{"id":"bgbl2-1989-23-10","kind":"bgbl2","year":1989,"number":23,"date":"1989-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/23#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-23-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_23.pdf#page=10","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-06-08T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["554                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung\nzum Haager Abkommen über die Internationale Hinterlegung\ngewerblicher Muster oder Modelle\nVom 8. Juni 1989\nEiner dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum notifi-\nzierten Erklärung der Nieder t an de vom 24. Juni 1988 zufolge beruht die mit\nWirkung vom 8. November 1986 erklärte Erstreckung der\nStockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager Abkom-\nmen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher\nMuster oder Modelle (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799)\nauf Aruba auf einem Irrtum; mit derselben Erklärung haben die Niederlande um\ndie Suspendierung dieser Erstreckung für unbestimmte Zeit, rückwirkend ab\n8. November 1986, und um die Herbeiführung der Zustimmung aller Vertrags-\nparteien zu dieser Suspendierung nachgesucht. Die Suspendierung gilt als\nangenommen, nachdem innerhalb einer Einspruchsfrist von sechs Monaten, die\nmit Ablauf des 22. Januar 1989 endete, von keiner Vertragspartei hiergegen\nEinspruch erhoben worden ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. September 1987 (BGBI. II S. 600).\nBonn, den 8. Juni 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-gulnelschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 8. Juni 1989\nDas in Conakry am 8. Mai 1989 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guinea über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4\nam 8. Mai 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. E be rh ard Ku rth","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1989                                            555\nAbkommen\nzwischen der Regieruhg der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle- Zusammenarbeit\nMillionen      achthundertsechsundvierzigtausenddreihundertfünf-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               undachtzig Deutsche Mark und einundzwanzig Pfennige)\nund                                  vom 18. September 1979                     über DM 57 343 218,57\ndie Regierung der Republik Guinea -                                                          und über DM 3 440 411,85\nsowie\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978                                                über DM 12 062 754, 79\nvom 21. Mai 1987\ndes Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, in der\ndie Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Konditionen für  dahingehend zu ändern, daß die der Regierung der Republik\nnoch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere      Guinea gewährten Konsolidierungen von Schuldenfälligkeiten mit\nEntwicklungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte         Wirkung vom 8. Juni 1988 in Zuschüsse umgewandelt werden\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzupassen          und damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und\noder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen,                    Zinsen aus diesen Konsolidierungsverträgen erlassen werden.\n(2) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der gemäß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Gui-        Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 57 289 453,21 DM\nnea,                                                                 (in Worten: siebenundfünfzig Millionen zweihundertneunundacht-\nzigtausendvierhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark und einund-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          zwanzig Pfennige) zuzüglich Zinsen verzichtet.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Regierung der Republik Guinea und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bun-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nder Republik Guinea beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 3\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel                                   Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei Monaten nach\nes, die nachstehenden, auf der Grundlage der Regierungsab-            Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nkommen vom 18. Juni 1979 und vom 21. Januar 1987 von der\nRegierung der Republik Guinea mit der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 4\naufbau, Frankfurt/Main, geschlossenen Konsolidierungsverträge\nüber insgesamt 72 846 385,21 DM (in Worten: zweiundsiebzig               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 8. Mai 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hubert Beemelmans\nFür die Regierung der Republik Guinea\nLamina Bolivogui","556                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza\nüber die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen\nfür die Eintragung von Marken\nVom 9. Juni 1989\nEiner dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum notifi-\nzierten Erklärung der N i e der I an d e vom 24. Juni 1988 zufolge beruht die mit\nWirkung vom 8. November 1986 erklärte Erstreckung des\nAbkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation\nvon Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in Genf am\n13. Mai 1977 beschlossenen Fassung (BGBI. 1981 II 5. 358; 1984 II S. 799)\nauf Aruba auf einem Irrtum; mit derselben Erklärung haben die Niederlande um\ndie 5uspendierung dieser Erstreckung für unbestimmte Zeit, rückwirkend ab\n8. November 1986, und um die Herbeiführung der Zustimmung aller Vertrags-\nparteien zu dieser 5uspendierung nachgesucht. Die 5uspendierung gilt als\nangenommen, nachdem innerhalb einer Einspruchsfrist von sechs Monaten, die\nmit Ablauf des 22. Januar 1989 endete, von keiner Vertragspartei hiergegen\nEinspruch erhoben worden ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n29. Januar 1987 (BGBI. II 5. 172) und vom 5. Januar 1988 (BGBI. II S. 97).\nBonn, den 9. Juni 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1989                  557\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Übereinkommens vom 29. Jull 1960\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nIn der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964\nVom 9. Juni 1989\nDas Protokoll vom 16. November 1982 zur Änderung des Übereinkommens\nvom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet\nder Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964\n(BGBL 1985 II S. 690) ist nach seinem Abschnitt II Buchstabe e in Verbindung mit\nArtikel 20 des Übereinkommens für\nDänemark                                                     am 16. Mai 1989\nmit der Maßgabe, daß das Protokoll keine Anwendung\nauf die Färöer findet\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte König reich hat die Erstreckung des Protokolls auf\nJersey notifiziert. Gemäß Abschnitt II Buchstabe e des Protokolls in Verbindung\nmit Artikel 20 des Übereinkommens ist die Erstreckung auf Jersey am 7. Oktober\n1988 wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Januar 1989 (BGBI. II S. 144).\nBonn, den 9. Juni 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","558                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Madrider Abkommens\nüber die Internationale Registrierung von Marken\nVom 13. Juni 1989\nEiner dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum noti-\nfizierten Erklärung der N i e der I an de vom 24. Juni 1988 zufolge beruhen\n1. die mit Wirkung vom 8. September 1986 erklärte Erstreckung des Madrider\nAbkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von\nMarken in der in Nizza am 15. Juni 1957 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962\nII S. 125)\nund\n2. die mit Wirkung vom 8. November 1986 erklärte Erstreckung des Madrider\nAbkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von\nMarken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (BGBI.\n1970 II S. 293, 418; 1984 II S. 799)\nauf Al'\\,lba auf einem Irrtum; mit derselben Erklärung haben die Niederlande um\ndie Suspendierung dieser Erstreckung für unbestimmte Zeit, jeweils rückwirkend\n(zu Nummer 1: ab 8. September 1986/zu Nummer 2: ab 8. November 1986), und\num die Herbeiführung der Zustimmung aller Vertragsparteien zu diesen Suspen-\ndierungen nachgesucht. Die Suspendierungen gelten als angenommen, nach-\ndem innerhalb einer Einspruchsfrist von sechs Monaten, die mit Ablauf des\n22. Januar 1989 endete, von keiner Vertragspartei hiergegen Einspruch erhoben\nworden ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n14. Juli 1988 (BGBI. II S. 414) und vom 11. Oktober 1988 (BGBI. II S. 967).\nBonn, den 13. Juni 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt"]}