{"id":"bgbl2-1989-28-8","kind":"bgbl2","year":1989,"number":28,"date":"1989-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/28#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_28.pdf#page=23","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Einrichtung einer direkten Nachrichtenverbindung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml","law_date":"1989-07-27T00:00:00Z","page":687,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1989                                        687\nBekanntmachung\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens\nüber die Einrichtung einer direkten Nachrichtenverbindung\nzwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml\nVom 27. Jull 1989\nDas in Bonn am 13. Juni 1989 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken über die Einrichtung einer direk-\nten Nachrichtenverbindung zwischen dem Bundeskanzler-\namt in Bonn und dem Kreml in Moskau ist nach seinem\nArtikel 7 Abs. 1\nam 13. Juni 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juli 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Einrichtung einer direkten Nachrichtenverbindung\nzwischen dem Bundeskanzleramt in Bonn\nund dem Kreml in Moskau\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            verbunden sind. Beide Seiten werden die notwendigen Maßnah-\nund                                men ergreifen, um den ununterbrochenen Betrieb der Nachrich-\ntenverbindung sicherzustellen.\ndie Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken -\nin Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 12. August 1970                                    Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der           (1) Die direkte Nachrichtenverbindung wird zwischen dem-\nSozialistischen Sowjetrepubliken sowie dem Protokoll vom         Bundeskanzleramt in Bonn und dem Kreml in Moskau betrieben\n19. Januar 1988 über Konsultationen,                             und unter Verwendung der Prinzipien der chiffrierten faksimilen\nVerbindung und der gegenseitig vereinbarten Satelliten- und\nunter Berücksichtigung der Notwendigkeit und der Bedeutung     Kabelkanäle (chiffrierte faksimile Nachrichtenverbindung Bonn-\nvon schnellen direkten Kontakten auf höchster Ebene in äußerst    -Moskau, Moskau-Bonn) aufgebaut.\ndringenden Fällen,\n(2) Für Einrichtung, Inbetriebnahme und Betrieb der Nachrich-\nnach Erörterung im Geiste der gegenseitigen Verständigung der  tenverbindung werden die Vertragsparteien die Institutionen\nzur Durchführung von solchen Kontakten gehörenden Fragen -        bestimmen, die für die Organisation, die technische Wartung, den\nstörungsfreien und zuverlässigen Betrieb der Verbindung sowie\nsind wie folgt übereingekommen:                                für ihre weitere Vervollkommnung Verantwortung tragen.\nDiese Institutionen werden im gegenseitigen Einvernehmen:\nArtikel 1\na) die·Konfiguration, die technischen Parameter der Verbindung\nDie Vertragsparteien werden so schnell wie technisch möglich,\nund der Verbindungskanäle, konkrete Typen der zur Verwen-\neine direkte Nachrichtenverbindung zwischen den beiden Regie-\ndung bestimmten Betriebsanlagen festlegen sowie technische\nrungen einrichten.\nLösungen, Maßnahmen und Pläne erarbeiten, auf deren\nArtikel 2                                  Grundlage diese Verbindung errichtet wird;\nJede Vertragspartei wird für die Maßnahmen verantwortlich      b) Empfehlungen und Regeln ausarbeiten, entsprechend denen\nsein, die mit dieser Nachrichtenverbindung auf ihrem Gebiet           die Verbindung betrieben wird;","688                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeige( Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze, Verordnungen und sonstige VerOffent-\nllchungen von wesentlich« Bedeutung.\nBundesgeselzbla Teil II enthAlt\na) ~kerrechtllche Vereinbarungen und Veftrlge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusarnrnenhlnge Bekanntmachungen,\nb) Zolltaritvonlchrif.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnemen Postanschrift für Abonnementa-\nbestelungen sowie Bestelungen bereilS 8t'8Chienener Ausgaben: Bundellgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Tel11 und Teil II halbjlhrtich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seilen 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundeagesetzblltt, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreil188ndung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechoong.\nPreis dieser Auagabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.\nBundeeanalger v........_111.b.H. • P09lfach 13 20 . 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis Ist. die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrAgt 7%.                                                                                          ~                  · Z 19118 A · Gebühr bezahlt\nc) Fragen erörtern und lösen, die zur Realisierung zukünftiger                                                      Artikel 5\neventueller Änderungen der Konfiguration, der Hard- und Soft-                    Die Übertragung und der Empfang von Meldungen Ober die\nwarebasis und der Arbeitsprozeduren der direkten Nachrich-                    chiffrierte faksimile Nachrichtenverbindung erfolgt unter Einhal-\ntenverbindung im weiteren gehören und, falls notwendig, die                   tung entsprechender Bestimmungen des internationalen Regle-\ndamit verbundenen technischen Entscheidungen treffen.                         ments und der vereinbarten Empfehlungen und Betriebsregeln\nvon Bonn nach Moskau in deutscher Sprache und von Moskau\n(3) Die Maßnahmen zur Einrichtung, zum Betrieb und zur\nnach Bonn in russischer Sprache.\nweiteren Vervollkommnung der Verbindung werden aufgrund von\nBeschlüssen, Protokollen und anderen Schlußdokumenten der\nBeratungen technischer Experten durchgeführt, die von den Ver-                                                      Artikel 6\ntretern der in Absatz 2 erwähnten Institutionen der Vertrags-                          (1) Die Kosten der Endgeräte werden von der jeweiligen Ver-\nparteien unterzeichnet werden.                                                     tragspartei, eventuelle Kosten für eine notwendige Weiterentwick-\nlung der Endgeräte zu gleichen Teilen von beiden Vertrags-\nparteien getragen.\nArtikel 4\n(2) Die Gebühren für den nationalen Leitungsabschnitt und die\n(1) Jede Vertragspartei erwirbt die Ausrüstung, die für die                      Hälfte der Gebühren für die Leitungsabschnitte in etwaigen\nchiffrierte faksimile Verbindung vereinbarungsgemäß eingesetzt                      Durchgangsländern werden von der jeweiligen Vertragspartei\nwerden soll, sowie die für ihren Betrieb notwendigen Ersatzteile                    übernommen.\nund Materialien; sie verwirklicht auch in eigener Zuständigkeit die\nausgearbeiteten technischen Lösungen.                                                                               Artikel 7\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\n(2) Aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Institutionen\nKraft.\nder Vertragsparteien können Elemente der Hard- und Software-\nbasis der Verbindung durch eine der Vertragsparteien ausge-                            (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren.\narbeitet und an die andere Vertragspartei geliefert werden. Des-                     Danach verlängert es sich stillschweigend um jeweils zehn wei-\ngleichen können die Ausrüstungen, Ersatzteile und Materialien,                      tere Jahre, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien späte-\nüber die eine der Vertragsparteien verfügt, an. die andere                           stens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer\nVertragspartei geliefert werden, falls notwendig.                                    schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 13. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut-\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nSchewardnadse"]}