{"id":"bgbl2-1989-31-5","kind":"bgbl2","year":1989,"number":31,"date":"1989-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_31.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung","law_date":"1989-08-10T00:00:00Z","page":743,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989                         743\nBekanntmachung\nüber den Geltungsberelch des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 10. August 1989\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder\nForm von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Arti-\nkel 19 Abs. 2 für\nMauretanien                                                      am 12. Januar 1989\nin Kraft getreten.\nAnti g u a u n d Bar b u da hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\nam 25. Oktober 1988 notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 1. November 1981,\ndem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen gebun-\nden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war; hierbei hat\nAntigua und Barbuda unter Aufrechterhaltung eines ursprünglich vom Vereinigten\nKönigreich angebrachten Vorbehalts diesen in folgender Neufassung bekräftigt:\n(Übersetzung)\n\"The Constitution of Antigua and Barbuda       ,,In der Verfassung von Antigua und Bar-\nentrenches and guarantees to every person      buda sind für jedermann in Antigua und\nin Antigua and Barbuda the fundamental         Barbuda die Grundrechte und Grundfreihei-\nrights and freedoms of the individual irres-   ten des einzelnen ungeachtet der Rasse\npective of race or place of origin. The Con-   oder des Herkunftsorts verankert und ge-\nstitution prescribes judicial processes to be  währleistet. Die Verfassung schreibt ge-\nobserved in the event of the violation of any  richtliche Verfahren vor, die bei Verstößen\nof these rights, whether by the state or by a  gegen diese Rechte seitens des Staates\nprivate individual. Acceptance of the Con-     oder einer Einzelperson einzuhalten sind.\nvention by the Government of Antigua and       Die Annahme des Übereinkommens durch\nBarbuda does not imply the acceptance of       die Regierung von Antigua und Barbuda\nobligations going beyond the constitutional    bedeutet nicht die Übernahme von Ver-\nlimits nor the acceptance of any obligations   pflichtungen, die über die Grenzen der Ver-\nto introduce judicial processes beyond         fassung hinausgehen, oder die Übernahme\nthose provided in the Constitution.            irgendwelcher Verpflichtungen, andere ge-\nrichtliche Verfahren als die in der Verfas-\nsung vorgesehenen einzuführen.\nThe Govemment of Antigua and Barbuda            Die Regierung von Antigua und Barbuda\ninterprets Article 4 of the Convention as      legt Artikel 4 des Übereinkommens dahin-\nrequiring a Party to enact measures in the     gehend aus, daß er eine Vertragspartei ver-\nfields covered by sub-paragraphs (a), (b)      pflichtet, Maßnahmen auf den durch die\nand (c) of that Article only where it is con-  Buchstaben a, b und c jenes Artikels erfaß-\nsidered that the need arises to enact such     ten Gebieten nur dann gesetzlich anzuord-\nlegislation.\"                                  nen, wenn es sich als notwendig erweist,\nderartige Rechtsvorschriften zu erlassen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II S. 41 ).\nBonn, den 10. August 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt","744                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nder Änderungen 1 und 2\nder deutsch-französlsch-brltlsch-nlederländlschen Vereinbarung\nüber die Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologle In Europa\n(GARTEUR)\nVom 14. August 1989\n1.