{"id":"bgbl2-1989-23-5","kind":"bgbl2","year":1989,"number":23,"date":"1989-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/23#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_23.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle","law_date":"1989-06-08T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["554                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung\nzum Haager Abkommen über die Internationale Hinterlegung\ngewerblicher Muster oder Modelle\nVom 8. Juni 1989\nEiner dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum notifi-\nzierten Erklärung der Nieder t an de vom 24. Juni 1988 zufolge beruht die mit\nWirkung vom 8. November 1986 erklärte Erstreckung der\nStockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager Abkom-\nmen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher\nMuster oder Modelle (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799)\nauf Aruba auf einem Irrtum; mit derselben Erklärung haben die Niederlande um\ndie Suspendierung dieser Erstreckung für unbestimmte Zeit, rückwirkend ab\n8. November 1986, und um die Herbeiführung der Zustimmung aller Vertrags-\nparteien zu dieser Suspendierung nachgesucht. Die Suspendierung gilt als\nangenommen, nachdem innerhalb einer Einspruchsfrist von sechs Monaten, die\nmit Ablauf des 22. Januar 1989 endete, von keiner Vertragspartei hiergegen\nEinspruch erhoben worden ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. September 1987 (BGBI. II S. 600).\nBonn, den 8. Juni 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-gulnelschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 8. Juni 1989\nDas in Conakry am 8. Mai 1989 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guinea über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4\nam 8. Mai 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. E be rh ard Ku rth","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1989                                            555\nAbkommen\nzwischen der Regieruhg der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle- Zusammenarbeit\nMillionen      achthundertsechsundvierzigtausenddreihundertfünf-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               undachtzig Deutsche Mark und einundzwanzig Pfennige)\nund                                  vom 18. September 1979                     über DM 57 343 218,57\ndie Regierung der Republik Guinea -                                                          und über DM 3 440 411,85\nsowie\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978                                                über DM 12 062 754, 79\nvom 21. Mai 1987\ndes Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, in der\ndie Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Konditionen für  dahingehend zu ändern, daß die der Regierung der Republik\nnoch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere      Guinea gewährten Konsolidierungen von Schuldenfälligkeiten mit\nEntwicklungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte         Wirkung vom 8. Juni 1988 in Zuschüsse umgewandelt werden\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzupassen          und damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und\noder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen,                    Zinsen aus diesen Konsolidierungsverträgen erlassen werden.\n(2) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der gemäß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Gui-        Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 57 289 453,21 DM\nnea,                                                                 (in Worten: siebenundfünfzig Millionen zweihundertneunundacht-\nzigtausendvierhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark und einund-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          zwanzig Pfennige) zuzüglich Zinsen verzichtet.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Regierung der Republik Guinea und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bun-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nder Republik Guinea beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 3\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel                                   Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei Monaten nach\nes, die nachstehenden, auf der Grundlage der Regierungsab-            Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nkommen vom 18. Juni 1979 und vom 21. Januar 1987 von der\nRegierung der Republik Guinea mit der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 4\naufbau, Frankfurt/Main, geschlossenen Konsolidierungsverträge\nüber insgesamt 72 846 385,21 DM (in Worten: zweiundsiebzig               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 8. Mai 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hubert Beemelmans\nFür die Regierung der Republik Guinea\nLamina Bolivogui"]}