übereinkommens vom 20. März 1958\nüber die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-\nrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegen-\nseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857) am 30. Septem-\nber 1989 außer Kraft.\n2. Am gleichen Tage tritt die Verordnung zu den Regelungen Nr. 12, 15 und 20\nvom 19. Mai 1972 (BGBI. 1972 II S. 445) auf Grund ihres § 3 Abs. 2 hinsichtlich\nder Regelung Nr. 15 außer Kraft.\nBonn, den 14. September 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}