{"id":"bgbl2-1989-32-14","kind":"bgbl2","year":1989,"number":32,"date":"1989-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/32#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-32-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_32.pdf#page=3","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kanadischen Regierungsabkommens über Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg","law_date":"1989-08-05T00:00:00Z","page":755,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989                               755\nZweiundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Zolltarlfverordnung\n(Zollkontlngent für Elektrobleche - 2. Halbjahr 1989)\nVom 7. September 1989\nAuf Grund des§   n   Abs. 2 Nr. 3 des Zollgesetzes in der (Flachgewalzte Erzeugnisse usw.) die Angabe \"1 500 t\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1989\" geändert in \"3 000 t\nS. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989\".\n1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, wird verord-\nnet:                                                                                  Artlkel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Übertei-\nArtlkel 1\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung               auch im Land Bertin.\nvom 24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. September                                Artlkel 3\n1989 (BGBI. II S. 754), wird im Abschnitt .Zollkontin-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in\ngente\" bei den Codenummem 7225 10 91 und 7226 10 30          Kraft.\nBonn, den 7. September 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Waigel\nBekanntmachung\ndes deutsch-kanadischen Regierungsabkommens\nüber Unterstützung durch den Aufnahmestaat In Krise oder Krieg\nVom 5. August 1989\nDas am 9. Juni 1989 in Bonn unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Kanada Ober Unterstützung durch\nden Aufnahmestaat in Krise oder Krieg ist nach seinem\nArtikel 5 Abs. 1 mit der Unterzeichnung\nam 9. Juni 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. August 1989\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Pfahls","756                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Kanada\nüber Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                            Art und Umfang der deutschen Unterstützung\ndie Regierung von Kanada -                           (1) Zur Erleichterung der Unterstützung der verstärkten kanadi-\nschen Streitkräfte und ihres zivilen Gefolges in der Bundesrepu-\neingedenk ihrer Verpflichtungen gemäß dem Nordatlantik-            blik Deutschland beabsichtigt die Regierung der Bundesrepublik\nvertrag vom 4. April 1949,                                            Deutschland, vorbehaltlich Technischer Vereinbarungen, die zwi-\nschen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik\nin der Überzeugung, daß die Verteidigungsfähigkeit des Nord-       Deutschland und dem Minister für Nationale Verteidigung von\natlantischen Bündnisses durch Unterstützung durch den Auf-            Kanada aufgrund entsprechender Durchführbarkeitsstudien\nnahmestaat in Krise oder Krieg gestärkt wird,                         geschlossen werden, der Regierung von Kanada im Krisen- oder\nKriegsfall zivile Unterstützungsleistungen zu gewähren.\ngemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 19. Juni 1951                (2) Diese Unterstützung wird nach Maßgabe der geltenden\nzwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechts-       Gesetze und Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland im\nstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und des Zusatzab-         Rahmen des Möglichen und unter Wahrung der lebenswichtigen\nkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den               Belange der Zivilbevölkerung nach den gleichen Bedingungen wie\nParteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer       für die Bundeswehr geleistet.\nTruppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen) -                                              Artikel 3\nKosten\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung von Kanada trägt die Kosten, die der Bundes-\nrepublik Deutschland bei der Durchführung dieses Abkom-\nmens entstehen; Einzelheiten werden in den in Artikel 2 dieses\nArtikel 1                               Abkommens erwähnten Technischen Vereinbarungen geregelt.\nArt und Umfang der kanadischen Leistungen\n(1) In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags vom                                  Artikel 4\n23. Oktober 1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte                            Gemeinsamer Ausschuß\nin der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt die Regierung\n(1) Es wird ein gemeinsamer Ausschuß unter dem gemeinsa-\nvon Kanada, im Falle einer Krise oder eines Krieges im Ein-\nmen Vorsitz je eines Vertreters der beiden Regierungen gebildet.\nvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDer gemeinsame Ausschuß ist über alle Fragen zu unterrichten,\nihre in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte -\ndie nicht zwischen den beteiligten deutschen und kanadischen\neine Brigade, drei fliegende Staffeln und Unterstützungstruppen -\nStellen gelöst werden können.\ngemäß den geltenden Verstärkungsplänen der NATO für eine\nerfolgreiche Vorneverteidigung auf dem Hoheitsgebiet der Bun-            (2) Der gemeinsame Ausschuß tritt nach Weisung der Vor-\ndesrepublik Deutschland, einschließlich aller etwaigen Änderun-       sitzenden, aber mindestens einmal jährlich zusammen.\ngen hierzu, um eine weitere Brigade, zwei fliegende Staffeln und\nUnterstützungstruppen zu verstärken und auf Divisionsstatus zu                                     Artikel 5\nbringen.                                                                                 