\nDie von der Bundesrepublik Deutschland in Bonn am 20. September 1985 und\nvon den übrigen Vertragsparteien im Umlaufverfahren am 5. November 1985,\n5. Dezember 1985 und 19. März 1986 unterzeichnete Änderung 1 der am 6. April\n1981 in Kraft getretenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung\ndes Königreichs der Niederlande über die Gruppe für Luftfahrtforschung und\n-technologie in Europa (GARTEUR) - BGBI. 1981 II S. 217 - ist nach ihrer\nNummer 3 für alle Vertragsparteien\nam 19. März 1986\nin Kraft getreten.\nII.\nDie von der Bundesrepublik Deutschland in Bonn am 15. November 1988 und\nvon den übrigen Vertragsparteien im Umlaufverfahren am 18. Januar 1988,\n16. Mai 1988 und 29. Juli 1988 unterzeichnete Änderung 2 der vorstehend\nerwähnten Vereinbarung ist nach ihrer Nummer 3 für alle Vertragsparteien\nam 15. November 1988\nin Kraft getreten. Die Änderungen 1 und 2 werden nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. Mai 1981 (BGBI. II S. 217).\nBonn, den 14. August 1989\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989              745\nGARTEUR-Vereinbarung\nÄnderung 1\n1  Die Absätze 10 und 11 der seit dem 6. April 1981 in Kraft\nbefindlichen GARTEUR-Vereinbarung werden durch folgen-\nden Wortlaut ersetzt:\n.. 10. Für den Schutz geistigen Eigentums und für die Benut-\nzung technischer Informationen im Rahmen der Zusam-\nmenarbeit gelten die Bedingungen der ,Regeln für den\nSchutz und die Benutzung geistigen Eigentums bei der\nZusammenarbeit im Rahmen von GARTEUR', die dieser\nVereinbarung als Anhang A beigefügt sind.\n11. Anhang A kann durch Beschluß der Leiter der nationalen\nDelegationen bei GARTEUR nach Konsultierung ihrer\nzuständigen innerstaatlichen Behörden entweder durch\nZusätze oder durch Änderung seiner Absätze geändert\nwerden.\"\n2   Alle anderen Absätze der Vereinbarung bleiben unverändert.\n3   Diese Änderung tritt am Tag der letzten Unterschrift auf der\ndieser Änderung beigefügten Unterschriftenseite in Kraft.\nUnterschrieben von\nals Vertreter der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. A. Jelonek\nMinisterialdirektor\nam 20. September 1985\nder Französischen Republik\nM. E. Blanc\nDelegue General pour 1' Armement\nam 19. März 1986\ndes Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland\nC. C. Fielding\nController of Establishments and Research Nuclear,\nMinistry of Defence Procurement Executive\nam 5. Dezember 1985\ndes Königreichs der Niederlande\nDrs. C. A. Stants\nPlv. Directeur-Generaal van de Rijksluchtvaartdienst\nam 5. November 1985","746                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAnhang A\nGruppe für Luftfahrtforschung und -technologie in Europa\n(GARTEUR)\nVereinbarung\nRegeln für den Schutz und die Benutzung geistigen Eigentums\nbei der Zusammenarbeit im Rahmen von GARTEUR\n1    Begriffsbestimmungen                                                im Rahmen von Aufträgen der Teilnehmerregierungen\n1.1  .GARTEUR\" ist die Gruppe für Luftfahrtforschung und                geleistet werden.\n-technologie in Europa im Sinne der Vereinbarung vom        2.2    Alle GARTEUR-Regierungen, die in den Responsablen-\n6. April 1981, die von den Regierungen des Vereinigten             gruppen vertretenen Organisationen und alle Organisatio-\nKönigreichs Großbritannien und Nordir1and, der Französi-           nen, die beabsichtigen, sich an irgendwelchen GARTEUR-\nschen Republik, der Bundesrepublik Deutschland und des             Tätigkeiten zu beteiligen oder die Zugang zu den Ergebnis-\nKönigreichs der Niederlande geschaffen wurde; diese Län-           sen solcher Tätigkeiten haben, bestätigen einzeln schrift-\nder werden im folgenden gemeinsam als GARTEUR-Län-                  lich, daß sie die Regeln beachten werden, wobei sie Verein-\nder bezeichnet.                                                    barungen mit Dritten berücksichtigen, die sie an der vollen\n1.2  Eine .Aktionsgruppe\" ist eine Gruppe, wie sie unter Buch-          Beachtung der Regeln hindern können.