{"id":"bgbl2-1989-3-5","kind":"bgbl2","year":1989,"number":3,"date":"1989-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/3#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_3.pdf#page=4","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-12-21T00:00:00Z","page":52,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["52                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Dezember 1988\nDas in Gymnich am 6. Juli 1987 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 17. November 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21 . Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm. Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  mer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nzur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren\nund\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\ndie Regierung der Republik EI Salvador -                  Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Versicherung und Montage, zwei Darlehen jeweils bis zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark),\nEI Salvador,                                                            insgesamt also bis zu 40 000 000,00 DM (in Worten: vierzig Millio-\nnen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nbeidseitige Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ver-          Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder\ntiefen,                                                                 Leistungsverträge nach dem 1. März 1987 abgeschlossen wor-\nden sind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Leistungen                                       Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen und die Bedingungen, zu\ndenen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen dem Darle-\nin -der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nhensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließen-\nder Republik EI Salvador beizutragen,\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nden Rechtsvorschriften unterliegen.\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die\nRegierungsverhandlungen vom 9. bis 13. Februar 1987 in San                 (2) Die Regierung der Republik EI Salvador wird, soweit sie\nSalvador -                                                              nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nsind wie folgt übereingekommen:                                      von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu sc~ließenden Verträge garantieren.\nArtikel 1\nArtikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik EI Salvador oder einem anderen von             Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-              für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1989                                           53\nliehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und              ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik       Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nEI Salvador erhoben werden.\nArtikel 4                                                             Artikel 6\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft     gegenüber der Regierung der Republik EI Salvador innerhalb von\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-          drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens             lige Erklärung abgibt.\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen                                         Artikel 7\nGenehmigungen.\nDieses Abkommen tritt mit seiner Ratifizierung durch die\nArtikel 5                                 Gesetzgebende Versammlung der Republik EI Salvador und mit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-          Veröffentlichung des entsprechenden Dekrets im Diario Oficial\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung           des Landes in Kraft.\nGeschehen zu Gymnich am 6. Juli 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Sudhoff\nHans Klein\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nJose Napoleon 0uarte\nWarenliste\n1. Liste der Waren und der mit deren Einfuhr zusammenhängenden Leistungen, die aus\nden Warenhilfen III und IV finanziert werden können:\na) landwirtschaftliche Produktionsmittel einschließlich Düngemittel, landwirtschaftliche\nMaschinen, Geräte, Ersatz- und Zubehörteile;\nb) Zulieferungen für die chemische Industrie, insbesondere für die Herstellung von\nArzneimitteln, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln;\nc) Ausrüstungen, Ersatz- und Zubehörteile, Roh- und Hilfsstoffe sowie Halb- und\nFertigerzeugnisse für die Industrie.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","54                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nVom 22. Dezember 1988\nU n g a r n hat am 7. September 1988 gegenüber dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen die nachstehende Erklärung nach Artikel 41 des Internationa-\nlen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte\n(BGBI. 1973 II S. 1533) abgegeben:\n(Übersetzung)\n(Traduction) (Original: hongrois)                                (Übersetzung) (Original: Ungarisch)\nLe Gouvernement de la Republique populaire hongroise                    Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik erklärt aufgrund\ndeclare, en vertu de l'article 41 du Pacte international relatif aux    des Artikels 41 des Internationalen Paktes über bürgerliche und\ndroits civils et politiques qu'il reconnait la competence du Comite     politische Rechte, daß sie die Zuständigkeit des in Artikel 28 des\ndes droits de l'homme vise a l'article 28 du Pacte pour recevoir et     Paktes genannten Ausschusses für Menschenrechte zur Entge-\nexaminer des communications dans lesquelles un Etat partie              gennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein\npretend qu'un autre Etat partie ne s'acquitte pas de ses obliga-        Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme\ntions au titre du present Pacte.                                        seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. November 1979 (BGBI. II S. 1218) und vom 15. September 1988 (BGBI. II\ns. 943).\nBonn, den 22. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}