{"id":"bgbl2-1989-3-4","kind":"bgbl2","year":1989,"number":3,"date":"1989-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_3.pdf#page=2","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":50,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["50                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kapverdlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 1988\nDas in Bonn am 6. Dezember 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7 t\nam 6. Dezember 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-\nund\ndeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                  15. November 1988 abgeschlossen worden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap\nVerde,                                                                 Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nvertiefen,                                                          beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                              Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt\nder Republik Kap Verde beiz~tragen,                                 für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Kap\nVerde erhoben werden, frei.\nArtikel 1\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt für        Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Kosten für     aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-          Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit         verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Kosten für Transport,     Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nVersicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu          ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\n500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu       bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1989                                               51\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-                                    Artikel 6\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                    Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-            abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nArtikel 7\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.                                                             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 6. Dezember 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. G. Sulimma\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nA, R o d r i g u e s P i r es\nAnlage\nzum Abkommen vom 6. Dezember 1988\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n6. Dezember 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Insektizide, Ausrüstungsgüter und Betriebsmittel zur Heuschreckenbekämpfung\nb) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalte_n sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}