\nstabe c der der GARTEUR-Vereinbarung beigefügten Sat-       2.3    Vertragliche Regelungen in jedem GARTEUR-Land stellen\nzung bezeichnet ist.                                               sicher, daß die üblichen Vertragsbedingungen bezüglich\n1.3  Eine • Teilnehmerregierung\" ist die Regierung (einschließ-         der Rechte an geistigem Eigentum für innerstaatliche\nlich staatlicher Organisationen) eines GARTEUR-Landes,             Zwecke angewendet werden. Für GARTEUR-Zwecke wer-\ndie sich finanziell und/oder technisch aktiv an einer              den die Bedingungen solcher Verträge so gestaltet, daß sie\nbestimmten Aktionsgruppe beteiligt.                                es der Teilnehmerregierung und dem Auftragnehmer\nermöglichen, die Regeln zu beachten.\n1.4  Eine • Teilnehmerorganisation\" ist jede Organisation (mit\nAusnahme staatlicher Organisationen), die sich finanziell   2.4    Es wird erwartet, daß alle Teilnehmer an Tätigkeiten von\nund/oder technisch aktiv an einer bestimmten Aktions-              Aktionsgruppen bei der Festlegung der Bedingungen für die\ngruppe beteiligt.                                                  Freigabe von Rechten an Vordergrundinformationen, die\ndurch ihre Tätigkeiten entstehen, die Ziele von GARTEUR\n1.5  Ein .Auftrag\" ist jeder Auftrag, den eine Teilnehmerregie-         berücksichtigen. Insbesondere sollten die Teilnehmer die\nrung an eine Organisation vergibt, um einen Beitrag zu den         gegenseitigen und ausgewogenen Vorteile, die sich klar\nTätigkeiten einer bestimmten Aktionsgruppe zu leisten.             aus den Zielen von GARTEUR ergeben, im Auge behalten\n1.6  Ein .Auftragnehmer\" ist jede Teilnehmerorganisation, an            und die nachstehenden Regeln in diesem Geist auslegen.\ndie ein Auftrag vergeben wird.\n1.7  .Geistiges Eigentum\" umfaßt Erfindungen (geschützte und     3      Rechte an geistigem Eigentum\nungeschützte), Warenzeichen, gewerbliche Muster, Urhe-      3.1    Hintergrundinformationen\nberrechte und technische Informationen (einschließlich\nSoftware, Daten, Entwürfe, technisches Know-how, Verfah-    3.1.1 Hintergrundinformationen, die zum Zweck der Einsetzung\nren, technische Datenpakete, Produktionsdatenpakete und            einer bestimmten Aktionsgruppe zur Verfügung gestellt\nBetriebsgeheimnisse).                                              werden, werden vorbehaltlich des Abschnitts 4 von den\nEmpfängern als vertraulich weitergegebene Informationen\n1.8  Eine .Hintergrundinformation\" ist geistiges Eigentum, das          behandelt und nur für die Zwecke benutzt, für die sie\nzur Erkundung der Möglichkeit der Einsetzung einer                 weitergegeben wurden. Sie werden nicht an Dritte weiter-\nbestimmten Aktionsgruppe oder zur Verwirklichung der               gegeben oder nachgedruckt, es sei denn mit schriftlicher\nZiele einer bestimmten Aktionsgruppe notwendig oder nütz-          Einwilligung desjenigen, der die Hintergrundinformationen\nlich ist, jedoch vor der Einsetzung oder außerhalb der             zur Verfügung gestellt hat.\nbetreffenden Aktionsgruppe entstanden ist.\n3.1.2 Der Inhaber von Hintergrundinformationen, die zur Benut-\n1.9  Eine • Vordergrundinformation\" ist geistiges Eigentum, das\nzung innerhalb einer bestimmten Aktionsgruppe für ihre\nim Verlauf der Arbeit einer bestimmten Aktionsgruppe ent-\nTätigkeit zur Verfügung gestellt werden, kann gebeten wer-\nsteht.\nden, diese Informationen einem anderen Teilnehmer dieser\n1.10 .Rechte an geistigem Eigentum\" sind die aus geistigem              Aktionsgruppe durch eine Lizenz zu angemessenen Bedin-\nEigentum abgeleiteten Rechte.                                      gungen zur Verfügung zu stellen, ist jedoch dazu nicht\nverpflichtet.