{"id":"bgbl2-1989-28-3","kind":"bgbl2","year":1989,"number":28,"date":"1989-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/28#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_28.pdf#page=19","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches","law_date":"1989-07-14T00:00:00Z","page":683,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1989         683\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches\nVom 14. Jull 1989\nDas Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Aus-\narbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI.\n1973 II S. 701) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nPortugal                              am 22. Juli 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Juni 1987 (BGBI. II S. 385).\nBonn, den 14. Juli 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterh elt\nBekanntmachung\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit beim Kampf gegen den Mißbrauch von Suchtstoffen\nund psychotropen Stoffen und deren unerlaubten Verkehr\nVom 18. Juli 1989\nDas in Bonn am 13. Juni 1989 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit beim\nKampf gegen den Mißbrauch von Suchtstoffen und\npsychotropen Stoffen und deren unerlaubten Verkehr ist\nnach seinem Artikel 8\nam 13. Juni 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Juli 1989\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. Schreiber","684                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Zusammenarbeit beim Kampf gegen den Mißbrauch von Suchtstoffen\nund psychotropen Stoffen und deren unerlaubten Verkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  bezogenen Informationen darf der Empfänger nur zu dem\nund                                   Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind;\ndie Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken -     2. auf Ersuchen entsprechende Maßnahmen durchführen und\nder anderen Seite die sachdienlichen Erkenntnisse mitteilen;\nin der Überzeugung, daß internationale Zusammenarbeit für die   3. Informationen über gebräuchliche Methoden des illegalen\neffektive Verhinderung und Bekämpfung von unerlaubtem Anbau,           grenzüberschreitenden Verkehrs mitteilen;\nunerlaubter Herstellung, Ein-, Aus- und Durchfuhr, lnverkehrbrin-\ngung und des Mißbrauchs von Suchtstoffen und psychotropen          4. das Instrument der kontrollierten Lieferung oder ähnlicher\nStoffen von wesentlicher Bedeutung ist, und unter Bekräftigung         polizeilicher Methoden anwenden;\nihrer anhaltenden Unterstützung für die wichtige Arbeit der        5. Fachleute zum Zweck der Information über Technologie und\nOrgane der Vereinten Nationen in diesem Bereich,                       Methodik der Entdeckung unerlaubter Suchtstoffe und psy-\nchotroper Stoffe austauschen.\nim Hinblick auf das Einheits-übereinkommen vom 30. März\n1961 über Suchtstoffe, das Übereinkommen vom 21. Februar                                       Artikel 2\n1971 über psychotrope Stoffe und das Übereinkommen von 1988\nBeide Seiten arbeiten auf der Grundlage ihres Rechts hinsicht-\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psycho-\nlich beiderseits interessierender Fragen zur Organisation des\ntropen Stoffen, die sämtlich im Rahmen der Vereinten Nationen\nKampfes gegen den unerlaubten Verkehr von Suchtstoffen und\nerarbeitet wurden,\npsychotropen Stoffen zusammen und werden zu diesem Zweck\ninsbesondere:\nbesorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten        1. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse zu\nVerkehr,                                                               unerlaubtem Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stof-\nfen sowie deren Mißbrauch austauschen;\nin Anerkennung der Wichtigkeit der Zusammenarbeit der Staa-     2. einander Muster neuer Suchtstoffe und psychotroper Stoffe\nten mit dem Ziel einer wirksamen Verhütung und Unterdrückung           sowie anderer gefährlicher Stoffe sowohl pflanzlicher wie auch\neines so überaus gefährlichen sozialen Phänomens wie der               synthetischer Herkunft, mit welchen Mißbrauch getrieben wird,\nAbhängigkeit von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen,                zur Verfügung stellen;\nin dem Wunsche, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen           3. einen Austausch von Fachleuten und Studienaufenthalte von\nden Rauschgiftbekämpfungsbehörden beider Seiten herzustellen           Mitarbeitern zur höheren professionellen Qualifizierung für\nund auszubauen -                                                       den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr von Suchtstoffen\nund psychotropen Stoffen veranstalten;\nsind wie folgt übereingekommen:                                 4. zu diesem Thema gemeinsame Arbeitszusammenkünfte\nabhalten.