{"id":"bgbl2-1989-18-6","kind":"bgbl2","year":1989,"number":18,"date":"1989-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/18#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_18.pdf#page=37","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs","law_date":"1989-04-27T00:00:00Z","page":469,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989                                                  469\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Genfer Protokolls\nwegen Verbots des Gaskriegs\nVom 27. April 1989\n1.\nDas Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von\nerstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln\nim Kriege (RGBI. 1929 II S. 173) ist für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBahrain                                                               am 9. Dezember 1988\nKorea, Demokratische Volksrepublik                                       am 4. Januar 1989\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-\nbenen Erklärungen:\n(Übersetzung)\n\"1. The Democratic People's Republic of Korea recognizes the               „ 1. Die Demokratische Volksrepublik Korea erkennt das Genfer\n1925 Geneva Protocol as one of [the] major elements for the                 Protokoll von 1925 als eines der wichtigsten Elemente zur\npromotion of disarmament and the maintenance of lasting                     Förderung der Abrüstung und zur Wahrung eines dauerhaf-\npeace and hereby expresses its conviction that the obliga-                  ten Friedens an und gibt hierdurch ihrer Überzeugung Aus-\ntions of this Protocol will be faithfully carried out by all the            druck, daß die Verpflichtungen dieses Protokolls von allen\nContracting Parties.                                                        Vertragschließenden Parteien gewissenhaft erfüllt werden.\n2. The Democratic People's Republic of Korea also states that it            2. Die Demokratische Volksrepublik Korea erklärt ferner, daß\nwill not exclude the right to exercise its sovereignty vis-a-vis            sie nicht auf das Recht verzichtet, ihre Souveränität gegen-\nthe other Contracting Party which violates this Protocol in its             über einer anderen Vertragschließenden Partei auszuüben,\nimplementation.\"                                                            welche die Bestimmungen des Protokolls verletzt.\"\nKorea, Republik                                                          am 4. Januar 1989\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemach-\nten Vorbehalte:\n(Übersetzung)\n(Translation) (Original: Korean)                                           (Übersetzung) (Original: Koreanisch)\n(1) The said Protocol is only binding on the Government of the             (1) Das genannte Protokoll ist für die Regierung der Republik\nRepublic of Korea as regards States which have signed and                   Korea nur gegenüber Staaten bindend, die es unterzeichnet\nratified it or which may accede to it.                                      und ratifiziert haben oder die ihm beitreten.\n(2) The said Protocol shall ipso facto cease to be binding on the          (2) Das genannte Protokoll verliert seine bindende Wirkung für\nGovernment of the Republic of Korea in regard to any Enemy                  die Regierung der Republik Korea ohne weiteres in bezug auf\nState whose Armed Forces or whose Allies fail to respect the                jeden Feindstaat, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete\nprohibitions laid down in the Protocol.                                     die in dem Protokoll enthaltenen Verbote nicht achten.\nII.\nVon der französischen Regierung als Verwahrer des Protokolls ist ferner an\nden folgenden Tagen die Hinterlegung von Rechtsnachfolgeerklärungen (Gebun-\ndenheitserklärungen) der nachstehend aufgeführten Staaten zu dem Protokoll\nangezeigt worden:\n1. am 21. Dezember 1988 die Gebundenheitserklärung von St. Lu c i a, derzu-\nfolge sich dieser Staat mit Wirkung vom 22. Februar 1979, dem Tage der\nErlangung seiner Unabhängigkeit, an das Protokoll gebunden betrachtet,\ndessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte\nKönigreich auf das Hoheitsgebiet dieses Staates erstreckt worden war;"]}