{"id":"bgbl2-1989-19-2","kind":"bgbl2","year":1989,"number":19,"date":"1989-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_19.pdf#page=1","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-04-17T00:00:00Z","page":473,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["473\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                               Z 1998 A\n1989                        Ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1989                                                                                                   Nr.19\nTag                                                                  Inhalt                                                                                   Seite\n17. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                       473\n25. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                         475\n25. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit\n5. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                       480\n8. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . •                                                       482\n11. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . . •                                                          484\n12. 5. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • • . . . . • . . . . • . . . . . . . . • . • . •   486\n16. 5. 89 BeJ<anntmachung der deutsch-iranischen Vereinbarung über technische Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Post- und Fernmeldewesens • . . . . . . . . . . . . • . • . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • . . •                  487\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jordanischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 17. April 1989\nDas in Amman am 13. März 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreiches Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 7\nam 13. März 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. April 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","474                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darfehens zu\nund\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -          geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-\nschen Königreich Jordanien,                                             Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     mit Abschluß und Durchfühung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\nvertiefen,                                                           trags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                    Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im  überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nHaschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Konsultationen        Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nvom 25. August 1988 in Amman -                                       berechtigte Betejligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderfichen Genehmigun-\ngen.\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für       ren Wert darauf, daß b8f den sich aus der Darfehensgewährung\ndas Vorhaben „Phosphatmine Shidiya\", wenn nach Prüfung die           ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu    Möglichkeiten des Landes Berfin bevorzugt genutzt werden.\ninsgesamt 4 400 000,- DM (in Worten: vier Millionen vierhundert-\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                                               Artikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien           Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 13. März 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Herwig Barteis\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDr. Taher Hamdi Kanaan"]}