{"id":"bgbl2-1989-19-8","kind":"bgbl2","year":1989,"number":19,"date":"1989-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/19#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-19-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_19.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-iranischen Vereinbarung über technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens","law_date":"1989-05-16T00:00:00Z","page":487,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1989                                          487\nBekanntmachung\nder deutsch-Iranischen Vereinbarung\nüber technische Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\nVom 16. Mal 1989\nDie in Bonn am 27. Januar 1989 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen dem Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerium für Posh Telegrafen- und Telefonwesen\nder Islamischen Republik Iran ist nach ihrer Nummer 6\nam 27. Januar 1989\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Mai 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIm Auftrag\nVenhaus\nVereinbarung\nzwischen dem Ministerium für das Post-, Telegrafen- und Telefonwesen\nder Islamischen Republik Iran (nachfolgend I.R.I.PTT genannt)\nund der Deutschen Bundespost (nachfolgend DBP genannt)\n1. Elnleltung                                                        -   fachbezogene Informationen über die vorhandenen Post-\nIm Rahmen der bilateralen technischen und wissenschaftlichen          systeme sowie über die weitere Entwicklung von Einrichtun-\nZusammenarbeit zwischen der Islamischen Republik Iran und der            gen und Diensten austauschen,\nDeutschen Bundespost und in der Erwägung, daß                        -   Meinungen über die Grundsätze vorhandener Systeme und\n-   im laufe von Jahrzehnten der engen und freundschaftlichen            zukünftiger Vorhaben und Verfahren austauschen, und zwar\nBeziehungen eine lange Tradition der erfolgreichen Zusam-            durch die Entsendung von Experten zu Fachkonferenzen und\nmenarbeit zwischen den beiden Verwaltungen entstanden ist,           Seminaren im Iran und in Deutschland,\ndie grundlegenden Netzkonfigurationen und die wichtigsten        -   Abmachungen treffen über die Einrichtung von Schulungs-\nTeile der heutigen Fernmeldeeinrichtungen in beiden Ländern          maßnahmen, die in Ausbildungsstätten im Iran und in\ngleich sind,                                                         Deutschland durchzuführen sind.\n-   die I.R.I.PTT und die DBP im Geiste einer freundschaftlichen\nZusammenarbeit und mit dem Ziel, die Beziehungen noch            3. Organisation der Zusammenarbeit\nweiterzuentwickeln und zu vertiefen, bereit sind, ihre Erfahrun-    Die DBP stellt für diese Zusammenarbeit Experten bereit, die\ngen und ihr technisches Wissen auf dem Gebiet des Post- und      die I.R.1.PTT in Deutschland und im Iran im Rahmen der unmittel-\nFernmeldewesens und der damit verbundenen Bereiche ein-          baren Zusammenarbeit der Verwaltungen unterstützen.\nzubringen;\nWeitergehende Projekte, die sich unter Umständen aus solchen\nkommen die DBP und die I.R.I.PTT überein, ihre künftige Zu-          Studienmaßnahmen ergeben, sind nicht Gegenstand dieser Ver-\nsammenarbeit auf die Grundlage der in dieser Vereinbarung            einbarung.\ndargestellten Rahmenbedingungen zu stellen.\n2. Ziele und Umfang der Zusammenarbeit                               4. Kosten\nDie I.R.I.PTT und die DBP verfolgen und entwickeln ihre              Alle Aufwendungen für Experten, die von der OBP zur Ver-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmelde-               fügung gestellt werden, sind von der DBP zu tragen.\nwesens weiter, indem sie                                                Die Reise- und Lebenshaltungskosten der Mitarbeiter, die zu\n-   fachbezogene Informationen über die vorhandenen Fern-            Schulungszwecken im technischen und wissenschaftlichen\nmeldesysteme sowie über die weitere Entwicklung von Ein-         Bereich entsandt werden, werden von der entsendenden Partei\nrichtungen und Diensten austauschen,                             getragen.","488                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die VOf dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM V8f'S8ndkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                                 Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\n5. Berlin                                                                                  6. Schlußbestlmmungen\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Bertin, sofern nicht                             Diese Vereinbarung zwischen der I.R.I.PTT und der DBP tritt\nder Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen der Bun-                               am Tag ihrer Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.\ndesrepublik Deutschland gegenüber dem Minister für das Post-,                                Sie gilt für die Dauer von drei Jahren. Die Gültigkeitsdauer\nTelegrafen- und Telefonwesen der Islamischen Republik Iran                                verlängert sich automatisch um jeweils drei Jahre, sofern nicht\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verein-                               eine der beteiligten Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf\nbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.                                                 eines Dreijahreszeitraums eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nBonn, den 27. Januar 1989\nDeutsche Bundespost\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling\nMinisterium\nfür das Post-, Telegrafen- und Telefonwesen\nder Islamischen Republik Iran\nSeyed Mohammad Gharazi"]}