{"id":"bgbl2-1989-27-8","kind":"bgbl2","year":1989,"number":27,"date":"1989-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/27#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_27.pdf#page=19","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-costaricanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-04-11T00:00:00Z","page":659,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1989                                           659\nBekanntmachung\ndes deutsch-costaricanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. April 1989\nDas in Bonn am 25. Mai 1987 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Costa Rica\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 15. Februar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. April 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rica\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag ist für Vorhaben in\nfolgenden Förderungsbereichen zu verwenden:\nund\na) Landwirtschaft\ndie Regierung der Republik Costa Rica -\nb) Agroindustrie\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          c) Hafenausrüstung und Geräte für Straßenbau\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nCosta Rica,                                                             (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Förderungsbereiche können\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    andere Bereiche ersetzt werden.\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     (1) Die in Artikel 1 genannten Darlehen werden zu 2,0 % Zinsen\njährlich mit 30 Jahren Laufzeit, davon die ersten zehn Jahre\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  tilgungsfrei, gewährt. Die sonstigen Bedingungen, zu denen sie\nCosta Rica beizutragen -                                            zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftrags-\nvergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   bau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\nArtikel 1                                  (2) Die Regierung der Republik Costa Rica, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nes der Regierung der Republik Costa Rica oder anderen von           von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-\nlehen bis zu insgesamt 22 000 000,- DM (in Worten: zweiund-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) für gemeinsam noch aus-                                           Artikel 3\nzuwählende Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-          Die Regierung der Republik Costa Rica stellt die Kreditanstalt\nrungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist.               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-","660                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nliehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und              ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Costa Rica         Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nerhoben werden.\nArtikel 4                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Republik Costa Rica überläßt bei den sich            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und           sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine       gegenüber der Regierung der Republik Costa Rica innerhalb von\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen              drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-            teilige Erklärung abgibt.\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-                                       Artikel 7\nmigungen.\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nRegierung der Republik Costa Rica der Regierung der Bundes-\nArtikel 5                               republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-          des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung           gen auf seiten der Republik Costa Rica erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 25. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Costa Rica\nRodrigo Madrigal Nieto\n(Übersetzung)\nDer Botschafter                                      San Jose, den 22. Juli 1988\nder Bundesrepublik Deutschland\nWi 444.00/2\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihre Note PE.SD.EJ687-88 vom 8. Juni 1988 wie folgt zu beantworten:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt ihr Einverständnis mit der\nÄnderung von Artikel 1 Absatz (2) des am 25. Mai 1987 in Bonn geschlossenen Ab-\nkommens über Finanzielle Zusammenarbeit; der Absatz lautet demnach wie folgt:\n,.(2) Der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag ist für Vorhaben in folgenden Förderungs-\nbereichen zu verwenden:\na) Land- und Forstwirtschaft\nb) Agroindustrie\nc) Bauliche und soziale Infrastruktur\nd) Genossenschaften\ne) Integrierte ländliche Entwicklung\nf)     Vorinvestitionsstudien.\"\nIch möchte besonders darauf hinweisen, daß Artikel 6 des Abkommens vom 25. Mai 1987\nauch für diesen Notenwechsel gilt.\nSchlußformel\nHarald N. Nestroy\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nSeiner Exzellenz\ndem amtierenden Minister für\nAuswärtige Beziehungen und Kultus\nHerrn Lic. Carlos Rivera Bianchini\nSan Jose","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1989                 661\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 19. Juni 1989\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht\n(BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für die\nDeutsche Demokratische Republik                     am        25. April 1989\nin Kraft getreten; es ist ferner in Kraft getreten für\nLiechtenstein                                       am          9. Mai  1989\nPanama                                              am         14. Mai  1989\nSingapur                                            am         5. April 1989\nUruguay                                             am         28. Mai  1989\nund wird in Kraft treten für\nBurkina Faso                                        am        28. Juni 1989\nPeru                                                am          6. Juli 1989\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. April 1989 (BGBI. II S. 403).\nBonn, den 19. Juni 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIm Auftrag\nDr. Mahnke","662                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Budapester Vertrags\nüber die Internationale Anerkennung der Hinterlegung\nvon Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\nVom 22. Juni 1989\nDer Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die\ninternationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikro-\norganismen für die Zwecke von Patentverfahren (BGBI.\n1980 II S. 1104; 1984 II S. 679) wird nach seinem Arti-\nkel 16 Abs. 2 für die\nDeutsche Demokratische Republik     am 27. Juli 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. März 1988 (BGBI. II S. 428).\nBonn, den 22. Juni 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIm Auftrag\nDr. Mahnke\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertlgungsstellen\nam Grenzübergang Lottstetten/Rafz-Solgen\nVom 4. Jull 1989\nAufgrund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Juni\n1988 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-\nabfertigungsstellen am Grenzübergang Lottstetten/Rafz-\nSolgen (BGBI. 1988 II S. 614) wird hiermit bekannt-\ngemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 30. Mai 1989\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist aufgrund des Notenwechsels vom\n30. Mai 1989 die Vereinbarung vom 26. Mai 1988 über die\nErrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-\nstellen am Grenzübergang Lottstetten/Rafz-Solgen (BGBI.\n1988 II S. 615) in Kraft getreten.\nBonn, den 4. Juli 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKlemm\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1989                        663\nBekanntmachun_;\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die politischen Rechte der Frau\nVom 11. Juli 1989\nAntigua und Bar b u da hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\nam 25. Oktober 1988 notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 1. November 1981,\ndem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen vom\n31. März 1953 über die politischen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II S. 1929; 1970\nII S. 46) gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhän-\ngigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden\nwar; hierbei hat Antigua und Barbuda unter Aufrechterhaltung eines ursprünglich\nvom Vereinigten Königreich angebrachten Vorbehalts diesen in folgender\nNeufassung bekräftigt:\n(Übersetzung)\n\"The Government of Antigua and Bar-         „Die Regierung von Antigua und Barbuda\nbuda reserves from the application of this   schließt die Anwendung dieses Überein-\nConvention all matters relating to the re-  kommens in allen Angelegenheiten im\ncruitment to, and conditions of service in, Zusammenhang mit der Einberufung zum\nthe armed forces of Antigua and Barbuda.\"    Wehrdienst und den Dienstbedingungen in\nden Streitkräften von Antigua und Barbados\naus.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11 . Januar 1972 (BGBI. II S. 17) und vom 6. Oktober 1987 (BGBI. II S. 710).\nBonn, den 11. Juli 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","664                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, VerOl'dnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.\nBundesanzeiger Vertagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                         PoetvertrlebMtück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung                                                                  Bekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich der Konvention                                          über den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz von Kulturgut                                         zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nbei bewaffneten Konflikten\nVom 12. Juli 1989                                                              Vom 14. Juli 1989\nDie Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von                                       Das in Paris am 16. November 1972 von der General-\nKulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II                                   konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nS. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 für                                         Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung\nArgentinien                                                  am 22. Juni 1989     beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-\nund Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach\nin Kraft getreten.                                                                    seinem Artikel 33 für\nUruguay                                            am 9. Juni 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                                       Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 122).                                Bekanntmachung vom 14. März 1989 (BGBI. II S. 395).\nBonn, den 12. Juli 1989                                                             Bonn, den 14. Juli 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                                 Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                                 Im Auftrag\nDr. Oesterh elt                                                              Dr. Oesterhelt"]}