{"id":"bgbl2-1989-26-5","kind":"bgbl2","year":1989,"number":26,"date":"1989-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/26#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_26.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kuwaitischen Doppelbesteuerungsabkommens","law_date":"1989-07-04T00:00:00Z","page":637,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1989        637\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-kuwaitischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 4. Juli 1989\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 1989\nzu dem Abkommen vom 4. Dezember 1987 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Staat Kuwait zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur\nBelebung der wirtschaftlichen Beziehungen (BGBI. 1989 II\nS. 354) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 30 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll\nvom selben Tag\nam 14. Juli 1989\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 14. Juni 1989 in\nKuwait ausgetauscht worden.\nBonn, den 4. Juli 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juli 1989\nDas in San Salvador am 24. Januar 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 16. Februar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","638                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik EI Salvador -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nSalvador,\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch                                         Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                               Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentli-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\ndie Grundlage des Abkommens ist,                                      der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in EI Salva-\ndor erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                                Artikel 4\nEI Salvador beizutragen,\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-            aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nrungsverhandlungen über Finanzielle und Technische Zusam-             Transporten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr\nmenarbeit vom 11. Juni 1988 -                                         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nsind übereingekommen, das nachstehende Abkommen über                Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nFinanzielle Zusammenarbeit zu schließen:                              dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Artikel 5\nes der Regierung der Republik EI Salvador und/oder einem ande-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nMain, für das Vorhaben „Wiederaufbau Kinderkrankenhaus                 die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nBloom\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt        genutzt werden.\nworden ist, unter Bezugnahme auf das Regierungsabkommen\nvom 9. Juni 1988 einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu                                       Artikel 6\n30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der          Regierung der Republik EI Salvador innerhalb von drei Monaten\nRegierung der Republik EI Salvador für das in Absatz 1 genannte       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nVorhaben weitere Finanzierungsbeiträge über die Kreditanstalt für     abgibt.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, gewährt, findet dieses Abkom-\nmen Anwendung.                                                                                   Artikel 7\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifizierung durch die\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Gesetzgebende Versammlung der Republik EI Salvador an dem\nund der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vor-         Tage in Kraft, an dem das entsprechende Dekret im Amtsblatt des\nhaben ersetzt werden.                                                Landes veröffentlicht worden ist.\nGeschehen zu San Salvador, am 24. Januar 1989 in zwei\nUnterschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGuido Heymer\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nRemo Bardi"]}