{"id":"bgbl2-1989-18-10","kind":"bgbl2","year":1989,"number":18,"date":"1989-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/18#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-18-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_18.pdf#page=18","order":10,"title":"Neunzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (19. ADR-Ausnahmeverordnung - 19. ADR-AusnV)","law_date":"1989-05-12T00:00:00Z","page":450,"pdf_page":18,"num_pages":21,"content":["450                             Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1989, Teil II\nNeunzehnte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(19. ADR-Ausnahmeverordnung - 19. ADR-AusnV)\nVom 12. Mal 1989\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu\ndem Europäischen übereinkommen vom 30. September 1957 über die internatio-\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADA - (BGBI. 1969 II\nS. 1489) wird verordnet:\n§ 1\nDie auf Grund der ADA-Aandnummem 2010 und 10 602 getroffenen Verein-\nbarungen Nr. 241 bis 260 über Abweichungen von den V0rschriften der\nAnlagen A und B zum ADA in der Fassung der ADA-Neufassungsverordnung\nvom 4. November 1977 (BGBI. II S. 1190), zuletzt geändert durch die 8. ADA-\nÄnderungsverordnung vom 16. Februar 1988 (BGBI. 1988 II S. 202), werden\nhiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1 zu dieser\nVerordnung veröffentlicht.\n§2\n(1) Zu den Vereinbarungen Nr. 78, 122, 131, 139, 218, 219, 220, 221, 223, 224,\n226, 227, 228, 232, 235, 237 und 238 über Abweichungen von den Vorschriften\nder Anlagen A und B zum ADA sind Änderungen vereinbart worden. Diese\nÄnderungen werden hiermit in Kraft gesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser\nVerordnung veröffentlicht.\n(2) Die Vereinbarungen Nr. 108, 156, 157, 171, 184, 217 und 222 treten außer\nKraft.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 12. Mai 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989                                            451\nAnlage 1\n(zu § 1)\nVereinbarung Nr. 241                         2.1.4 Als Bereich des Tankfahrzeuges für das Einhalten der\nVerbote der Rn. 10 353 und 10 374 ist eine Fläche mit\n(1) Abweichend von Rn. 211 410 des Anhangs B. 1a zur An-                 einem Radius von 10 m um die Einfüll- bzw. Entleerungs-\nlage B des ADR dürfen künstlich aufbereitete Stäube von Braun-             öffnungen der Tanks sowie von zwei jeweils 10 m breiten\nkohle, Braunkohlenkoks oder Steinkohle sowie deren Gemische                 Streifen auf beiden Seiten des Förderschlauches an-\nder Klasse 4.1 Rn. 2401, Ziffer 10, der Anlage Ades ADA unter              zusehen.\nfolgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen)\nbefördert werden:                                                  2.1 .5 Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in oder\nauf dem Tankfahrzeug einschließlich Zugfahrzeug - mit\n1.      Bau, Ausrüstung und Prüfung der Tanks und der                      Ausnahme des unbedingt notwendigen Aufenthalts zur\nTankfahrzeuge                                                      Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen am Fahr-\nzeug - nicht zulässig. Darüber hinaus dürfen sich während\n1.1     Bau und Ausrüstung                                                 des Entladens außer dem dafür verantwortlichen Personal\n1.1.1   Die Tanks müssen den Vorschriften der Anlage B ein-                keine weiteren Personen im Bereich des Tankfahrzeugs\nschließlich des Anhangs B.1 a des ADA mit Ausnahme der             (siehe Ziffer 2.1.4) befinden.\nRn. 211 131 Satz 1 entsprechen.                            2.1.6 Unmittelbar nach dem Beladen ist in die Tanks Schutzgas\n1.1.2   Die Anforderungen der Rn. 10 220 Abs. 1 sind auf Fahr-             (lnertgas), z.B. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu einem\nzeuge mit kippbaren Tanks, deren hintere Ausrüstungs-              Überdruck von höchstens 30 kPa (0,3 bar) einzuleiten. Der\nteile mit einem besonderen Schutz versehen sind, der die           Überdruck durch Schutzgas muß während der gesamten\nTanks in gleicher Weise schützt wie eine Stoßstange, nicht         Beförderung durch eine Einspeisung aus mitgeführten\nanzuwenden.                                                        