{"id":"bgbl2-1989-2-18","kind":"bgbl2","year":1989,"number":2,"date":"1989-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/2#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-2-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_2.pdf#page=20","order":18,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland und den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls vom 29. September 1982 zum Verwaltungsabkommen ABG 1975","law_date":"1988-12-21T00:00:00Z","page":44,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["44                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nder Bundesrepublik Deutschland\nund den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika\nIn der Bundesrepublik Deutschland\nzur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls vom 29. September 1982\nzum Verwaltungsabkommen ABG 1975\nVom 21. Dezember 1988\n1.                              men für die US-Streitkräfte im Auftragsbauverfahren\nDie in Bonn/Heidelberg am 6./26. September 1988            gemäß Kapitel II des Verwaltungsabkommens ABG 1975\nunterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundes-              beendet.\nminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der             Die Übergangsregelung hat folgenden Wortlaut:\nBundesrepublik Deutschland und den Streitkräften der\nVereinigten Staaten von Amerika in der Bundes-                Baumaßnahmen, für die das erste Anforderungsschreiben\nrepublik Deutschland zur Änderung des Unterzeichnungs-        ABG 1975/ABG 3 vor dem 1. Januar 1985 übermittelt\nprotokolls vom 29. September 1982 zum Verwaltungs-            wurde, die aber bis zum Inkrafttreten der Änderungsver-\neinbarung noch nicht abgerechnet sind, werden mit den\nabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen\nEntschädigungssätzen des UP zu Artikel 23 ABG 1975,\nfür und durch die in der Bundesrepublik Deutschland\nd. h. mit 7,3% bzw. 5,2% abgerechnet, unabhängig\nstationierten US-Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatz-\ndavon, ob bei Nachträgen ABG 1975/ABG 5 Überset-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut (UP ABG 1975) ist\nnach ihrem Artikel 2 Abs. 1                                    zungsleistungen erfolgten.\nBaumaßnahmen, für die das erste Anforderungsschreiben\nam 26. September 1988\nABG 1975/ABG 3 ab dem 1. Januar 1985 übermittelt\nih Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.        wurde und die bereits einschließlich der Verwaltungsent-\nschädigung abgerechnet sind, gelten als erledigt.\nII.\nBaumaßnahmen, für die das erste Anforderungsschreiben\nFerner ist durch Briefwechsel vom 6./26. September         ABG 1975/ABG 3 ab dem 1. Januar 1985 übermittelt\n1988 eine Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zu           wurde, die aber zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der Ände-\nArtikel 23 des unter Abschnitt I genannten Verwaltungsab-     rungsvereinbarung noch nicht abgerechnet sind, werden\nkommens als Übergangsregelung vereinbart worden. Mit          mit den Entschädigungssätzen der Änderungsvereinba-\ndieser Änderung wird der seit dem 1. Januar 198~ beste-       rung, d. h. mit 7,5 % bzw. 5,6 % abgerechnet, unabhängig\nhende vertragslose Zustand zur Regelung von Uberset-          davon, ob bei bereits vorliegenden Nachträgen ABG 1975/\nzungsleistungen bei der Durchführung von Baumaßnah-           ABG 5 Übersetzungsleistungen erfolgten.\nBonn, den 21. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nIm Auftrag\nCasser","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989                                             45\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n~er Bundesrepublik Deutschland\nund den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika\nin der Bundesrepublik Deutschland\nzur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls vom 29. September 1982\nzum Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte\nnach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (UP ABG 1975)\nDer Bundesministe~ für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau           3. Ausführungsunterlage - Bau - (Artikel 7.1.4 ABG 1975)\nder Bundesrepublik Deutschland\na) Entwurfszeichnungen\nund\nb) Ausführungszeichnungen\ndie Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika -\nc) Leistungsverzeichnisse\nin der Absicht, das Unterzeichnungsprotokoll zum Verwaltungs-          d) Überarbeitung von Buchstaben a bis c, soweit eine solche\nabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und                      aufgrund der Überprüfung durch die US-Streitkräfte erfor-\ndurch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten                    derlich ist\nUS-Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum              4. Bauvertragsänderungen\nNATO-Truppenstatut (UP ABG 1975) zu revidieren -\na) alle geänderten Pläne und Leistungsverzeichnisse\nhaben folgendes vereinbart:                                            b) alle dem Änderungsdokument ABG 1975/ABG 5 beizu-\nfügenden Unterlagen\n(2) Unter Berücksichtigung der den deutschen Behörden ent-\nArtikel 1\nstehenden Übersetzungskosten betragen die Vom-Hundert-Sätze\nÄnderung des UP ÄBG 1975                         im Sinne des Artikels 23:\nDie Protokollnotiz zu Artikel 23 des Unterzeichnungsprotokolls    a) 7,5% für Instandsetzung und Instandhaltung, für kleine Neu-,\nerhält folgende Fassung:                                                 Um-: und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge, die nicht\nin Artikel 23.1.2 beschrieben sind.\n„Zu Artikel 23\nb) 5,6 % für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und für\n(1) Im Rahmen des Auftragsbauverfahrens nach ABG 1975                 Zeitverträge, bei denen die US-Streitkräfte einen wesentlichen\nKapitel II tiefem die deutschen Behörden folgende Unterlagen             Teil der Verwaltungsaufgaben leisten.\nauch in englischer Übersetzung:\n(3) Kosten für Übersetzungen bei sogen. Nebenleistungen, wie\n1. Kostenvoranmeldung - Bau - (Artikel 7.1.2 ABG 1975)              z.B.\na) Formlose Erläuterung                                         - Baugrunduntersuchungen\n- Vermessungen\nb) Übersichtspläne\n- Energiewirtschaftsanalysen\nc) Baufachliches Gutachten über die Eignung des Baugrund-       sind mit den vorstehend in Absatz 2 aufgeführten Entschädi-\nstücks                                                     gungssätzen nicht abgedeckt.\n2. Haushaltsunterlage - Bau - (Artikel 7.1.3 ABG 1975)              Diese Nebenleistungen werden von den damit beauffl'agten\nIngenieur-Büros mit englischer Übersetzung erbracht und auf Ist-\n·a) Pläne                                                       Kosten-Basis zu Lasten der US-Streitkräfte abgerechnet.