{"id":"bgbl2-1989-21-8","kind":"bgbl2","year":1989,"number":21,"date":"1989-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/21#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-21-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_21.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung der Protokollabsprache über das Genehmigungsverfahren im deutsch-niederländischen Straßenpersonenverkehr","law_date":"1989-05-31T00:00:00Z","page":525,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1989                                         525\nBekanntmachung\nder Protokollabsprache\nüber das Genehmigungsverfahren Im deutsch-niederländischen Straßenpersonenverkehr\nVom 31. Mal 1989\nDie Protokollabsprache zwischen dem Bundesminister\nfür Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterie van Verkeer en Waterstaat des Königreichs der\nNiederlande über das Genehmigungsverfahren im\ndeutsch-niederländischen Straßenpersonenverkehr vom\n1. Juli 1981 wird in ihrer ab 1. Januar 1989 geltenden\nFassung nachstehend veröffentlicht. Auf einen Abdruck\nder darin erwähnten Anlagen wird verzichtet.\nBonn, den 31. Mai 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nBurgmann\nProtokollabsprache\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerie van Verkeer en Waterstaat\ndes Königreichs der Niederlande\nüber das Genehmigungsverfahren .\nim deutsch-niederländischen Straßenpersonenverkehr\nvom 1. Juli 1981\nin ihrer ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung\n1.                                    rung von Genehmigungen für Sonderformen des Linienver-\nLinienverkehr mit Kraftomnibussen                       kehrs mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften der Artikel 1\nzwischen den Mltglledstaaten der EWG                      und 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entsprechen,\nauf die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 12 Abs. 4\n1. Für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienver-          der Verordnung (EWG) Nr. 517/72. Die Genehmigungen wer-\nkehrs mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften des Artikels 1     den den Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet des einen\nund des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG            Staates ohne Beteiligung des jeweils anderen Staates erteilt.\nüber die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenz-              Eine Abschrift der erteilten Genehmigung ist dem anderen\nüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen ent-          Staat gemäß Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 517/\nsprechen, gelten die Vorschriften der Verordnungen (EWG)           72 zu übermitteln.\nNr. 517/72 und Nr. 1172172.\nII.\n2. Auf der Grundlage des Artikels 16 a (16bla) der Verordnung\n(EWG) Nr. 517/72, eingefügt durch Verordnung (EWG)                                 Sonstiger Linienverkehr\nNr. 1301/78, kann die zuständige Behörde des Staates, in       1. Für den grenzüberschreitenden Linienverkehr und die Son-\ndessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befin-         derformen des Linienverkehrs sowie für den Transitlinienver-\ndet, eine einstweilige Erlaubnis für Sonderformen des Linien-      kehr, der nicht den Vorschriften nach Abschnitt I entspricht,\nverkehrs mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften des Arti-       bedürfen Unternehmer einer Genehmigung der zuständigen\nkels 1 und des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 117/66/        Behörden des anderen Staates. Die Genehmigung wird\nEWG entsprechen, ohne Beteiligung des anderen Staates              jeweils nach den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen\nerteilen. Die einstweilige Erlaubnis nach dem Muster der           Vorschriften erteilt.\nAnlage 1 ist der zuständigen Behörde des anderen Staates zu\n2. Die Genehmigung darf erst erteilt werden, wenn Einverständ-\nübermitteln.\nnis über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Linie\n3. Auf der Grundlage des Artikels 13 Abs. 1 der Verordnung            besteht und der Grundsatz der Gegenseitigkeit berücksichtigt\n(EWG) Nr. 517/72 verzichten beide Staaten bei der Erneue-          ist.","526                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\n3. Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen und deren                                             V.\nÄnderung sowie die Einstellung des Betriebs richten sich nach                             Gelegenheitsverkehr\nden jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften.\n1. Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen des Ge-\n4. Der Antrag auf Einrichtung eines grenzüberschreitenden                 legenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren Betriebs-\nLinienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschrei-              sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Königreich der\ntenden Linienverkehrs ist in dreifacher Ausfertigung bei der           Niederlande haben, bedürfen für Gelegenheitsverkehrsdien-\nzuständigen Behörde des Heimatstaates des Antragstelters               ste in oder durch das Gebiet des anderen Staates keiner\neinzureichen. Falls die zuständige Behörde des Heimatstaa-             Genehmigung dieses Staates, sofern die Voraussetzungen\ntes keine Bedenken gegen den Antrag hat, übersendet der                der Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 117/66/EWG in Verbin-\nBundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland              dung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 erfüll sind.\nbzw. das Ministerie van Verkeer en Waterstaat des König-\nreichs der Niederlande den Antrag mit einer Stellungnahme               In diesen Fällen kann der Unternehmer unter Punkt 6 des\nder zuständigen Behörde des anderen Staates.                            Kontrolldokuments (Fahrtenblattes) anstelle der Liste der\nFahrgäste die Zahl der Fahrgäste angeben.\nIII.\n2. Andere Gelegenheitsverkehrsdienste, die nicht den Vorschrif-\nFerlenzlel-Relseverkehr (Pendelverkehr)                        ten des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im Einzelfall der\nmit Kraftomnibussen\nGenehmigung der zuständigen Behörde des anderen Staates.