Druckbehältern aufrechterhalten werden und mit Hilfe\neiner geeigneten Meßeinrichtung leicht feststellbar sein. Er\n1.1.3 Tanks mit Untenentleerung dürfen abweichend von Rn.                  darf 30 kPa (0,3 bar) nicht überschreiten und 1 kPa\n211 131 Satz 1 anstatt mit zwei hintereinanderliegenden,           (0,01 bar) nicht unterschreiten. Die Methode und die Ein-\nvoneinander unabhängigen Verschlüssen mit nur einem                richtung für die Einspeisung des Schutzgases sowie für die\nVerschluß (Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung) ver-             Aufrechterhaltung des Überdrucks müssen von einem vom\nsehen sein, wenn der Verschluß aus verformungsfähigem              Versandland amtlich anerkannten Sachverständigen\nWerkstoff gebaut ist.                                              geprüft und als wirksam bescheinigt worden sein. In dieser\n1.1.4   Die Tankfahrzeuge müssen der Rn. 211 126 entsprechen               Bescheinigung muß der erforderliche Inhalt der mitzufüh-\nund zusätzlich mit einem Erdungsband (Schleppband) mit             renden Druckbehälter angegeben sein. Die Druckbehälter\neinwandfreier elektrisch leitfähiger Verbindung zu den             müssen den Vorschriften der Klasse 2 entsprechen und\nTanks ausgerüstet sein.                                            am Tankfahrzeug sicher angebracht sein.\n1.2     Prüfungen                                                  2.1.7   Die Tankfahrzeuge sind jeweils an einer Entladestelle zu\nentladen. Kann das Tankfahrzeug nicht restlos entleert\n1.2.1   Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind erstmals vor              werden, ist der Tank nach dem Entladen bis zur erneuten\nInbetriebnahme sowie ein Jahr nach der Inbetriebnahme              Beladung luftdicht zu verschließen.\nund danach mindestens alle 3 Jahre wiederkehrend den\nPrüfungen gemäß Rn. 211 151 und 211 152 zu unter-          2.1.8   Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen werden. Die Tem-\nziehen.                                                            peratur der zum Entladen verwendeten Druckluft darf\n+ 80 °C nicht überschreiten. Der Förderdruck der Druck-\n1.2.2   Nach Reparaturen an Tanks und deren Befestigungs-                  luft darf höchstens 200 kPa (2,0 bar) (Überdruck) be-\neinrichtungen ist eine Prüfung nach Rn. 211 153 durch-             tragen.\nzuführen.\n2.1 .9 Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein Schutzgas (lnert-\n1.2.3 In der Bescheinigung der besonderen Zulassung von                    gas), z.B. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu einem der\nFahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher                 Förderluft entsprechenden Druck (vergleiche Ziffer 2.1.8)\nGüter ist zusätzlich zu vermerken, das das Beförderungs-           in die Tanks einzuleiten. Hierauf kann verzichtet werden,\nmittel den Vorschriften dieser Vereinbarung entspricht.            wenn durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes\nVerfahren sichergestellt ist, daß keine Glimmnester in die\n2.      Sonstige Vorschriften                                              Tanks gelangt sind und der Verlader dies im Beförde-\n2.1     Be- und Entladung                                                  rungspapier nach Rn. 2002 Abs. 3 und 4 bestätigt hat.\n2.2.1   Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit wie möglich und  2.1.1 0 Vor der Durchführung der Maßnahme nach Nummer 2.1.9\nzulässig mit Füllgut zu befüllen. Während der Beladung,            ist festzustellen, ob der in Nummer 2.1.6 geforderte Min-\nder Beförderung und der Entladung darf die Temperatur              destüberdruck noch besteht. Ist der Überdruck nicht mehr\ndes Stoffes 80 °C nicht übersteigen.                               vorhanden, darf nur ein Schutzgas (lnertgas) zur pneuma-\ntischen Förderung (Entladung) verwendet werden.\n2.1.2 Zur Vermeidung der durch elektrostatische Aufladung ent-\nstehenden Gefahren muß das Fahr- und Bedienungs-           2.1.11 Das Sicherheitsventil in der Druckluftzuleitung muß von\npersonal elektrisch leitfähiges Schuhwerk tragen. Benutzt          Halter oder Fahrzeugführer regelmäßig auf Funktions-\nes Handschuhe, müssen auch diese elektrisch leitfähig              fähigkeit geprüft werden.