\nb) Erläuterungsbericht                                             (4) Soweit die US-Streitkräfte bei einer Baumaßnahme auf die\nÜbersetzungen nach vorstehendem Absatz 1 insgesamt verzich-\nc) Baufachliches Gutachten über die Eignung des Baugrund-       ten, teilen sie dies mit ihrer ersten Anforderung ABG 1975/ABG 3\nstückes (soweit nicht bereits bei der KVM- Bau - erbracht) den deutschen Behörden mit.","46                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nIn diesen Fällen sind bei der Berechnung der Verwaltungsent-              (2) Sie gilt für alle Baumaßnahmen, für die das erste Anforde-\nschädigung die Sätze nach Artikel 23 ABG 1975 in Höhe von 7 %          rungsschreiben ABG 1975/ABG 3 nach Inkrafttreten dieser Ver-\nbzw. 5 % in Ansatz zu bringen.                                         einbarung den deutschen Behörden übermittelt wird.\nIn Fällen, in denen lediglich auf Teile der in Absatz 1 genannten                                    Artikel 3\nÜbersetzungsleistungen verzichtet wird, bleibt die Entschädi-                                       Kündigung\ngungsregelung nach vorstehendem Absatz 2 unberührt.\"\n(1) Die Vereinbarung kann bis zum 30. September eines\nJahres zum Ende des laufenden Kalenderjahres, erstmals zum\n31. Dezember 1989 gekündigt werden.\nArtikel 2\n(2) Durch die Kündigung wird die Abrechnung der Baumaßnah-\nInkrafttreten                               men nicht berührt, für die während der Geltungsdauer der Verein-\n(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung         barung von den US-Streitkräften eine Anforderung ABG 1975/\ndurch die zweite Vertragspartei in Kraft.                             ABG 3 ausgestellt wurde.\nDiese Vereinbarung wurde in zwei Urschriften gefertigt, jede in\ndeutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Verein-\nbarung unterschrieben.\nBonn, den 6. September 1988\nFür den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nCasser\nMinisterialdirektor\nHeidelberg, den 26. September 1988\nFür die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland\nStotser\nLieutenant General Deputy Commander in Chief Headquarters United States Army, Europe and 7th Army","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989                     47\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nzur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur\n(MIGA-Überelnkommen)\nVom 21. Dezember 1988\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. August 1987 zu dem Überein-\nkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investitions-\nGarantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) - BGBI. 1987 II S. 454 - wird bekannt-\ngemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 61 für die\nBundesrepublik Deutschland                                     am 12. April 1988\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 6. Oktober 1987 bei der\nInternationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in Washington hinterlegt\nworden. Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten am 12. April 1988 in\nKraft getreten:\nÄgypten                                  Malawi\nBahrain                                  Niederlande\nBangladesch                                (für das Königreich in\nBarbados                                    Europa, die Niederländischen\nChile                                       Antillen und Aruba)\nDänemark                                  Nigeria\nEcuador                                  Pakistan\nGrenada                                   Samoa\nIndonesien                               Saudi-Arabien\nJamaika                                   Schweden\nJapan                                     Schweiz\nJordanien                                 Senegal\nKanada                                    Vereinigtes Königreich\nKorea, Republik                           Vereinigte Staaten\nKuwait                                    Zypern\nLesotho\nBonn, den 21. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","- - ---------------------\n48                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdru;kerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Geaetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nUchungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vettrlge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Vertagsabonnemenl. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienenef Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II hal>jAhl1ich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gitt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. ..___ 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen VOfeinsendung des Betrages auf das Pos1girokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BU 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.\nBund• unzalger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                               Poetwrtrlebntück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber das Verbot der mllltärlschen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung\numweltverändernder Techniken\n(Umweltkrlegsüberelnkommen)\nVom 21. Dezember 1988\nDas Übereinkommen vom 18. Mai 19n über das Verbot der militärischen oder\neiner sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt-\nkriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem Artikel IX Abs. 4\nfür die\nSchweiz                                                                         am 5. August 1988\nnach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten\nVorbeha~ in Kraft getreten:\n«En raison des obligations qui lui incombent en vertu de son                               „Im Hinblick auf die ihr aus dem Status eines immerwährenden\nstatut de neutralite perpetuelle, la Suisse se doit de faire une                          neutralen Staates erwachsenden Pflichten ist die Schweiz ge-\nreserve generale precisant que sa cooperation dans le cadre de la                         halten, den allgemeinen Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit\npresente Convention ne saurait aller au-dela des limites imparties                        im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über den durch ihren\npar ce statut. Cette reserve se rapporte en particulier I' article V,     a               Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann. Dieser Vorbehalt\nparagraphe 5, de la Convention, ainsi qu'a toute clause analogue                          bezieht sich insbesondere auf Artikel V Absatz 5 des Übereinkom-\nqui pourrait remplacer ou completer cette disposition dans la                             mens sowie auf jede analoge Klausel, welche diese Bestimmung\nConvention (ou dans un autre arrangement). »                                              im übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) er-\nsetzen oder ergänzen könnte.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Juli 1988 (BGBI. II S. 696).\nBonn, den 21. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}