{"id":"bgbl2-1989-19-5","kind":"bgbl2","year":1989,"number":19,"date":"1989-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/19#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_19.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-05-05T00:00:00Z","page":480,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["480                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAnlage                                                               Annex\nzum Abkommen zwischen                                                     to the Agreement\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      between the Government of the Federal Republlc of\nund der Regierung der Republik Türkei                                                   Germany\nüber finanzielle Zusammenarbeit                             and the Government of the Republlc of Turkey\nconcerning Financial Co-operatlon\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des           1. List of goods and services eligible for financing from the loan\nRegierungsabkommens vom 14. Dezember 1988 aus dem                   under Article 1 of the Agreement of\nDarlehen finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,           (a) lndustrial raw and auxiliary materials as well as semi-\nmanufactures,\nb) industrielle Ausrüstungen       sowie    landwirtschaftliche      (b) industrial equipment as well as agricultural machinery\nMaschinen und Geräte,                                                  and implements,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,                               (c)   spare parts and accessories of all kinds,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie,                             (d) chemical products,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung         (e) other industrial products of importance for the develop-\nder Republik Türkei von Bedeutung sind,                                ment of the Republic of Turkey,\nf)  Beratungsleistungen und Lizenzgebühren.                          (f)   advisory services and licence fees.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können    2. Imports not included in the above list may only be financed\nnur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der             with the prior approval of the Government of the Federal\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt.             Republic of Germany.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für          3. The importation of luxury and consumer goods for personal\nden privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die militä-        needs as well as any goods and facilities serving military\nrischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus dem             purposes may not be financed from the loan.\nDarlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Mal 1989\nDas in Islamabad am 12. März 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 7\nam 12. März 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Mai 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1989                                             481\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nund\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan -\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nErfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\ndes nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.\nRepublik Pakistan,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                       Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die ·\nvertiefen,                                                            Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages •\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen -                                                   Artikel 4\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei\nsind wie folgt übereingekommen:                                     den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nArtikel 1                                 nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel•\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder einem            tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden               und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nEmpfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nMain, ein Darlehen bis zu DM 20 000 000 (in Worten: zwanzig\nMillionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für                                   Artikel 5\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nkosten für Transport, Versicherung und Montage zu erhalten. Es\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die\nLieferverträge oder Leistungsverträge nach dem 1. Januar 1989                                     Artikel 6\nabgeschlossen worden sind.                                               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berfin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei\nArtikel 2                                 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Darfehens, die        Erklärung abgibt.\nBedingungen, zu denen es zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nArtikel 7\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 12. März 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBerendonck\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nlzharul Haque"]}