\nsein.\n2.2     Betriebs- und Beförderungsvorschriften\n2.1.3   Bei Beladung gemäß Ziffer 2.1.1 und bei Entleerung mit\nDruckluft aus stationären Anlagen ist der Fahrzeugmotor    2.2.1   Es darf nur Personal eingesetzt werden, das mit der Hand-\nwährend des Be- und Entladens der Tanks abzustellen.               habung der Tankfahrzeuge und ihrer Ausrüstung sowie mit\nEntladung mit Druckluft aus fahrzeugeigenen Anlagen ist            den besonderen Gefahren, die vom Füllgut ausgehen kön-\nnur zulässig, wenn die Auspuffanlage des Fahrzeugmotors            nen, vertraut ist.\nmindestens 5 m von Einfüll- und Entleerungsöffnungen       2.2.2   Der Beförderer darf nur Fahrzeugführer einsetzen, die\nsowie von Sicherheitsventilen entfernt ist.                        zusätzlich zu dem nach Rn. 10 315 für die Klasse 4.1","452                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\ngeforderten Grund- bzw. Fortbildungskurs über die beson-                           Vereinbarung Nr. 242\nderen Gefahren des Füllgutes und die Vorschriften dieser\nVereinbarung unterrichtet worden sind.                          (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und 2471\ngelten die Bestimmungen der Anlagen A und B nicht für Alumi-\n2.2.3   Die Bescheinigung nach Nummer 2.1.6 ist während der\nnium-Pulver (,,atomised aluminium grit\"), das folgender Beschrei-\nFahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-\nbung und folgenden Bedingungen entspricht:\nlangen zur Prüfung auszuhändigen.\na) das Produkt wird durch Verdüsen von flüssigem Aluminium\n2.2.4   Bei Beförderungen von leeren ungereinigten Tanks ist die\n(mit mindestens 99,5 % reinem Aluminium) mit Luft her-\nSchutzgasaufgabe gemäß Nummer 2.1.6 nicht erforder-\ngestellt;\nlich.\nb) die einzelnen Teilchen sind dabei mit einer Aluminiumoxid-\n2.2.5   Die Beförderung der beladenen Tankfahrzeuge im kombi-\nSchicht wirksam stabilisiert, so daß sie nicht pyrophor sind;\nnierten Ladungsverkehr (Huckepackverkehr) mit der\nEisenbahn ist nur zugelassen, wenn die Überlagerung mit      c) das Produkt hat annähernd folgende Korngrößenverteilung:\nlnertgas nach Nummer 2.1.6 durch eine automatische                18,2 %        > 212 µ m\nRegelungseinrichtung sichergestellt ist.                          15,4 %      150-212 µ m\n23,4 %       75-150 µ m\n3.      Vermerke Im Beförderungspapier                                     4,3%        63- 75 µ m\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vor-             4,9%        53-63µm\ngeschriebenen Angaben zu vermerken: ,,Beförderung ver-\n3,1 %       45- 53 µ m\neinbart nach Rn. 1O 602 des ADR (D 241 )\".\n31,1 %       < 45 µ m;\n4.      Übergangsvorschriften                                        d) das Produkt kann zusätzliche Komponenten mit folgenden\nungefähren Anteilen enthalten:\nTankfahrzeuge,\nEisen 0,16 %,\n- für die keine Baumusterzulassung erteilt wurde und              Silicium 0,10 %,\n- die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals in den Verkehr             Titan 0, 19 %;\ngebracht wurden,\ne) das Produkt wurde von einer behördlich anerkannten Prüf-\ndürfen unter nachfolgenden Bedingungen bis zum 30. April          anstalt geprüft, die auf Grund relevanter Prüfkriterien beschei-\n1990 weiterverwendet werden:                                      nigt hat, daß es kein entzündbarer fester Stoff ist und auch\nnicht bei Berührung mit Wasser erhebliche Mengen an ent-\n4.1     Die Erfüllung der Anforderungen der Rn. 211 127 Abs. 1\nzündbaren Gasen freisetzt.\nbraucht nicht nachgewiesen zu sein.\n4.2     Soweit der Tankwerkstoff Baustahl (siehe Fußnote 3 zu           (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nRn. 211 127) oder eine Aluminiumknetlegierung der Güte       vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602\nAIMg3 oder AIMg4,5Mn ist, müssen die Wände und Böden         des ADA (D 242).\"\nder Tanks abweichend folgende Mindestdicken haben:              (3) Ungeachtet aller Anforderungen nach Rn. 2006 Absatz 1 für\nTanks aus Baustahl:                                   4mm    Beförderungen im Seeverkehr gilt diese Vereinbarung für Beför-\nderungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Bundes-\nTanks aus Aluminiumknetlegierungen:                   5 mm   republik Deutschland bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\nDie Tanks müssen mit einem Druck von 260 kPa (2,6 bar)      parteien.