Inkrafttreten und Kündigung\n(2) Für Zwecke dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien         (1) Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung durch die Ver-\ngemeinsam fest, wann eine Krise oder ein Krieg besteht. Die          tragsparteien in Kraft. Es gilt für die Dauer des Nordatlantik-\nBereitstellung der Kräfte ist Gegenstand von Konsultationen          vertrags und kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen\nzwischen den Vertragsparteien und der NATO, die gemäß den            geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.\nArtikeln 3 und 5 des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949             (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer\ngeführt werden.                                                       Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.\nGeschehen zu Bonn am 9. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür die Regierung von Kanada\nDelworth","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989                                             757\nBekanntmachung\ndes deutsch-zentralafrlkanlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 1O. August 1989\nDas in Bangui am 26. Juli 1989 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 7\nam 26. Juli 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik durch ein\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik,           anderes oder mehrere andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika-\nnischen Republik,                                                                                 Artikel 2\nDie in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach Maß-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        gabe der Satzung der BCAD sowie eines mit dieser noch zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    schließenden Gesellschaftsvertrages bewi_rkt.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                                Artikel 3\n(1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik garantiert\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr\nder Zentralafrikanischen Republik beizutragen,                      aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem\nBeteiligungserwerb sowie den freien Transfer des Veräußerungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  oder Liquidationserlöses.\n(2) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik verpflichtet\nsich im eigenen Namen und für die Banque des Etats de I' Afrique\nArtikel 1                              Centrale, der Banque de Credit Agricole et de Developpement bei\nder Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nkeine Hindernisse in den Weg zu legen. In gleicher Weise werden\nes der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligun-\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik und die Banque\ngen in Entwicklungsländern GmbH, Köln, eine Beteiligung an der\ndes Etats de I' Afrique Centrale der Zahlung eines Veräußerungs-\nBanque de Credit Agricole et de Developpement (BCAD), Bangui,\nerlöses an die DEG durch einen Erwerb der in Artikel 1 genannten\nzu erwerben. Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik\nBeteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.\nDeutschland der DEG einen Betrag bis zu 1,5 Millionen DM\n(in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur         (3) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik erteilt auf\nVerfügung.                                                          Antrag für die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den","758                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\n\"genehmigten Status\" nach den in der Zentralafrikanischen Repu-         Zentralafrikanischen Republik in Artikel 3 und 4 übernommenen\nblik geltenden Gesetzen.                                                Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nArtikel 4\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die DEG                                 Artikel 6\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ndie im Zusammenhang mit dem Erwerb, mit der Veräußerung                 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\noder der Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung in der      Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei\nZentralfrikanischen Republik erhoben werden.                            Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nErhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nAusgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangui am 26. Juli 1989 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Stadtmüller\nCharge d'Affaires a. i.\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nThierry Bingaba\nStaatssekretär für Plan,\nStatistik und internationale Zusammenarbeit\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Jull 1985\nzu dem Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die Verrlngenang von Schwefelemlsslonen\noder Ihres grenzüberschreitenden Flusses\num mindestens 30 vom Hundert\nVom 24. August 1989\nDas Protokoll vorn 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen\nvon 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftver-\nunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefel-\nemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um\nmindestens 30 vom Hundert (BGBI. 1986 II S. 1116) wird\nnach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nBelgien                               am 7. September 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II\ns. 69).\nBonn, den 24. August 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}