\nzwischen den Mitgliedstaaten der EWG                           Der Antrag ist vom deutschen Unternehmer beim Ministerie\n1. Für den Ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) mit Kraft-             van Verkeer en Waterstaat des Königreichs der Niederlande,\nomnibussen, der den Vorschriften des Artikels 2 und des                vom niederländischen Unternehmer beim Bundesminister für\nArtikels 4 Abs. 1 der Verordnung 117/66/EWG entspricht,                Verkehr der Bundesrepublik Deutschland in der erforderlichen\ngelten die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72              Anzahl von Ausfertigungen einzureichen. Abweichend von\nund Nr. 1172/72.                                                       Satz 2 ist der Antrag niederländischer Unternehmer auf\nGenehmigung von Leerhinfahrten im Transit durch die Bun-\n2. Auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EWG)\ndesrepublik Deutschland zur Abholung von Fahrgästen in\nNr. 516/72 erteilt die zuständige Behörde des Staates, in\nStaaten, die nicht der EWG angehören, beim Ministerie van\ndessen Hoheitsgebiet sich der Ort befindet, an dem Fahrgäste\nVerkeer en Waterstaat des Königreichs der Niederlande ein-\nfür die Beförderung zum Aufenthaltsort aufgenommen werden\nzureichen; der Bundesminister für Verkehr stellt für diese\nsollen, abweichend von den Artikeln 13, 14 und 16 dieser\nVerkehrsdienste Blankogenehmigungen nach dem Muster\nVerordnung die Genehmigung, ohne den anderen Staat zu\nder Anlage 3 zur Verfügung. Gelegenheitsverkehrsdienste\nbeteiligen. Diese Erleichterung gilt nur für die Verkehrsdienste\ndeutscher Unternehmer im Transit durch das Königreich der\nnach Artikel 5 sowie für die Gestattung von Ausnahmen nach\nNiederlande bedürfen keiner Genehmigung.\nArtikel 9 und 10 dieser Verordnung.\n3. Die erteilte Genehmigung ist unmittelbar dem Antragsteller\nund eine Abschrift dem Bundesminister für Verkehr der Bun-\nVI.\ndesrepublik Deutschland bzw. dem Ministerie van Verkeer en\nWaterstaat des Königreichs der Niederlande zu übersenden.                                Anwendung •~ Berlin\nDiese Absprache gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht der\nIV.                                   Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nSonstiger Ferlenzlel-Relseverkehr                      gegenüber dem Ministerie van Verkeer en Waterstaat des König-\n(Pendelverkehr)                               reichs der Niederlande innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-\ntreten der Absprache eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n1. Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Ferienziel-\nReiseverkehrs (Pendeiverkehrs), der nicht den Vorschriften\nnach Abschnitt III entspricht, bedürfen Unternehmer der vor-\nherigen Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen                                            VII.\nStaates. Die Genehmigung wird nach den innerstaatlichen               Die Vertreter der Verkehrsministerien beider Staaten werden im\nRechtsvorschriften dieses Staates erteilt.                         Bedarfsfalle zusammentreten, um die Absprache der Entwicklung\nanzupassen.\n2. Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für den\nTransitverkehr durch die Bundesrepublik Deutschland.\nVIII.\n3. Der Antrag niederländischer Unternehmer ist nach dem\nMuster der Anlage 2 in dreifacher Ausfertigung spätestens             Die Absprache tritt am 1. Juli 1981 in Kraft. Sie gilt auf un-\n6 Wochen vor Beginn der Fahrten über den Bundesminister            bestimmte Zeit. Sie kann von jedem der beiden Ministerien zum\nfür Verkehr bei der zuständigen deutschen Genehmigungs-            Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten\nbehörde einzureichen.                                              gekündigt werden.\nFür den Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nHaselau\nFür das Ministerie van Verkeer en Waterstaat\ndes Königreichs der Niederlande\nvan Zijst","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1989       527\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\nder deutsch-barbadischen Slchtvermerksvereinbarung\nVom 1. Juni 1989\nDie Sichtvermerksvereinbarung vom 23. Oktober/\n6. November 1969 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung von Barbados\n(BAnz. Nr. 8 vom 14. Januar 1970) ist von der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom\n23. Mai 1989\ngekündigt worden. Die Vereinbarung ist damit zu diesem\nZeitpunkt außer Kraft getreten.\nBonn, den 1. Juni 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schlffsvermessungs-Oberelnkommens von 1969\nVom 5. Juni 1989\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkornmen\nvom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nUruguay                           am     3. Mai 1989\nVanuatu                           am   13. April 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. März 1989 (BGBI. II S. 348).\nBonn, den 5. Juni 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","528                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.                           ,\nBundesgesetzbfatt Teil I enthAlt Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und VertrAge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjAhrlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vo, dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, ·BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nBundeunzelger VerlllgagN.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Stel.l8f'S8tz\nbeträgt 7%.                                                                                           Postvertrlebutück · Z 1998 A · o.bütv bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die Beförderung Im Internationalen Luftverkehr\nund des Protokolls zur Änderung des Abkommens\nVom 6. Juni 1989\n1. Das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über\ndie Beförderung im internationalen Luftverkehr (RGBI. 1933 II S.1039) ist nach\nseinem Artikel 38 für\nÄquatorialguinea                                             am             19. März 1989\nPeru                                                         am           3. Oktober 1988\nin Kraft getreten.\n2. Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur\nVereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luft-\nverkehr (BGBI. 1958 II S. 291) ist nach seinem Artikel XXIII für\nPeru                                                         am           3. Oktober 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung                                   vom\n2. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II S. 11) .\nBonn, den 6. Juni 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}