\n2     Prlambel\n3.1 .3 Werden Hintergrundinformationen zur Unterstützung der\n2.1  Die in den Abschnitten 3 bis 7 dargelegten nachstehenden           Benutzung von Vordergrundinformationen bet der Durch-\nRegeln (im folgenden als .Regeln\" bezeichnet) beruhen auf          führung von Arbeiten im Anschluß an die Tätigkeiten einer\nder Annahme, daß die Aufgaben der Aktionsgruppen durch             bestimmten Aktionsgruppe benötigt, so wird der Inhaber der\nArbeiten erfüllt werden, die von den Teilnehmerregierungen         Hintergrundinformationen gebeten, die Arbeiten zu ange-\nund Teilnehmerorganisationen auf eigene Kosten und/oder            messenen Bedingungen zu unterstützen. Ist er nicht bereit","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989                                          747\noder in der Lage, diese Unterstützung zu leisten, so nimmt    4   Vertraullchkelt\ner unbeschadet der Rechte Dritter und der Bestimmungen        4.1  Grundsätzlich wird alles für GARTEUR-Zwecke zur Ver-\nder Absätze 3.1.4 und 3.1.5 in redlicher Absicht Verhand-         fügung gestellte geistige Eigentum vertraulich behandelt.\nlungen auf mit dem Ziel der Erteilung einer Lizenz zu             Handelt es sich bei diesem geistigen Eigentum um Doku-\nangemessenen Bedingungen für die Hintergrundinformatio-            mente, so kann es auf Wunsch des Urhebers mit dem\nnen. Auf keinen Fall darf diese Verpflichtung zu verhandeln       Vermerk „GARTEUR VERTRAULICH\" gekennzeichnet\nso ausgelegt werden, als zwinge sie den Inhaber der Hinter-        werden.\ngrundinformationen, eine Uzenz zu erteilen.\n4.2  Die Empfänger von nach Absatz 4.1 gekennzeichnetem\n3.1.4 Auf keinen Fall ist ein Beteiligter auf Grund der Regeln          geistigen Eigentum müssen eine derartige Kennzeichnung\nverpflichtet, Hintergrundinformationen zur Verfügung zu           so ansehen, als beschränke sie sowohl die Weitergabe als\nstellen, die seines Erachtens für seine Wettbewerbsposition       auch die Benutzung. Jede Mitteilung solchen geistigen\nund seine kommerziellen Interessen von entscheidender             Eigentums erfolgt nur zu Informationszwecken, sofern nicht\nBedeutung sind. Daher ist jeder Beteiligte berechtigt, sich      eine andere Verwendung ausdrücklich und schriftlich\nHintergrundinformationen nach eigenem Ermessen vorzu-             genehmigt ist. In den Regeln bedeutet der Ausdruck „zu\nbehalten.                                                          Informationszwecken\" allein zum Zweck der Unterstützung\n3.1.5 Sobald abzusehen ist, daß Hintergrundinformationen zur            bei der Auswertung technischer Informationen für GAR-\nUnterstützung von Vordergrundinformationen benötigt wer-          TEUR-Zwecke und unbeschadet aller Rechte des Inhabers.\nden, wird der Inhaber solcher Hintergrundinformationen            Dieser Ausdruck umfaßt nicht die vollständige oder teil-\nersucht zu erklären, ob diese Hintergrundinformationen zu         weise Benutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe für Her-\nzwischen den Beteiligten zu vereinbarenden angemesse-             stellungszwecke.\nnen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.               4.3 Hat ein Empfänger Grund zur Weitergabe geistigen Eigen-\n3.1.6 Soweit ein Teilnehmer an einer bestimmten Aktionsgruppe           tums an einen Dritten, so erfolgt diese Weitergabe nur mit\nnicht der Inhaber sachdienlicher Hintergrundinformationen        schriftlicher Zustimmung des (der) lnhaber(s), die jedoch\nist, jedoch ein Recht und eine Lizenz in bezug auf diese         nicht ohne triftigen Grund verweigert werden darf. Der Emp-\nHintergrundinformationen besitzt, unternimmt er alle zumut-      fänger weist den Dritten auf die vertrauliche Natur des\nbaren Anstrengungen, um vom Inhaber das Nutzungsrecht            geistigen Eigentums hin.