{"id":"bgbl2-1989-19-6","kind":"bgbl2","year":1989,"number":19,"date":"1989-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/19#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_19.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-05-08T00:00:00Z","page":482,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["482                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen vom 12. März 1989\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamlachen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n12. März 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes deutsch-burklnlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 8. Mal 1989\nDas in Ouagadougou am 1. April 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Burkina Faso über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 1. April 1989\nin Kraft getreten;    es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1989                                          483\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               bau und der Regierung von Burkina Faso zu schließende Finan-\nzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nund\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung von Burkina Faso -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,              Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    führung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in Bur-\nvertiefen,                                                          kina Faso erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                             Artikel 4\nDie Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transport-\nBurkina Faso beizutragen -                                          kosten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nArtikel 1                               dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nder Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisenkosten für\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-                                      Artikel 5\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nkosten für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie-\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nrungsbeitrag bis zu 1O 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen\ngenutzt werden.\nund Leistungen gemäß einer zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso                                     Artikel 6\nnoch zu vereinbarenden Liste handeln, für die die Liefer- bzw.\nLeistungsverträge nach dem Datum der Unterzeichnung dieses            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nAbkommens abgeschlossen worden sind.                                Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung von Burkina Faso innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-\ngen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftrags-                               Artikel 7\nvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 1. April 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Dröge\nS. Lengl\nFür die Regierung von Burkina Faso\nOuedraogo"]}