{"id":"bgbl2-1989-2-14","kind":"bgbl2","year":1989,"number":2,"date":"1989-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-2-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_2.pdf#page=3","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-12-12T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989                                              27\n2. Die Regierung der Republik Malawi garantiert hinsichtlich der        Vereinbarung für entwicklungspolitisch besonders förderungs-\nin Artikel 1 genannten Kapitalanlage die freie Einfuhr aller         würdige Maßnahmen einzusetzen sind.\nausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem\nErwerb der Beteiligung und der Gewährung der Darlehen                                       Artikel 4\nsowie den freien Transfer von anfallenden Veräußerungs-\noder Liquidationserlösen aus der Beteiligung sowie der Rück-        Die Regierung der Republik Malawi stellt die DEG von sämt-\nzahlung der in Artikel 1 genannten Darlehen und der Zahlung      lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nvon Zinsen auf das in Artikel 1 Abs. 2 genannte Darlehen.        Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder Liquida-\ntion der in Artikel 1 genannten Kapitalanlage in der Republik\n3. Die Regierung der Republik Malawi verpflichtet sich im eige-     Malawi erhoben werden.\nnen Namen und für die Reserve Bank of Malawi, der Sable bei\nder Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der                                    Artikel 5\nDEG keine Hindernisse in den Weg zu legen. In gleicher              Erhöht sich die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte\nWeise werden die Regierung der Republik Malawi und die            Beteiligung durch die Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von\nReserve Bank of Malawi der Zahlung eines Veräußerungs-           der Regierung der Republik Malawi in Artikel 3 und 4 übernomme-\nerlöses an die DEG durch einen Erwerb der in Artikel 1           nen Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\ngenannten Kapitalanlage keine Hindernisse in den Weg legen.\n4. Die Regierung der Republik Malawi erteilt der DEG auf Antrag                                 Artikel 6\nfür die in Artikel 1 genannte Beteiligung den „genehmigten\nStatus\" nach den in der Republik Malawi geltenden Gesetzen.         Dieses Ab~ommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n5. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig,        Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\ndaß etwaige Erträge aus der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a    Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngenannten Beteiligung sowie Erträge aus dem in Artikel 1 Ab-\nsatz 1 Buchstabe b genannten Darlehen auf ein Sonderkonto\nArtikel 7\nder Sable abzuführen und gemäß einer zwischen der DEG\nund der Regierung der Republik Malawi abzuschließenden              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 9. November 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 1988\nDas in Sanaa am 20. August 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi-\nschen Republik über finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 7\nam 20. August 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss","28                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nAgreement\nbetween the Government of the Federal Republic of Germany\nand the Government of the Yemen Arab Republic\nconcerning Financial Co-operation\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      The Government of the Federal Republic of Germany\nund                                                                      and\ndie Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik -                     the Government of the Yemen Arab Republic,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            in the spirit of the friendly relations existing between the Federal\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemenitischen        Republic of Germany and the Yemen Arab Republic,\nArabischen Republik,\ndesiring to strengthen and intensify those friendly relations\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        through financial co-operation in a spirit of partnership,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                              aware that the maintenance of those relations constitutes the\nbasis of this Agreement,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     intending to contribute to social and economic development in\nthe Yemen Arab Republic,\nin der Absicht, zur sozialan und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen,                      with reference to the Summary Record of the intergovernmental\nnegotiations held in San'a, dated 3 September 1987,\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 3. · September 1987 in Sanaa -                                have agreed as follows:\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                   Article\nThe Government pf the Federal Republic of Germany shall\nArtikel 1\nenable the Government of the Yemen Arab Republic to obtain\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es       from the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development Loan\nder Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik, von der        Corporation), Frankfurt/Main, a financial contribution of up to\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha-    DM 5,000,000 (five million Deutsche Mark) for the project \"Rural\nben „Ländliche Wasserversorgung Arhab - Phase I\" einen Finan-       Water Supply Arhab - Phase I\" if, after examination, the project\nzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 000 000,00 DM (in Worten:        has been found eligible for promotion.\nfünf Millionen Deutsche Mark), wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, zu erhalten.                                                Article 2\nThe utilization of the amount referred to in .Article 1 of this\nArtikel 2\nAgreement and the terms and conditions on which it is made\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-       available, as well as the procedure for awarding contracts, shall\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das        be governed by the provisions of the agreement to be cQncluded\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-      between tt,e recipient of the financial contribution and the Kre-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Emfpänger des Finanzierungs-        ditanstalt für Wiederaufbau, which agreement shall be subject to\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik       the laws and regulations applicable in the Federal Republic of\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                 Germany.\nArtikel 3                                                               Article 3\nDie Regierung der Jemenitischen Arabtschen Republik stellt          The Government of the Yemen Arab Republic shall exempt the\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und        Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and other public\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit        charges which may be levied in the Yemen Arab Republic in\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in    connection with the conclusion and implementation of the agree-\nder Jemenitischen Arabischen Republik erhoben werden können.        ment referred to in Article 2 of the present Agreement.\nArtikel 4                                                              Article 4\nDie Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik überläßt        The Government of the Yemen Arab Republic shall allow pas-\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-        sengers and suppliers free choice of transport enterprises for such\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und            transportation by sea or air of persons and goods as results from","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989                                              29\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der     the granting of the financial contribution, abstain from taking any\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-     measures that might exclude or impair the participation of trans-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-     port enterprises having their place of business in the German area\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und         of application of this Agreement, and grant any necessary permits\nerteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrs-    for the participation of such enterprises.\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                           Article 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-         With regard to supplies and services resulting from the granting\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des            of the financial contribution, the Government of the Federal\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen        Republic of Germany attaches particular importance to preferen-\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt     tial use being made of the economic potential of Land Berlin.\ngenutzt werden.\nArtikel 6                                                           Article 6\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht        This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der         the Government of the Federal Republic of Germany does not\nRegierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb von      make a contrary declaration to the Government of the Yemen\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-          Arab Republic within three months of the date of entry into force of\nteilige Erklärung abgibt.                                          this Agreement.\nArtikel 7                                                           Article 7\nDieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.       This Agreement shall enter into force on the date of signature\nthereof.\nGeschehen zu Sanaa am 20. August 1988 in zwei Urschriften,         Done at San'a on 20 August 1988 in duplicate in the German,\njede in deutscher, englischer und arabischer Sprache, wobei        Arabic and English languages, all three texts being authentic. In\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung    case of divergent interpretations of the German and Arabic texts,\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische       the English text shall prevail.\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFor the Govemment of the Federal Republic of Germany\nDr. Rei ners\nFür die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nFor the Government of the Yemen Arab Republic\nDr. AI-Atta r","30                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 1988\nDas in Lilongwe am 9. November 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8\nam 9. November 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nlrn Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\ndie Regierung der Republik Malawi -                     für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des Vorhabens „Ausbau von Sekundärzentren III (Karonga)\"\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nMalawi,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nwerden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                                Artikel 2\nder Republik Malawi beizutragen -                                         Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nsind wie folgt übereingekommen:                                    der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nArtikel 1                                 schriften unterliegt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für                                   Artikel 3\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau von            Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nSekundärzentren III (Karonga)\", wenn nach Prüfung die Förde-          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbei-       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\ntrag bis zu insgesamt 4 600 000,- DM (in Worten: vier Millionen        rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Malawi\nsechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                        erhoben werden."]}