\nArtikel 1                                                         Artikel 3\nBeide Seiten arbeiten auf der Grundlage ihres Rechts hinsicht-     Beide Seiten arbeiten bei der Vorbeugung und Heilung der\nlich der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, unerlaubter Her-        Abhängigkeit von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und der\nstellung, Gewinnung, Ein- und Aus- und Durchfuhr sowie Vertei-     Rehabilitierung der hiervon Abhängigen zusammen.\nlung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zusammen und\nwerden zu diesem Zweck insbesondere~\nArtikel 4\n1. Personalien von an der Rauschgiftherstellung und dem\nZum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens werden alle\nRauschgifthandel beteiligten Personen, Verstecke und Trans-\nKontakte unmittelbar zwischen den zuständigen Stellen statt-\nportmittel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und Bestimmungsort der\nfinden, die von jeder Seite der anderen benannt werden.\nSuchtstoffe und psychotropen Stoffe sowie besondere Einzel-\nheiten eines Falles mitteilen, soweit dies für die Bekämpfung    Zur Durchführung der Zusammenarbeit können beide Seiten\nvon Straftaten oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehen-  auch Arbeitsprogramme vereinbaren. Ein erstes Arbeits-\nden Gefahr für den Empfänger erforderlich ist. Die personen-   programm ist diesem Abkommen als Anlage beigefügt.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1989                                                      685\nArtikel 5                                                                                Artikel 7\nBeide Seiten halten nach Vereinbarung und nach Maßgabe des                         Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nErfordernisses Konsultationen zum Zweck der Koordinierung und                   1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nErhöhung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit nach den Arti-                      gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nkeln 1, 2 und 3 ab.\nArtikel 6                                                                               Artikel 8\nDieses Abkommen hindert keine der Seiten, andere beiderseits                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft\nannehmbare Formen und Methoden der Zusammenarbeit im                            und bleibt für die Dauer von zehn Jahren gültig. Danach verlän-\nKampf gegen den Mißbrauch von Suchtstoffen und psychotropen                     gert es sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit, sofern es nicht\nStoffen und deren unerlaubten Verkehr einzuführen oder zu                       von einer Seite mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich\nfördern.                                                                        gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 13. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nWolfgang Schäuble\nFür die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nSchewardnadse\nErstes Arbeitsprogramm\nzur Anwendung de~ Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozlalistlschen Sowjetrepubliken\nüber die Zusammenarbeit beim Kampf gegen den Mißbrauch\nund den unerlaubten Verkehr von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\n1. Aufgrund Artikel 4 des genannten Abkommens vereinbaren die beiden Seiten die\nZusammenarbeit insbesondere auf folgenden Gebieten:\na) Erfahrungsaustausch über die Überwachung des legalen Verkehrs von Suchtstoffen\nund psychotropen Stoffen im Hinblick auf mögliche illegale Abzweigungen;\nb) Austausch von Experten und die Schulung von Fachkräften für die Überwachung auf\ndiesem Gebiet;\nc) Durchführung von gemeinsamen Maßnahmen, die zur Verhinderung von illegalen\nAbzweigungen aus dem legalen Verkehr zweckmäßig sind und über die Verpflich-\ntungen der Vertragsparteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen\nhinausgehen.\n2. Beteiligte Experten für die oben aufgeführte Zusammenarbeit sind:\n- Regierungsdirektor Helmut Butke,\nMinisterium für Jugend, Familie,\nFrauen und Gesundheit\nOeutschherrenstr. 87,\nBonn 2\n- Dr. Hannes-Peter Meyer *)\nPostfach 31 09 20\nBerlin (West) 31,\n- Egorow Wladimir Fjodorwotisch,\nzuständig für Psychiatrie und Narkologie als stellvertretender Leiter der Verwaltung\nfür fachmedizinische Hilfe des Ministeriums für Gesundheitswesen der UdSSR\n10 14 31 GSP - 4 Moskau, Rachmanowskij\nPereulok 3\n- Sergeew Alexander Nikolaewitsch,\nLeiter der Abteilung für die Bekämpfung des µnerlaubten Drogenverkehrs in der\nKriminalhauptverwaltung des Ministeriums des Innern der UdSSR\n11 70 49 Moskau, Zhitnaja\nUliza 16\n? Diese Person mit ständigem Wohnsitz in Berlin (Wes() nimmt in Übereinstimmung mit Teil II B und Anlage N Nr. 1 und\nNr. 2d) des Vierm/Jchte-Abkommens vom 3. 9. 1971 teil."]}