\nan diesen Hintergrundinformationen zum Zweck der Einset-     4.4 Die jedem Empfänger geistigen Eigentums aufgrund dieses\nzung der Aktionsgruppe, zur Verwirklichung der Ziele dieser      Abschnitts auferlegte Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt\nGruppe oder zur Unterstützung der Benutzung von Vorder-          nicht für geistiges Eigentum, hinsichtlich dessen der Emp-\ngrundinformationen zu angemessenen Bedingungen zu                fänger nachweisen kann,\nerlangen.\na) daß er es von einem Dritten erhalten hat, der berechtigt\n3.2     Vordergrundinformationen                                             war, das geistige Eigentum ohne entsprechende\nBeschränkung hinsichtlich der Benutzung oder Weiter-\n3.2.1 Im Verlauf der Arbeit einer bestimmten Aktionsgruppe ent-\ngabe zur Verfügung zu stellen, oder\nstandene Vordergrundinformationen werden den an der\nAktionsgruppe teilnehmenden Regierungen und Organisa-           b) daß es vom Weitergebenden veröffentlicht wurde, oder\ntionen nach Abschnitt 4 auf der Grundlage der Vertraulich-\nkeit zur Verfügung gestellt und können nur zur Durchfüh-        c) daß es allgemein zugänglich ist, jedoch nicht infolge\nrung der Aufgaben dieser Aktionsgruppe kostenlos benutzt             eines Vertrauensbruchs des Empfängers, oder\nwerden.                                                         d) daß es zu irgendeiner Zeit vom Empfänger selbständig\n3.2.2 Vordergrundinformationen, die außerhalb der Aktions-                   entwickelt wurde.\ngruppe, in der sie entstanden sind, benötigt werden, werden\nden an dieser Aktionsgruppe teilnehmenden Regierungen       5   Nicht genehmigte Weitergabe und/oder Benutzung gei-\nund Organisationen auf Ersuchen zur Benutzung durch sie         stigen Eigentums\noder in ihrem Namen für ihre Forschungs- und Entwick-\nlungs- sowie gegebenenfalls Produktionsprogramme auf            Im Falle eines Schadens durch die nicht genehmigte Wei-\ndem Gebiet der Luftfahrt zur Verfügung gestellt (einschließ-     tergabe und/oder Benutzung geistigen Eigentums wird der\nlich gemeinsamer Forschungs-, Entwicklungs- oder Produk-         Inhaber dieses geistigen Eigentums in Übereinstimmung\ntionsprogramme mit Regierungen oder Organisationen von           mit dem geltenden Recht für diesen Schaden entschädigt.\nGARTEUR-Ländem). Die Benutzung erfolgt zu angemes-              Im Fall einer nicht genehmigten Weitergabe und/oder\nsenen Bedingungen, die der Inhaber der Vordergrundinfor-        Benutzung durch eine Organisation in einem GARTEUR-\nmationen im Einvernehmen mit der fördernden Teilnehmer-         Land unterstützt die Regierung dieses GARTEUR-Landes\nregierung unter Berücksichtigung des finanziellen und tech-     den geschädigten Inhaber in jeder zumutbaren Weise,\nnischen Beitrags, den der Ersuchende zu den Tätigkeiten          damit er eine angemessene Entschädigung erhält.\ndieser Aktionsgruppe und insbesondere zur Hervorbringung\nsolcher Vordergrundinformationen geleistet hat, festsetzt.   8   Streitigkeiten\n3.2.3 Die Ausübung der Rechte an Vordergrundinformationen               Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung der\ndurch eine Teilnehmerregierung oder Teilnehmerorganisa-           Regeln wird vor den GARTEUR-Rat gebracht. Sofern der\ntion, die nicht Inhaber ist, bzw. in ihrem Namen im Rahmen        Geschädigte nicht sofortige rechtliche Schritte für erforder-\neines gemeinsamen Programms mit der Regierung oder                lich hält, ruft er erst nach Ablauf von drei Monaten, in denen\neiner Organisation eines Nicht-GARTEUR-Landes bedarf              der Rat sich nach besten Kräften bemüht, eine gütliche\nder einstimmigen Zustimmung der Teilnehmerregierungen             Einigung herbeizuführen, ein zuständiges Gericht an.\nund Teilnehmerorganisationen in der Aktionsgruppe, in der\ndie Vordergrundinformationen entstanden sind; wird diese      7   Austritt\nZustimmung erteilt, so werden die Bedingungen, zu denen       7.1 Falls eine Teilnehmerregierung oder eine Teilnehmerorga-\ndie Rechte ausgeübt werden, von ihnen festgesetzt.                