{"id":"bgbl2-1989-23-6","kind":"bgbl2","year":1989,"number":23,"date":"1989-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/23#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_23.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken","law_date":"1989-06-09T00:00:00Z","page":556,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["556                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza\nüber die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen\nfür die Eintragung von Marken\nVom 9. Juni 1989\nEiner dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum notifi-\nzierten Erklärung der N i e der I an d e vom 24. Juni 1988 zufolge beruht die mit\nWirkung vom 8. November 1986 erklärte Erstreckung des\nAbkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation\nvon Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in Genf am\n13. Mai 1977 beschlossenen Fassung (BGBI. 1981 II 5. 358; 1984 II S. 799)\nauf Aruba auf einem Irrtum; mit derselben Erklärung haben die Niederlande um\ndie 5uspendierung dieser Erstreckung für unbestimmte Zeit, rückwirkend ab\n8. November 1986, und um die Herbeiführung der Zustimmung aller Vertrags-\nparteien zu dieser 5uspendierung nachgesucht. Die 5uspendierung gilt als\nangenommen, nachdem innerhalb einer Einspruchsfrist von sechs Monaten, die\nmit Ablauf des 22. Januar 1989 endete, von keiner Vertragspartei hiergegen\nEinspruch erhoben worden ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n29. Januar 1987 (BGBI. II 5. 172) und vom 5. Januar 1988 (BGBI. II S. 97).\nBonn, den 9. Juni 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt"]}