{"id":"bgbl2-1989-24-2","kind":"bgbl2","year":1989,"number":24,"date":"1989-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/24#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_24.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-06-15T00:00:00Z","page":563,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1989                                      563\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juni 1989\nDas in Accra am 19. Mai 1989 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 19. Mai 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             - Vorhaben „Rehabilitierung der Lower Volta Bridge\" bis zu\nund                                   15 600 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen sechshun-\nderttausend Deutsche Mark). In dieser Summe ist ein Betrag\ndie Regierung der Republik Ghana -                     von 1 600 000,00 DM (in Worten: eine Million sechshunderttau-\nsend Deutsche Mark) enthalten, der in Abänderung des\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Abkommens vom 11. November 1981 in der Fassung der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Vereinbarung vom 9. Juni/22. Juli 1986 für das Vorhaben\nGhana,                                                                \"Montagebrückenprogramm\" in dieser Höhe nicht in Anspruch\ngenommen wird. Der für das Vorhaben „Montagebrückenpro-\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch            gramm\" vorgesehene Darlehensbetrag reduziert sich damit auf\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     insgesamt 16 400 000,00 DM (in Worten: sechzehn Millionen\nvertiefen,                                                           vierhunderttausend Deutsche Mark).\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                               Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für not-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die         wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der\ndeutsch-ghanaischen Regierungsverhandlungen vom 1O. Okto-         Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nber 1988 -                                                        (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-\nArtikel 1                              haben ersetzt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                 Artikel 2\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für       Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für nachfolgende Vorhaben        gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nDarlehen in der genannten Höhe zu erhalten, wenn nach Prüfung     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:                 ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen zu\n- .,Priority Public Works Project\" bis zu 10 000 000,00 DM (in    schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark)                         land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen."]}