nisation aus einer Aktionsgruppe auszutreten wünscht,\nbevor die Gruppe ihre Aufgaben erfüllt hat, muß sie ihre\n3.3    Eigentum an geistigem Eigentum\nAustrittsabsicht mit einer Frist von 6 Monaten (oder einer\nDas Eigentum an Vordergrundinformationen steht dem                anderen etwa vereinbarten Frist) schriftlich anzeigen und\n(den) Urheber(n) zu, sofern zwischen den an einem Auftrag        sich während dieses Zeitraums nach besten Kräften be-\nBeteiligten nichts anderes vereinbart wird.                      mühen, die Auswirkungen dieses Austritts zu mildem.","748                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\n7.2     Der austretende Teilnehmer muß dafür sorgen, daß die in                   senen Bedingungen für Hintergrundinformationen, die zur\nAbschnitt 3 dargelegten Rechte der übrigen Teilnehmer in                  Unterstützung der Benutzung solcher Vordergrundinforma-\nbezug auf die Vordergrundinformationen, die der austre-                   tionen erforderlich sind. Diese Bestimmung wird keinesfalls\ntende Teilnehmer vor dem Zeitpunkt seines Austritts hervor-               so ausgelegt, als erlege sie dem austretenden Teilnehmer\ngebracht hat, gewahrt bleiben und daß alle Hintergrund-                   eine zwingende Verpflichtung zur Erteilung einer Lizenz auf.\ninformationen, die zur Unterstützung der Benutzung dieser\nVordergrundinformationen bei der Durchführung der Auf-            7 .3    Der austretende Teilnehmer kann die ihm bis zum Zeitpunkt\ngabe der Aktionsgruppe benötigt werden, einem anderen                     des Austritts zur Verfügung gestellten Vordergrundinforma-\neinvernehmlich ausgewählten Teilnehmer zu angemesse-                     tionen weiterhin in Übereinstimmung mit Abschnitt 3 benut-\nnen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Der aus-                  zen. Nach dem Austritt bleibt der ausgetretene Teilnehmer\ntretende Teilnehmer nimmt in redlicher Absicht Verhandlun-                durch die in den Regeln festgelegten Verpflichtungen hin-\ngen auf mit dem Ziel der Erteilung einer Lizenz zu angemes-               sichtlich der Vertraulichkeit weiterhin gebunden.\nGARTEUR-Vereinbarung\nÄnderung 2\nDie Absätze 7, 8 und 9 der seit dem 6. April 1981 in Kraft                  8. Anhang B kann durch Beschluß der Leiter der nationalen\nbefindlichen GARTEUR-Vereinbarung werden durch folgen-                           Delegationen bei GARTEUR nach Konsultierung ihrer\nden Wortlaut ersetzt:                                                            zuständigen innerstaatlichen Behörden entweder durch\n,, 7. Sowohl geheimhaltungsbedürftige als auch nicht geheim-                     Zusätze oder durch Änderung seiner Absätze geändert\nhaltungsbedürftige Informationen, die im Zusammenhang                      werden.\nmit GARTEUR-Tätigkeiten entstehen und ausgetauscht                    9. Gestrichen.\"\nwerden, werden entsprechend den dieser Vereinbarung\n2    Alle anderen Absätze der Vereinbarung bleiben unverändert.\nals Anhang B beigefügten ,GARTEUR-Sicherheitsvor-\nschriften' übermittelt, aufbewahrt, bearbeitet und              3    Diese Änderung tritt am Tag der letzten Unterschrift auf der\ngeschützt.                                                           dieser Änderung beigefügten Unterschriftenseite in Kraft.\nUnterschrieben von\nals Vertreter der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Alois Jelonek\nMinisterialdirektor\nam 15. November 1988\nder Französischen Republik\nM. Bemard Retat\nDelegue aux Relations Internationales\nam 29. Juli 1988\ndes Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland\nD. M. Spiers\nController R&D Establishments/Research and Nuclear,\nMinistry of Defence Procurement Executive\nam 16. Mai 1988\ndes Königreichs der Niederlande\nDrs. C. A. Stants\nPlv. Directeur-Generaal van de Rijksluchtvaartdienst\nam 18. Januar 1988","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989                                                 749\nAnhang B\nGruppe für Luftfahrtforschung und -technologle In Europa\n(GARTE UR)\nVereinbarung\nGARTE UR-Sicherheitsvorschriften\nGARTEUR-Slcherheltavorachrtften\nInhalt\nGeheimhaltungsbedürftige GARTEUR-Berichte\n1.   