\n(Überdruck) geprüft werden. Dieser Prüfdruck ist auch als\nBerechnungsdruck nach Rn. 211 123 anzuwenden. Der\nhöchste Betriebsdruck darf 200 kPa (2,0 bar) (Überdruck)                          Vereinbarung Nr. 243\nnicht übersteigen.                                              (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2474 und des\n4.3      Die Prüfung nach Rn. 211 150 des zuständigen Sachver-       Anhangs A.5 der Anlage A des ADR darf Calciumcarbid der\nständigen muß anstelle der Übereinstimmung des Tanks         Klasse 4.3, Ziffer 2.a), in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe, in die\n(Tankfahrzeugs) mit dem zugelassenen Baumuster die           Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt sind, unter folgenden\nÜbereinstimmung des Tanks (Tankfahrzeugs) mit den Vor-      Bedingungen im internationalen Straßengüterverkehr befördert\nschriften des Anhangs B.1 a und den übrigen Vorschriften    werden:\nder Anlage B in Verbindung mit dieser Ausnahmeregelung\numfassen. Die Prüfungen nach Rn. 211 151 und 211 152        1.      Verpackung\nsind auch vor erstmaliger Inbetriebnahme durchzuführen.\nDie Prüfbescheinigung darf nur 1 Jahr gültig sein.          1.1     Innenverpackung\n4.4     Der Sachverständige nach Rn. 211 152 darf die Gültig-               Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 5 kg in luftdicht\nkeitsdauer einer Prüfbescheinigung nur für jeweils 1 Jahr           verschlossene Beutel aus geeignetem Kunststoff zu ver-\nverlängern, wenn vorher der Tank und seine Befestigung              packen.\neiner inneren und äußeren Prüfung gemäß Rn. 211 151         1.2     Außenverpackung\nund 211 152 unterzogen worden ist. Die innere Prüfung\nmuß Oberflächenrißprüfungen an besonders beanspruch-                Höchstens 200 solcher Beutel sind in ein Großpackmittel\nten Stellen des Tanks einschließen. Wenn die Ober-                  (IBC) aus Pappe zu verpacken. Das Großpackmittel (IBC)\nflächenrißprüfungen ergeben, daß unter Berücksichtigung             muß sicher mit der zugehörigen Holzpalette verbunden und\nder zu erwartenden Beanspruchungen die Dichtheit des                mit einer Folie aus geeignetem Kunststoff (z. B. Sehrumpf-\nTanks nicht mehr gewährleistet ist, darf die Prüfbescheini-         folie) gegen Wassereinwirkung geschützt sein. Die Bestim-\ngung nicht verlängert werden.                                       mungen der Rn. 3530 sind entsprechend anzuwenden.\n4.5     Die sonstigen Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 dieser       2.      Bauartprüfung\nVereinbarung sind entsprechend anzuwenden.\nDie Großpackmittel (IBC) mit Innenverpackungen müssen\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-                  einer Bauartprüfung nach den folgenden Vorschriften mit\nrepublik Deutschland und den Niederlanden bis auf Widerruf                  Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für\ndurch eine der Vertragsparteien.                                            Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989                                              453\n2.1    Konditionierung                                                      - das Kurzzeichen des Staates, in dem die Zulassung\nerteilt wurde (das im Wiener Übereinkommen über den\nDie Prüfmuster sind vor den Prüfungen nach den Vorschrif-\nStraßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungs-\nten der Rn. 3551 Abs. 3 zu konditionieren.\nzeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr);\n2.2    Hebeprüfung von unten                                                - die Eigenmasse des Großpackmittels (IBC) in kg;\n2.2.1 Vorbereitung der Großpackmittel (IBC) für die Prüfung                 - die höchstzulässige Bruttomasse in kg;\nDas Großpackmittel (IBC) muß bis zum 1,25fachen seiner               - Name oder Symbol des Herstellers oder andere Kenn-\nhöchstzulässigen Bruttomasse unter gleichmäßiger Vertei-                 zeichnung des Großpackmittels (IBC) gemäß den\nlung der Ladung befüllt werden.                                          