{"id":"bgbl2-1989-31-8","kind":"bgbl2","year":1989,"number":31,"date":"1989-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/31#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_31.pdf#page=5","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-08-10T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989     741\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Budapester Vertrags\nüber die Internationale Anerkennung der Hinterlegung\nvon Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\nVom 4. August 1989\nDer Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die\ninternationale Anerkennung der Hintertegung von Mikro-\norganismen für die Zwecke von Patentverfahren\n(BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679) wird nach seinem\nArtikel 16 Abs. 2 für die\nTschechoslowakei                   am   5.August1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Juni 1989 (BGBI. II S. 662).\nBonn, den 4. August 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-zentralafrikanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1O. August 1989\nDas in Bangui am 26. Juli 1989 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 7\nam 26. Juli 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1O. August 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","742                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik durch\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik,             andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika-                                    Artikel 2\nnischen Republik,                                                        Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-\nvertiefen,                                                            träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die Kre-\nder Zentralafrikanischen Republik beizutragen,                        ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nsind wie folgt übereingekommen:                                    und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nZentralafrikanischen Republik erhoben werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Artikel 4\nes der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von der              Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt bei\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorha-     den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nben                                                                   den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\na) Ausbau von Regionalstraßen in Ouham-Pende, Aufstockung             kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nPhase II                                                         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nb) Einrichtung eines Montagebrückendienstes,                          tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden        und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in        kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar\na) für das Vorhaben \"Ausbau von Regionalstraßen in Ouham-                                         Artikel 5\nPende, Aufstockung Phase II\" 3 000 000,- DM (in Worten:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndrei Millionen Deutsche Mark)\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nb) für das Vorhaben „Einrichtung eines Montagebrückendien-            Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nstes\" 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nMark)                                                            genutzt werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                  Artikel 6\nRegierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem späteren            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-     Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ntung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-       Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben                 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\n„Ausbau von Regionalstraßen in Ouham-Pende, Aufstockung               Erklärung abgibt.\nPhase II\" und „Einrichtung eines Montagebrückendienstes\" von\nArtikel 7\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangui am 26. Juli 1989 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Stadtmüller\nCharge d' Affaires a. i.\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nThierry Bingaba\nStaatssekretär für Plan, Statisktik und internationale\nZusammenarbeit","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989                         743\nBekanntmachung\nüber den Geltungsberelch des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 10. August 1989\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder\nForm von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Arti-\nkel 19 Abs. 2 für\nMauretanien                                                      am 12. Januar 1989\nin Kraft getreten.\nAnti g u a u n d Bar b u da hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\nam 25. Oktober 1988 notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 1. November 1981,\ndem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen gebun-\nden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war; hierbei hat\nAntigua und Barbuda unter Aufrechterhaltung eines ursprünglich vom Vereinigten\nKönigreich angebrachten Vorbehalts diesen in folgender Neufassung bekräftigt:\n(Übersetzung)\n\"The Constitution of Antigua and Barbuda       ,,In der Verfassung von Antigua und Bar-\nentrenches and guarantees to every person      buda sind für jedermann in Antigua und\nin Antigua and Barbuda the fundamental         Barbuda die Grundrechte und Grundfreihei-\nrights and freedoms of the individual irres-   ten des einzelnen ungeachtet der Rasse\npective of race or place of origin. The Con-   oder des Herkunftsorts verankert und ge-\nstitution prescribes judicial processes to be  währleistet. Die Verfassung schreibt ge-\nobserved in the event of the violation of any  richtliche Verfahren vor, die bei Verstößen\nof these rights, whether by the state or by a  gegen diese Rechte seitens des Staates\nprivate individual. Acceptance of the Con-     oder einer Einzelperson einzuhalten sind.\nvention by the Government of Antigua and       Die Annahme des Übereinkommens durch\nBarbuda does not imply the acceptance of       die Regierung von Antigua und Barbuda\nobligations going beyond the constitutional    bedeutet nicht die Übernahme von Ver-\nlimits nor the acceptance of any obligations   pflichtungen, die über die Grenzen der Ver-\nto introduce judicial processes beyond         fassung hinausgehen, oder die Übernahme\nthose provided in the Constitution.            irgendwelcher Verpflichtungen, andere ge-\nrichtliche Verfahren als die in der Verfas-\nsung vorgesehenen einzuführen.\nThe Govemment of Antigua and Barbuda            Die Regierung von Antigua und Barbuda\ninterprets Article 4 of the Convention as      legt Artikel 4 des Übereinkommens dahin-\nrequiring a Party to enact measures in the     gehend aus, daß er eine Vertragspartei ver-\nfields covered by sub-paragraphs (a), (b)      pflichtet, Maßnahmen auf den durch die\nand (c) of that Article only where it is con-  Buchstaben a, b und c jenes Artikels erfaß-\nsidered that the need arises to enact such     ten Gebieten nur dann gesetzlich anzuord-\nlegislation.\"                                  nen, wenn es sich als notwendig erweist,\nderartige Rechtsvorschriften zu erlassen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II S. 41 ).\nBonn, den 10. August 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt"]}