Allgemeines\n2.    Geheimhaltung, Verteilung und Bearbeitung\nII   Nicht geheimhaltungsbedürftige GARTEUR-Berichte\n3.    Kennzeichnung\n4.   Verteilung\n5.    Bearbeitung\nIII   Rechte an geistigem Eigentum\n6.    Regeln für die Rechte an geistigem Eigentum\nGehelmhaltungabedürftlge GARTEUR-Berlchte.                                    LUNG\" oder mit \"GARTEUR - BESCHRÄNKTE VERTEI-\nLUNG\" gekennzeichnet.\n1.   Allgemeines\n3.2 \"GARTEUR- UNBESCHRÄNKTE VERTEILUNG\" bedeutet,\nGeheimhaltungsbedürftige Informationen, die im Zusammen-                      daß der Bericht ohne Einschränkungen veröffentlicht oder\nhang mit GARTEUR-Tätigkeiten entstehen und ausge-                             weitergegeben werden kann; jedoch ist das Sekretariat von\ntauscht werden, werden unter Bedingungen übermittelt, auf-                    jeder Verteilung außerhalb der GARTEUR-Länder zu unter-\nbewahrt, bearbeitet und geschützt, die mindestens so streng                   richten.\nsind wie die in den NATO-Sicherheitsvorschriften - Doku-\n3.3 „GARTEUR- BESCHRÄNKTE VEATEILUNG\" wird verwen-\nment C-M (55)15 JFinal) - einschließlich aller Anlagen,\ndet, wenn eine unbeschränkte Verteilung der Information\nE~gänzungen u~d Anderungen enthaltenen Bedingungen.\nnicht erwünscht ist. Auf der Titelseite wird deutlich sichtbar\nDiese NATO-Sicherheitsvorschriften dienen als Bezugs-\nfolgender Vermerk angebracht:\ndokument für die Sicherheitsvorschriften, die in den jeweili-\ngen GARTEUR-Ländem Anwendung finden. Alle im Rahmen                           ,;Der vorliegende Bericht wird nur beschränkt, nämlich nur\nder GARTEUR-Organisation erforderlichen Beschlüsse im                         zur Information der aufgeführten Organisationen, verteilt;\nHinblick auf geheimhaltungsbedürftige Informationen, die mit                  folglich sind die Aufnahme in eine für Außenstehende offene\nGARTEUR-Tätigkeiten zusammenhängen, werden vom                                Zentralbibliothek sowie die Aufführung in Zugangslisten oder\nExekutivausschuß 1) gefaßt.                                                   Literaturnachweisen verboten.\"\n3.4 Die Freigabe eines mit \"GARTEUR - BESCHRÄNKTE VER-\n2.    Geheimhaltung, Verteilung und Bearbeitung                                    TEILUNG\" gekennzeichneten Berichts für eine Verteilung in\nWenn ein GARTEUR-Bericht geheimhaltungsbedürftige                            der Kategorie \"GARTEUR - UNBESCHRÄNKTE VERTEI-\nInformationen enthält, finden die entsprechenden Geheim-                     LUNG\" bedarf der einstimmigen Genehmigung der an der\nhaltungsgrade (\"GEHEIM\", \"VS-VERTRAULICH\" oder                               Aktionsgruppe teilnehmenden Organisationen sowie des\n„VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH\"), entsprechend                               Exekutivausschusses. In Fällen, in denen die Genehmigung\nden nationalen Sicherheitsvorschriften des Landes Anwen-                     erteilt wird, wird das Sekretariat die Inhaber des betreffenden\ndung, in dem der betreffende GARTEUR-Bericht veröffent-                      Berichts entsprechend unterrichten. Auf einstimmigen Vor-\nlicht wird. Verteilung, Bearbeitung und Herabstufung der                     schlag der an der Aktionsgruppe teilnehmenden Organisatio-\ngeheimhaltungsbedürftigen GARTEUR-Berichte erfolgen                          nen kann der Exekutivausschuß beschließen, daß eine sol-\nebenfalls nach den entsprechenden nationalen Sicherheits-                    che Freigabe nach einer bestimmten, auf dem betreffenden\nvorschriften, wobei das GARTEUR-Sekretariat laufend zu                       Bericht ausdrücklich anzugebenden Frist automatisch\nunterrichten ist.                                                            erfolgt.