Bestimmungen der Zulassungsbehörde;\n2.2.2 Prüfverfahren                                                         - die Aufschrift „Überstapeln verboten\".\nDas Großpackmitel (IBC) muß zweimal von einem Gabel-\nstapler hochgehoben und heruntergelassen werden. Dabei        5.      Qualitätssicherung\nsollen die Gabeln zentral angesetzt werden und einen                  Um sicherzustellen, daß jedes Großpackmittel (IBC) die\nAbstand voneinander haben, der ¾ der Einführungsseiten-               vorgenannten Bestimmungen erfüllt, müssen die Großpack-\nabmessung entspricht, an der die Gabeln ansetzen (sofern              mittel (IBC) nach einem Qualitätssicherungsprogramm aus-\nkeine festen Einführungspunkte vorgegeben sind). Die                  gelegt, hergestellt und geprüft werden, das von der für die\nGabeln müssen in der Einführungsrichtung bis zu ¾ ein-                Bauartzulassung zuständigen Behörde anerkannt ist.\ngeführt werden. Die Prüfung muß in jeder möglichen Ein-\nführungsrichtung wiederholt werden.                           6.      Sonstige Vorschriften\n2.2.3 Kriterien für das Bestehen der Prüfung                         6.1     Eine Zusammenpackung mit anderen Gütern ist nicht zuge-\nEs darf keine dauerhafte Verformung, die das Großpackmit-             lassen.\ntel (IBC) für die Beförderung unsicher macht, und kein        6.2     Eine Überstapelung ist nicht zugelassen.\nVerlust an Füllgut eintreten.\n6.3     Die Großpackmittel (IBC) dürfen nur als geschlossene\n2.3    Fallprüfung                                                           Ladung in einem geschlossenen Fahrzeug, d. h. einem\nFahrzeug mit massiven Aufbauwänden, befördert werden.\n2.3.1 Vorbereitung der Großpackmittel für die Prüfung\n6.4     Die Großpackmittel (IBC) sind so zu stauen, daß sie sich\nDas Großpackmittel (IBC) muß mindestens zu 95 % seines                innerhalb des Fahrzeugs nicht bewegen können und gegen\nFassungsvermögens mit der höchstzulässigen Ladung für                 Reibung und Stöße geschützt sind.\ndie Bauart befüllt werden.\n2.3.2 Prüfverfahren                                                  7.      Angaben Im Beförderungspapier\nDas Großpackmittel (IBC) muß in der Weise aus einer Höhe              Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-\nvon 1,2 m auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und         merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\nhorizontale Fläche fallengelassen werden, daß das Groß-               (D 243).\"\npackmittel (IBC) auf die schwächste Stelle seiner Grund-         (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nfläche aufschlägt.                                            republik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis auf\n2.3.3 Kriterien für das Bestehen der Prüfung                         Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis\nzum 31. Dezember 1991.\nEs darf kein Verlust an Füllgut eintreten.\n3.     Prüfbericht\nVereinbarung Nr. 244\nDer Prüfbericht und eine Planzeichnung des Großpack-\nmittels (IBC) müssen der zuständigen Behörde des Landes,         (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 der An-\nin dem die Prüfungen durchgeführt wurden, vorgelegt und       lage A des ADA darf tertiäres Butylhydroperoxyd mit mindestens\nvon dieser aufbewahrt werden. Darin müssen folgende           29 % Wasser als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe A, im internatio-\nEinzelheiten aufgeführt werden:                               nalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert\nwerden:\n- Name des Herstellers des Großpackmittels (IBC),\n1. Der Stoff ist in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der\n- Beschreibung des Großmittels (IBC)           einschließlich      Codierung 6HA 1 gemäß Rn. 3537 mit einem Fassungsraum\nAbmessungen, Dicke und Gewicht,\nvon höchstens 220 Litern zu verpacken.\n- Verfahren der Herstellung des Großpackmittels (IBC),\n2. Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach den\n- Prüfmethoden und Prüfergebnisse                                  Bedingungen für die Verpackungsgruppe II gemäß den Vor-\nschriften des Anhangs A.5 der Anlage A des ADA mit Erfolg\n4.     