{"id":"bgbl2-1989-19-7","kind":"bgbl2","year":1989,"number":19,"date":"1989-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/19#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-19-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_19.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1989-05-11T00:00:00Z","page":484,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["484                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschadischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 11. Mal 1989\nDas in N'Djamena am 15. Dezember 1986 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad\nüber Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 9. Februar 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Mai 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich-\nund                                        tungen in der Republik Tschad;\ndie Regierung der Republik Tschad -                    b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren                tragsparteien einigen.\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung       a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und         Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-\nVölker und                                                               nischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; das\ngesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche              Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                                 sandte Fachkräfte\" bezeichnet;\nsind wie folgt übereingekommen:                                   b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nals „Material\" bezeichnet);\nArtikel 1                                c) durch Aus- und Fortbildung von tschadischen Fach- und Füh-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaftli-     rungskräften und Wissenschaftlern in der Republik Tschad, in\nchen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.                     der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für          d) in anderer geeigneter Weise.\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden            (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nals \"Projektvereinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt      für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-          Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-    chendes vorsehen:\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens             a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nfestgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-\ntragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Betei-     b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nligten und der zeitliche Ablauf gehören.                                 mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten\ntragen;\nArtikel 2                                c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch            halb der Republik Tschad;\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden            d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nBereichen vorsehen:                                                      rials;","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1989                                            485\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b                                        Artikel 4\ngenannten Materials bis zum Standort des Vorhabens; hier-         (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nvon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genann-      daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nten Abgaben und Lagergebühren;\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\nf)   Aus- und Fortbildung von tschadischen Fach- und Führungs-           nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nkräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel-          Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;\ntenden deutschen Richtlinien.\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Tschad\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-           einzumischen;\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei sei-    c) die Gesetze der Republik Tschad zu befolgen und Sitten und\nnem Eintreffen in der Republik Tschad in das Eigentum der                Gebräuche des Landes zu achten;\nRepublik Tschad über; das Material steht den geförderten Vorha-     d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit\nben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge-            der sie beauftragt sind;\nschränkt zur Verfügung.\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Tschad vertrauensvoll\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet         zusammenzuarbeiten.\ndie Regierung der Republik Tschad darüber, welche Träger,\nOrganisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förde-     (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nrungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die          daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nbeauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im fol-    rung der Republik Tschad eingeholt wird. Die durchführende\ngenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.                       Stelle bittet die Regierung der Republik Tschad unter Übersen-\ndung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von\nihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten\nArtikel 3                             keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik Tschad\nLeistungen der Regierung der Republik Tschad. Sie               ein, so gilt dies als Zustimmung.\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik Tschad     (3) Wünscht die Regierung der Republik Tschad die Abberu-\ndie erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich     fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der\nderen Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung    Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-\nder Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrich-    men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise\ntung liefert;                                                  wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik          entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-   sorgen, daß die Regierung der Republik Tschad so früh wie\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen      möglich darüber unterrichtet wird.\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-                               Artikel 5\nungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in\nder Republik Tschad beschafftes Material;                         (1) Die Regierung der Republik Tschad sorgt für den Schutz der\nPerson und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-     ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder; hierzu gehört ins-\nben;                                                           besondere folgendes:\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen tschadischen   a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nFach- und Hilfskräfte; in den Projektvereinbarungen soll ein        die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nZeitplan hierfür festgelegt werden;                                 ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so            sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist\nbald wie möglich durch tschadische Fachkräfte fortgeführt           insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf wel-\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-             cher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Republik\nmens in der Republik Tschad, in der Bundesrepublik Deutsch-         Tschad gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von\nland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden,         Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;\nbenennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deutschen Aus-   b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nlandsvertretung oder der von dieser benannten Fachkräfte            nahme oder Haftung in bezug auf Handlungen oder Unter-\ngenügend Bewerber für die Aus- oder Fortbildung. Sie                lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\nbenennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver-            Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\npflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens        einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe\nfünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt        stehen;\nfür angemessene Bezahlung dieser tschadischen Fachkräfte;\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nf)   erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens               ungehinderte Ein- und Ausreise;\naus- und fortgebildete tschadische Staatsangehörige abgelegt\nhaben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröffnet   d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen eine Ausweis aus,\ndiesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und Auf-           in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstützung, die\nstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;                                die Regierung der Republik Tschad ihnen gewährt, hingewie-\nsen wird.\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt       (2) Die Regierung der Republik Tschad\nihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-        Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-\nlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht von der       men dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach den Projekt-          ern und sonstige öffentliche Abgaben; das gleiche gilt für\nvereinbarungen übernommen werden;                                   Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rah-\ni)   stellt sicher, daß alle mit der Durchführuog dieses Abkom-\nmen dieses Abkommens durchführen;\nmens und der Projektvereinbarungen befaßten tschadischen\nStellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrich- b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-\ntet werden.                                                         rend der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kautions-","486                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch                                       Artikel 7\nbestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein\nKraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nWaschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ngerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektro-   Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei Monaten nach\ngeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVentilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die abgaben-\nund kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenstän-                                    Artikel 8\nden ist ebenfalls gestattet, wenn ~ie eingeführten Gegen-           (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nstände unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen               Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung tter\nsind;                                                            Republik Tschad notifiziert, daß die erforderlichen innerstaatli-\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die          chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens\nEinfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und           erfüllt sind.\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\nBedarfs;                                                         verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-      der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-      Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nund Aufenthaltsgenehmigungen.                                       (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-\ngen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nArtikel 6                               arbeit weiter.\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten           (4) Das Abkommen vom 26. Februar 1970 über Technische\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit          Zusammenarbeit und der Notenwechsel vom 6. Mai/17. Juli 1978\nder Vertragsparteien.                                               treten mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 15. Dezember 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHilmar Kaht\nFür die Regierung der Republik Tschad\nGouara Lassou\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 12. Mal 1989\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1973 II S. 1069; 198511 S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buchstabe a\nfür\nMauritius                                                             am 1o. Mai 1989\nin Kraft getreten.\nMauritius hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 9. Februar 1989\ngemäß Artikel I des Anhangs der Übereinkunft in der in Paris beschlossenen\nFassung erklärt, daß es die in Artikel II und III des Anhangs vorgesehenen\nBefugnisse in Anspruch nimmt.\nFerner hat Mauritius eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris\nbeschlossenen Fassung der Übereinkunft abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n31. März 1989 (BGBI. II S. 401).\nBonn, den 12. Mai 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt"]}