{"id":"bgbl2-1989-30-5","kind":"bgbl2","year":1989,"number":30,"date":"1989-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/30#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_30.pdf#page=22","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-uruguayischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1989-07-21T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["734                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-uruguaylschen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 21. Jull 1989\nDas in Bonn am 22. Juni 1987 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik östlich des\nUruguay über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 12\nam 8. Mai 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juli 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Östlich des Uruguay\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               und kulturelle Institutionen. Den entsandten Fachkräften dieser\nInstitutionen sind im offiziellen Auftrag entsandten oder ander-\nund\n. weitig im offiziellen Auftrag vermittelten wissenschaftlich, kulturell\ndie Regierung der Republik östlich des Uruguay -             oder pädagogisch tätigen Einzelpersonen gleichgestellt.\nin dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie-        (3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften\ndieser Einrichtungen sowie den ihnen gemlß Absatz 2 gleich-\nhungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,\ngestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im\nRahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durch-\nin der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und\nführung ihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichterungen\ndie gegenseitige Zusammenarbeit, das Verständnis für die Kultur\nbei der Ein- und Ausreise, bei der abgabenfreien Ein- und Ausfuhr\nund das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes\nihrer persönlichen Effekten und ihres Hausrats sowie bei der\nfördern werden -\nErteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Die\nin Absatz 2 genannten Fachkräfte können mit zeitlich beschränk-\nsind wie folgt übereingekommen:\nter Zulassung ein Kraftfahrzeug, das mindestens sechs Monate\nvor der Übersiedlung benutzt worden ist, für die Dauer ihrer\nArtikel 1                                Entsendung abgabenfrei einführen.\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige        (4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei     Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Perso-\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                             nen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden\ninnerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.\nArtikel2                                   (5) Der Status der deutschen Schule in Montevideo sowie der\nZweigstelle des Goethe-Instituts in Montevideo wird durch eine\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen       besondere Vereinbarung geregelt, sofern eine der Vertrags-\nRechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller und       parteien dies für erforderlich halten sollte.\nerzieherischer Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei\nim eigenen Land erleichtern und fördern.\nArtikel 3\n(2) Kulturelle und erzieherische Einrichtungen im Sinne des\nAbsatzes 1 sind Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bil-      Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\ndungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche    \"'einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1989                                          735\nSchulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen      4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nberuflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, Schul-             lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\nund Berufbildungsverwaltungen werden die Vertragsparteien, um            dem Austausch von Fachleuten und Material;\nzur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht\n5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nsein\nschöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck\nder Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-                                        Artikel 7\nstützen;\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-        des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der ent-\npersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und      sprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch\nAuszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und\nvon Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen\nAusbildungsaufenthalten zu unterstützen;                        dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglich-\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und          keiten unterstützen.\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-                                Artikel 8\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-\nder Fachausstellung zu fördern;                                    Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-\ntausch, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder            sowie anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen    zu fördern.\nzu fördern.\nArtikel 9\nArtikel 4\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten         und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen, und bestrebt\nqualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils ande-      sein, die Zusammenarbeit im Bereteh des Sports, insbesondere\nren Vertragspartei Stipendien für die Aufnahme oder Fortsetzung      zwischen Schulen und Hochschulen, zu fördern.\nvon Studien, für die berufliche Bildung und zu Forschtmgsarbeiten\nzur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür be-\nstehen.                                                                                          Artikel 10\nArtikel 5                                  Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nErsuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nStaaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses\nSprache, der Kultur und der Literatur und des Erziehungswesens\nAbkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen\ndes anderen Landes zu fördern.\nfür die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu\nerarbeiten.\nArtikel 6\nArtikel 11\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter\nGebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nteht die\ndie Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit           Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nbemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ein-              Regierung der Republik östlich des Uruguay innerhalb von drei\nander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten HiHe zu leisten, ins-      Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nbesondere                                                            Erklärung abgibt.\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-                                     Artikel 12\nanstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und               Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nanderen künstlerischen Darbietungen;                            Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-       innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;                             Abkommens erfüllt sind.\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nArtikel 13\nder verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, ins-\nbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und          Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\nbildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum        verlängert sich danach jeweils stillschweigend um den gleichen\nErfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und          Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist\nähnlichen Veranstaltungen;                                       von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn-am 22. Juni 1987 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlteh ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Ostlteh des Uruguay\nAdela Reta","736                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze, Veroronungen und sonstige Veroffent-\nlichungen von wesenlllcher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na) völkerrechtffche Vereinbarungen und Vertrlge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Dun:hsetzung erlassenen RechtsvOf'SChriften sowie damit\nzusammenhlngende Bekanntmachungen,\nb) ZoHtarifvonlchriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.\nBezugspreis für Tell! und Teil II halbjAhrffch je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzbfl, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Po8lgirokomo Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6, 70 DM.\nBundeunalger Verlag9ges.n,.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Meti. wertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrigt 7%.                                                                                             Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebütv buahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976\nüber die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen\nVom 27. Juli 1989\nDas Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für See-\nforderungen (BGBI. 1986 II S. 786) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für die\nDeutsche Demokratische Republik                                                     am 1. Juni 1989\nin Kraft getreten.\nDie Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Beitritts-\nurkunde\na) den folgenden Vorbehalt zu Artikel 2 Abs. 1 Buchstaben d und e des\nÜbereinkommens gemacht:\n,,Die Deutsche Demokratische Republik stellt fest, daß innerhalb ihrer Territorialgewäs-\nser und inneren Seegewässer keine Beschränkung der Haftung im Sinne dieser\nKonvention bezüglich der Beseitigung von Wracks, der Hebung, Beseitigung oder\nVernichtung eines gesunkenen, gestrandeten oder verlassenen Schiffes (einschließlich\nalles dessen, was sich an Bord befindet) besteht. Die Ansprüche, einschließlich der\nHaftung, ergeben sich aus den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen\nRepublik.\"\nb) die folgende Erklärung zu Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben:\n,,Die Deutsche Demokratische Republik akzeptiert die Anwendung der Sonderziehungs-\nrechte lediglich als technische Rechengröße. Damit ist keine Veränderung ihrer Haltung\nzum Internationalen Währungsfonds verbunden.\"\nc) die folgende Mitteilung zu Artikel 8 Abs. 4 des Übereinkommens notifiziert:\n„Die in Sonderziehungsrechten ausgewiesenen Beträge werden über den aktuellen\nKurs des US-Dollars oder anderer frei konvertierbarer Währungen zum jeweils gültigen\nDevisenumrechnungssatz der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik in\nMark der Deutschen Demokratischen Republik umgerechnet.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. August 1988 (BGBI. II S. 790).\nBonn, den 27. Juli 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e lt\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIm Auftrag\nDr. Dobiey"]}