Zulassung und Kennzeichnung                                        unterzogen worden und zugelassen sein. Jede aufgrund der\nzugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß die\n4.1    Die Bauart der Großpackmittel (IBC) muß von der zuständi-          vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.\ngen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle zugelas-\nsen sein.                                                     3. Die Gefäße dürfen gemäß Rn. 2554 (6) der Anlage A des ADA\nnur bis zu höchstens 93% ihres Fassungsraums gefüllt sein.\n4.2    Jedes auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte\nGroßpackmittel (IBC) muß eine dauerhafte und gut lesbare      4. Jede Verpackung ist vor der erstmaligen Verwendung zur\nKennzeichnung aufweisen, die sich wie folgt zusammen-              Beförderung einer Dichtheitsprüfung nach Rn. 3560 des\nsetzt:                                                             Anhangs A.5 der Anlage A des ADA zu unterziehen.\n- das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen          CR) ;  5. Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der minde-\nstens die in Rn. 3559 des Anhangs A.5 aufgeführten Angaben\n- die Codierung „ 11 G\";                                            enthalten muß.\n- der Buchstabe „ Y\";\n(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu\n- Monat und Jahr üeweils die letzten beiden Stellen) der       vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADA\nHerstellung;                                               (D244).\"","454                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-                Rn. 10240 in Verbindung mit Rn. 81240 der Anlage B des\nrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis auf                ADR und mit 2 Warnleuchten nach Rn. 10260 auszurüsten.\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.\n1.8   Die Einrichtungen zur Befestigung der Ladungsträger\n(Laderäume, Container) an den Straßenfahrzeugen und\nContainern müssen die in der Rn. 211127 Abs. 1 Satz 1\nVereinbarung Nr. 245                               bzw. 212127 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B des ADR genann-\nten Kräfte aufnehmen können.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2806 der An-\nlage A und Rn. 81111 der Anlage B des ADR dürfen Akkumulato-         1.9  Die zur Entladung der Fahrzeuge und der Container erfor-\nren (z.B. Kraftfahrzeugbatterien) mit Schwefelsäure der Rn.               derlichen Einrichtungen sind in geeigneter Weise gegen\n2801, Ziffer 1 b), und Bleisulfat der Rn. 2801, Ziffer 23b), im           unbefugtes und unbeabsichtigtes Betätigen zu sichern.\ninternationalen Straßenverkehr unter nachfolgenden Bedingun-\ngen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Straßenfahr-       1.10 Teile von Brems- oder Beleuchtungsanlagen oder sonstige\nzeugen oder offenen Containern (einschließlich solcher mit einem          sicherheitsrelevante Teile der Straßenfahrzeuge, auf die\nFassungsraum unter 1000 Liter) befördert werden.                          beim Entladen Schwefelsäure tropfen kann, müssen säure-\nbeständig oder durch säurebeständige Schutzeinrichtungen\n1.      Bau, Ausrüstung und Prüfung                                       (z.B. ableitende Tropfbleche) geschützt sein.\n1 .1    Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die Container         1.11 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die Container\neinschließlich ihrer Ausrüstung (z. B. Hauben, Klappen,           sind erstmals vor Inbetriebnahme einer Bauprüfung und\nDichtungen und Verschlüsse) müssen aus geeigneten                 einer inneren und äußeren Untersuchung hinsichtlich der\nSäurebeständigkeit sowie der Eignung für das vorgesehene\na) säurebeständigen Stählen mit einer maximalen Ab-               Beförderungsgut und einer Prüfung auf Dichtheit mit Was-\ntragungsrate gegenüber Schwefelsäure in Konzentra-            ser zu unterziehen.