{"id":"bgbl2-1989-26-8","kind":"bgbl2","year":1989,"number":26,"date":"1989-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/26#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_26.pdf#page=5","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-07-04T00:00:00Z","page":637,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1989        637\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-kuwaitischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 4. Juli 1989\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 1989\nzu dem Abkommen vom 4. Dezember 1987 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Staat Kuwait zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur\nBelebung der wirtschaftlichen Beziehungen (BGBI. 1989 II\nS. 354) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 30 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll\nvom selben Tag\nam 14. Juli 1989\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 14. Juni 1989 in\nKuwait ausgetauscht worden.\nBonn, den 4. Juli 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juli 1989\nDas in San Salvador am 24. Januar 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 16. Februar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","638                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik EI Salvador -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nSalvador,\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch                                         Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                               Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentli-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\ndie Grundlage des Abkommens ist,                                      der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in EI Salva-\ndor erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                                Artikel 4\nEI Salvador beizutragen,\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-            aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nrungsverhandlungen über Finanzielle und Technische Zusam-             Transporten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr\nmenarbeit vom 11. Juni 1988 -                                         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nsind übereingekommen, das nachstehende Abkommen über                Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nFinanzielle Zusammenarbeit zu schließen:                              dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Artikel 5\nes der Regierung der Republik EI Salvador und/oder einem ande-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nMain, für das Vorhaben „Wiederaufbau Kinderkrankenhaus                 die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nBloom\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt        genutzt werden.\nworden ist, unter Bezugnahme auf das Regierungsabkommen\nvom 9. Juni 1988 einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu                                       Artikel 6\n30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der          Regierung der Republik EI Salvador innerhalb von drei Monaten\nRegierung der Republik EI Salvador für das in Absatz 1 genannte       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nVorhaben weitere Finanzierungsbeiträge über die Kreditanstalt für     abgibt.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, gewährt, findet dieses Abkom-\nmen Anwendung.                                                                                   Artikel 7\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifizierung durch die\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Gesetzgebende Versammlung der Republik EI Salvador an dem\nund der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vor-         Tage in Kraft, an dem das entsprechende Dekret im Amtsblatt des\nhaben ersetzt werden.                                                Landes veröffentlicht worden ist.\nGeschehen zu San Salvador, am 24. Januar 1989 in zwei\nUnterschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGuido Heymer\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nRemo Bardi","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1989                                               639\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 5. Juli 1989\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)\nist nach seinem Artikel XII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAlgerien                                                                     am 8. Mai 1989\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-\nbenen Erklärung:\n(Übersetzung)\na\n«Se referant la possibilite offerte par l'article 1er, alinea 3 de la    ,,Unter Bezugnahme auf die nach Artikel I Absatz 3 des Überein-\nConvention, la Republique algerienne democratique et populaire           kommens bestehende Möglichkeit erklärt die Demokratische\ndeclare qu'elle appliquera la Convention, sur la base de la recipro-     Volksrepublik Algerien, daß sie das Übereinkommen auf der\ncite, a  la reconnaissance et l'execution des seules sentences           Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und\narbitrales rendues sur le territoire d'un autre Etat contractant,        Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem\nuniquement lorsque ces sentences auront ete prononcees au                Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats ergangen sind, und\nsujet de differends issus de rapports de droit, contractuels ou non      auch nur dann, wenn diese Schiedssprüche zu Streitigkeiten aus\ncontractuels, qui sont consideres comme commerciaux par le               solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtver-\nDroit algerien.»                                                         traglicher Art, erlassen worden sind, die nach algerischem Recht\nals Handelssachen angesehen werden.\"\nAntigua und Barbuda                                                          am 3. Mai 1989\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-\nbenen Erklärungen:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 1, the Govemment of Antigua and              ,,Nach Artikel I erklärt die Regierung von Antigua und Barbuda,\nBarbuda declares that it will apply the Convention on the basis of       daß sie das übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitig-\nreciprocity only to the recognition and enforcement of awards            keit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schieds-\nmade in the territory of another contracting state.                      sprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen\nVertragsstaats ergangen sind.\nThe Govemment of Antigua and Barbuda also declares that it                Die Regierung von Antigua und Barbuda erklärt ferner, daß sie\nwill apply the Convention only to differences arising out of legal      das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechts-\nrelationships, whether contractual or not, which are considered as       verhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art,\ncommercial under the laws of Antigua_ and Barbuda.\"                      anwenden wird, die nach den Gesetzen von Antigua und Barbuda\nals Handelssachen angesehen werden.\"\nKenia                                                                      am 11 . Mai 1989\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-\nbenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 1 (3) of the said Convention the             „Nach Artikel I Absatz 3 des genannten Übereinkommens erklärt\nGovemment of Kenya declares that it will apply the Convention to        die Regierung von Kenia, daß sie das übereinkommen nur auf die\nthe recognition and enforcement of arbitral awards made only in         Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwen-\nthe territory of another contracting state.\"                            den wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats\nergangen sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n2. März 1989 (BGBI. II S. 292) und vom 27. April 1989 (BGBI. II S. 468).\nBonn, den 5. Juli 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt","640                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, VerOfdnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung od&f\" Durchsetzung erlassenen RechtsvOfschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) ZolltarifvOl\"SChriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (0228) 38208-0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die VOI\" dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen VOfeinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nPreis des Anlagebandes: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen VOfausrechnung 6,70 DM.\nBundeunzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                           Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nüber konsularische Beziehungen\nVom 5. Juli 1989\nDas Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über\nkonsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II 5. 1585) ist\nnach seinem Artikel n Abs. 2 in Kraft getreten für die\nMongolei                                  am     13. April 1989\nSowjetunion                               am     14. April 1989\nUkraine                               am     27. Mai 1989\nWeißrußland                            am     20. April 1989.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. März 1989 (BGBI. II 5. 334).\nBonn, den 5. Juli 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}