{"id":"bgbl2-1989-19-1","kind":"bgbl2","year":1989,"number":19,"date":"1989-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/19#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_19.pdf#page=14","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst","law_date":"1989-05-12T00:00:00Z","page":486,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["486                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch                                       Artikel 7\nbestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein\nKraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nWaschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ngerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektro-   Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei Monaten nach\ngeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVentilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die abgaben-\nund kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenstän-                                    Artikel 8\nden ist ebenfalls gestattet, wenn ~ie eingeführten Gegen-           (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nstände unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen               Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung tter\nsind;                                                            Republik Tschad notifiziert, daß die erforderlichen innerstaatli-\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die          chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens\nEinfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und           erfüllt sind.\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\nBedarfs;                                                         verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-      der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-      Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nund Aufenthaltsgenehmigungen.                                       (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-\ngen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nArtikel 6                               arbeit weiter.\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten           (4) Das Abkommen vom 26. Februar 1970 über Technische\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit          Zusammenarbeit und der Notenwechsel vom 6. Mai/17. Juli 1978\nder Vertragsparteien.                                               treten mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 15. Dezember 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHilmar Kaht\nFür die Regierung der Republik Tschad\nGouara Lassou\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 12. Mal 1989\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1973 II S. 1069; 198511 S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buchstabe a\nfür\nMauritius                                                             am 1o. Mai 1989\nin Kraft getreten.\nMauritius hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 9. Februar 1989\ngemäß Artikel I des Anhangs der Übereinkunft in der in Paris beschlossenen\nFassung erklärt, daß es die in Artikel II und III des Anhangs vorgesehenen\nBefugnisse in Anspruch nimmt.\nFerner hat Mauritius eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris\nbeschlossenen Fassung der Übereinkunft abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n31. März 1989 (BGBI. II S. 401).\nBonn, den 12. Mai 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt"]}