\ntionen bis zu 45 % bei einer Temperatur von 50 °C von\n0,2 mm pro Jahr                                          1.12 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die Container\nsind wie folgt wiederkehrend einer inneren und äußeren\noder aus                                                      Untersuchung und einer Prüfung auf Dichtheit mit Wasser\nb) eingeschränkt säurebeständigen austenitischen Chrom-           zu unterziehen:\nNickel-Stählen mit mindestens 2 % Molybdän (z. B. ISO\na) Solche nach Ziffer 1.1 Buchstabe a) mindestens alle\n683/13 Stahltyp 19 N bzw. 21) mit einer maximalen                  3 Jahre,\nAbtragungsrate gegenüber Schwefelsäure in Konzen-\ntrationen bis zu 25 % bei einer Temperatur von 20 °C          b) solche nach Ziffer 1.1 Buchstabe b) und nach Ziffer 1.3\nvon 1 mm pro Jahr in Verbindung mit einer Auskleidung              mindestens alle 2 Jahre.\naus geeignetem säurebeständigem Kunststoff gebaut             Auch bei den wiederkehrenden Prüfungen darf die Dicke\nsein und gegen die zu erwartenden mechanischen Bela-          des Stahls nach Ziffer 1.2 nicht unterschritten werden.\nstungen beständig sein.\n1.13 Die Prüfungen sind von behördlich anerkannten Sachver-\nDie Auskleidung gilt als geeignet, wenn sie aus glasfa-\nständigen vorzunehmen. Diese haben über die Prüfungen\nserverstärktem Kunststoff hergestellt ist, der den Werk-\nBescheinigungen auszustellen. In den Bescheinigungen ist\nstoffanforderungen der Vorschriften des Anhangs B.1 c\ndie Nummer dieser Vereinbarung anzugeben.\nzum ADR in Verbindung mit Rn. 211120 Abs. 4 und 5\ndes Anhangs B.1 a und der Rn. 212120 des Anhangs         1.14 An den Laderäumen und den Containern müssen auf einem\nB.1 b entspricht.                                             Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an\neiner leicht zugänglichen Stelle folgende Angaben einge-\n1.2     Die Dicke des Stahls muß an allen Stellen der Laderäume\nstanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein:\nund der Container mindestens 3 mm betragen; sie kann im\nBereich der Wände mindestens 2 mm betragen, wenn die              - Hersteller oder Herstellerzeichen,\nFestigkeit der Laderäume und der Container durch geeig-           - Herstellungsnummer,\nnete Maßnahmen (z. B. Verstärkungsstreben in kurzem\nAbstand) sichergestellt ist.                                      - Baujahr,\n1.3     Sollen andere Materialien oder Materialkombinationen als          - Datum (Monat/Jahr) der erstmaligen und der zuletzt\ndie in Ziffer 1.1 beispielhaft aufgeführten zur Verwendung            duchgeführten wiederkehrenden Prüfung nach den\nZiffern 1.11 und 1.12,\nkommen, so muß die Eignung der Materialien und ihre\nGleichwertigkeit zu den beispielhaft aufgeführten durch ein       - Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vor-\nGutachten einer behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüf-              genommen hat.\nstelle nachgewiesen sein.\n1.15 Folgende Angaben müssen an den Laderäumen der Stra-\n1.4     Die Laderäume und die Container müssen mit einer elektri-         ßenfahrzeuge und den Containern oder auf einer Tafel\nschen Isolierung gegen mögliche Restströme gesichert              angegeben sein:\nsein. Diese Funktion kann auch durch eine vorhandene\n- Name des Eigentümers und des Betreibers (Benutzers),\nAuskleidung aus Kunststoff erfüllt werden.\n- Rauminhalt der Laderäume der Straßenfahrzeuge oder\n1.5     Die Laderäume und die Container sind mit einer säurebe-\nder Container in Litern gemessen vom Boden bis zur\nständigen Haube flüssigkeitsdicht zu verschließen. Lade-\nOberkante ihrer niedrigsten Wand,\nräume und Container mit im oberen Teil (mindestens zwei\nDrittel ihrer Wände) senkrechten Wänden dürfen auch mit           - Eigenmasse des Straßenfahrzeugs oder des Containers,\neiner säurebeständigen Plane abgedeckt werden, die über           - höchstzulässige Gesamtmasse.\ndie Oberkante der Wände überlappt und befestigt ist.\n1.6    Vorhandene Klappen und Verschlüsse müssen mit säure-         2.    Sonstige Vorschriften\nbeständigen Dichtungen flüssigkeitsdicht verschlossen\nsein.                                                        2.1   Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die Container,\nihre Hauben, Verschlüsse und Dichtungen, sind vom Halter\n1.7    Die Straßenfahrzeuge - auch diejenigen für die Beförde-            oder Fahrzeugführer vor jeder Bereitstellung zur Beladung\nrung der Container - sind mit Feuerlöschmitteln nach               auf Schäden, die ihre Flüssigkeitsdichtigkeit oder Säure-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989                                              455\nbeständigkeit beeinträchtigen können, zu untersuchen.                              