{"id":"bgbl2-1989-22-1","kind":"bgbl2","year":1989,"number":22,"date":"1989-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 12 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 12)","law_date":"1989-06-15T00:00:00Z","page":530,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["530                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nVerordnung\nzur ECE-Regelung Nr. 12 über einheitliche Vorschriften\nfür die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes\ndes Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 12)\nVom 15. Juni 1989\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni                              3. Die dieser Verordnung nachstehend veröffentlichte\n1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die                                     Regelung Nr. 12 einschließlich der Anhänge 1 bis 4\nAnnahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung                                    hierzu wird gestrichen.\nder Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-\ngen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi-                                                        Artikel 3\ngung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch Gesetz vom\n20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) eingefügt worden                                   Die Verordnung zur Änderung der Regelungen Nr. 11,\nist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-                             12, 14, 17 und 24 vom 19. April 1982 (BGBI. 11 S. 481) wird\nbehörden verordnet:                                                                  wie folgt geändert:\n1. In der Überschrift der Verordnung werden jeweils die\nArtikel 1                                            Regelungsnummer „ 12\" und der nachfolgende Bei-\nDie nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März                                 strich gestrichen.\n1958 angenommene Neufassung der ECE-Regelung                                        2. § 1 wird wie folgt geändert:\nNr. 12 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung\nder Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeug-                                    a) Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen. Die Nummern 3 bis 5\nführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen vom 23. März                                     werden Nummern 2 bis 4.                 '\n1983 wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Neufassung                                 b) In Satz 3 werden die Worte „die Änderung 01 zur\nder ECE-Regelung Nr. 12 und deren Anhänge wird mit                                           Regelung Nr. 12 wird als Anhang 2,\" gestrichen.\neiner amtlichen deutschen Übersetzung nachstehend ver-\n3. In § 3 werden die Worte „des Anhangs 2 mit Wirkung\nöffentlicht.*)                                                                           vom 20. Oktober 1974,\" gestrichen.\nArtikel 2                                       4. Der Anhang 2 wird gestrichen.\nDie Verordnung zu den Regelungen Nr. 12, 15 und 20\nvom 19. Mai 1972 (BGBI. II S. 445) wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 4\n1. In der Überschrift der Verordnung werden jeweils die                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nRegelungsnummer „ 12\" und der nachfolgende Bei-                               leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der\nstrich gestrichen.                                                            Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.\n2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „Regelung Nr. 12\nEinheitliche Vorschriften für die Genehmigung der                                                      Artikel 5\nKraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahr-                               Diese Verordnung und die Neufassung der ECE-Rege-\nzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen\"                              lung Nr. 12 treten mit Wirkung vom 14. November 1982 in\ngestrichen.                                                                   Kraft.\nBonn, den 15. Juni 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\n0\n) Die Regelung Nr. 12 mit Anhängen 1 bis 6 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe\ndes Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II\nwird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt."]}