{"id":"bgbl2-1989-21-2","kind":"bgbl2","year":1989,"number":21,"date":"1989-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/21#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_21.pdf#page=11","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-05-24T00:00:00Z","page":523,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1989                                         523\nBekanntmachung\ndes deutsch-sudanesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Mal 1989\nDas in Khartoum am 27. Februar 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sudan über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4\nam 27. Februar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Mai 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ku rth\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sind wie folgt übereingekommen:\nund\ndie Regierung der Republik Sudan -\nArtikel 1\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11 . März 1978     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndes Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, in der       es, die nachstehenden auf der Grundlage der Regierungsabkom-\ndie Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Konditionen für men vom 6. März 1980/11. November 1983 und 6. August 1985\nnoch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere     von der Regierung der Republik Sudan mit der Kreditanstalt für\nEntwicklungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte        Wiederaufbau, Frankfurt am Main, geschlossenen Konsolidie-\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzupassen         rungsverträge über insgesamt 3 601 588, 19 DM (in Worten: Drei\noder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen,                   Millionen sechshunderteintausend fünfhundertachtundachtzig\nDeutsche Mark und 19 Pfennige), nämlich vom\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               20.August1984                            über DM 1 642 384,02\nSudan                                                                  24. März 1986                            über DM 1 959 204, 17\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         dahingehend zu ändern, daß die der Regierung der Republik\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Sudan gewährten Konsolidierungen von Schuldenfälligkeit mit\nvertiefen,                                                          Wirkung vom 8. Juni 1988 in Zuschüsse umgewandelt werden\nund damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzah\\ungen und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Zinsen aus diesen Konsolidierungsverträgen erlassen werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der gemäß\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nder Republik Sudan beizutragen -                                    Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 3 601 588, 19 DM"]}