{"id":"bgbl2-1989-2-16","kind":"bgbl2","year":1989,"number":2,"date":"1989-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/2#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-2-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_2.pdf#page=11","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-12-15T00:00:00Z","page":35,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989                                            35\nBekanntmachung\ndes deutsch-senegalesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Dezember 1988\nDas in Bonn am 6. Dezember 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 6. Dezember 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Kosten für Transport,\nVersicherung und Montage ein Darlehen bis zu 1 500 000,- DM\nund\n(in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu\ndie Regierung der Republik Senegal -                   erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem\nSenegal,                                                            24. November 1988 abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nder Republik Senegal beizutragen,\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nArtikel 1\ndes in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Senegal\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        erhoben werden, frei.\nder Regierung der Republik Senegal, von der Kreditanstalt für\nArtikel 4\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Kosten für\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-             Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den sich aus\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit         der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-","36                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-          schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft     werden.\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                                         Artikel 6\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen             die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nGenehmigungen.                                                          Regierung der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDarlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 6. Dezember 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Günter Sulimma\nFür die Regierung der Republik Senegal\nJoseph Louis Tavares da Souza\nAnlage\nzum Abkommen vom 6. Dezember 1988\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n6. Dezember 1988 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Geräte und Material, insbesondere Sprühgeräte, Schutzkleidung, Fahrzeuge zur\nHeuschreckenbekämpfung;\nb) Ersatz- und Zubehörteile, soweit unmittelbar für den Einsatz erforderlich;.\nc) Flugstunden für Hubschrauber- und Flugzeugeinsätze;\nd) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gern. Empfehlungsliste der FAQ\nvom 3. Dezember 1987, Arzneimittel;\ne) Beratungsleistungen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt."]}