\n4.  Verteilung\nII    Nicht gehelmhaltungabedürftlge GARTEUR-Berlchte\n4.1 Mit \"GARTEUR - UNBESCHRÄNKTE VERTEILUNG\"\n3.    Kennzeichnung                                                                gekennzeichnete Berichte können ohne Einschränkungen\ndurch die veröffentlichende Organisation verteilt werden;\n3.1 Nicht geheimhaltungsbedürftige GARTEUR-Berichte werden                         jedoch ist das Sekretariat von jeder Verteilung außerhalb der\nentweder mit \"GARTEUR - UNBESCHRÄNKTE VERTEI-                                GARTEUR-Länder zu unterrichten.\n1) Der Exekutivausschuß Ist der unter Buchstaben a Absatz 4 der der GARTEUR-\n4.2 Mit \"GARTEUR - BESCHRÄNKTE VERTEILUNG\" gekenn-\nVereinbarung beigefügten Satzung bezeichnete Ausschuß.                          zeichnete Berichte werden nach Maßgabe eines Verteilers","750                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nverteilt, der von den an der Aktionsgruppe teilnehmenden                             liehe) Verletzung der diesbezüglichen Sicherheitsvorschrif-\nOrganisationen einstimmig vorzuschlagen und vom Exeku-                               ten ist dem Sekretariat unverzüglich mitzuteilen.\ntivausschuß einstimmig zu genehmigen ist. Ein Standardver-\nteiler ist als Anlage I beigefügt.                                             III   Rechte an geistigem Eigentum\n5.    Bearbeitung                                                                     6.    Regeln für Rechte an geistigem Eigentum\n5.1 Mit „GARTEUR - BESCHRÄNKTE VERTEILUNG\" gekenn-                                          Besondere Aufmerksamkeit gilt allem geistigen Eigentum in\nzeichnete Berichte sind so zu bearbeiten, daß der Inhalt                              Dokumentenform, das vertraulich und nur für Informations-\ndieser Berichte nur den Organisationen und Personen                                   zwecke im Rahmen von GARTEUR zur Verfügung gestellt\nzugänglich wird, die auf dem Verteiler genannt sind.                                 wird und nur entsprechend den Regeln für den Schutz und\ndie Benutzung geistigen Eigentums bei der Zusammenarbeit\n5.2 Jeder Verlust eines mit „GARTEUR- BESCHRÄNKTE VER-                                      im Rahmen von GARTEUR weitergegeben oder benutzt\nTEILUNG\" gekennzeichneten Berichts oder jede (vermut-                                werden darf.\nAnlage 1\nStandardverteller für Berichte,\ndie mtt   „GARTEUR - BESCHRÄNKTE VERTEILUNG• gekennzeichnet sind\n1 Kopie        (oder mehrere Kopien) an jede an der Aktionsgruppe teilnehmende Organisation\n1 Kopie        an jedes Mitglied der entsprechenden Responsablengruppe; }\n1\n4 Kopien an jeden Leiter einer nationalen Delegation;                                           nur zu Informationszwecken                )\n1 Kopie        an jedes Mitglied des Exekutivausschusses;\n1 Kopie        an den Sekretär (für die GARTEUR-Zentralablage)\n1 Kopie        (oder mehrere -Kopien) an jede Organisation, die Daten, Erfahrungen oder wesentliche Planungsarbeiten in die Aktions-\ngruppe einbringt (vorbehaltlich der einstimmigen Zustimmung der an der Aktionsgruppe teilnehmenden Organisationen).\n1) Nach Absalz 4.2 der Regeln fOr Rechte an geistigem Elgenlum bedeulet .zu 1n1ormat1onazwec• auaachlle8lich zum Zweck der Untenl1ülzung bei der Auswertung techniacher\nlnfonnallonen für GARTEUR-zwecka und unbeechadet aller Rechte des lnhabef'a; dleeer Auadruck umfa8t nicht die vollstAndlge oder teilweise Benutzung, Vervielfaltigung oder\nWeitefgabe fOr ~ -"]}