Vereinbarung Nr. 246\nPlanen sind entsprechend auf Schäden, die ihre Säurebe-\nständigkeit beeinträchtigen können, zu untersuchen. Fahr-      (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und 2473\nzeuge mit beschädigten Laderäumen oder beschädigte          der Anlage A des ADA dürfen Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 1a)\nContainer einschließlich Hauben oder Planen, dürfen nicht   - ausgenommen Rubidium und Cäsium - unter folgenden Bedin-\nbeladen werden.                                             gungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden:\n2.2    Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die Container        1.     Verpackung\ndürfen nicht über die Höhe ihrer niedrigsten Wand hinaus\n1.1 Die festen Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem\nbeladen werden.\nDeckel der Kodierung 1A2 mit einem Fassungsraum von\n2.3    Bei Umschlagvorgängen (z. B. Selbstaufladung von Con-              höchstens 250 1 zu verpacken.\ntainern) darf auch bei dadurch bedingten Schrägstellungen   1.2 Die flüssigen Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit nicht-\nkeine Flüssigkeit austreten.                                       abnehmbarem Deckel der Kodierung 1A 1 mit einem Fas-\nsungsraum von höchstens 250 1 zu verpacken.\n2.4    Die Dichtungen der Laderäume der Straßenfahrzeuge und\nder Container sind nach jeder Entladung so zu reinigen, daß\n2.     Bauartprüfung\nFlüssigkeitsdichtigkeit und Säurebeständigkeit gewährlei-\nstet sind.                                                         Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach den\nVorschriften des Anhangs A.5 mit Erfolg unterzogen worden\n2.5    Die Fahrzeuge sind mit orangefarbenen Tafeln ohne Kenn-            sein. Es sind die Bedingungen für flüssige Stoffe der Ver-\nzeichnungsnummer nach Rn. 10500 zu kennzeichnen.                   packungsgruppe 11, für Natrium-Kalium-Legierungen und für\nflüssige Alkalimetall-Legierungen jedoch die Bedingungen\n2.6    Abweichend von Rn. 10385 sind schriftliche Weisungen bei\nfür flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe 1, anzuwenden.\njeder Beförderung mitzuführen.\n2.7    In den Laderäumen und den Containern dürfen sich keine      3.     Zulassung und Kennzeichnung\nanderen gefährlichen Güter befinden. Während der Beför-     3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zu-\nderung dürfen den Laderäumen und den Containern außen              gelassen sein.\nkeine gefährlichen Reste des Inhalts anhaften.\n3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Ver-\n2.8    Fahrzeugführer für Beförderungen im Rahmen dieser Ver-             packung muß nach den vorgenannten Vorschriften gekenn-\neinbarung bedürfen einer Schulung gemäß den nachfolgen-            zeichnet sein.\nden Vorschriften, wenn die Masse der mit einer Beförde-\nrungseinheit beförderten Akkumulatoren 3000 kg oder         4.     Verwendung anderer geprüfter Verpackungen\nmehr beträgt.                                                      Es dürfen auch Verpackungen der Kodierung 1A1 bzw. 1A2\n2.8.1 Es dürfen nur Fahrzeugführer eingesetzt werden, die im              verwendet werden, die nach Anhang V der Ordnung für die\nBesitz einer gültigen Bescheinigung über die erfolgreiche          internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter\nTeilnahme an einer Schulung (Grundkurs) nach Rn. 10315             (RIO-Regeln) oder nach Anhang I des International Maritime\nder Anlage B des ADA sind.                                         Dangerous Goods Code (IMDG-Code) unter gleichen Bedin-\ngungen bauartgeprüft sind.\n2.8.2 Der Beförderer hat dafür Sorge zu tragen, daß nur ent-\nsprechend den Vorschriften in Ziffer 2.8.1 geschulte Fahr-\nzeugführer eingesetzt werden, die zusätzlich über die       5.     Sonstige Vorschriften\nbesonderen Gefahren bei der Beförderung von Akkumula-              Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 1a) geltenden Vorschriften,\ntoren in loser Schüttung und über die Vorschriften dieser          insbesondere die Bestimmungen der Rn. 2473 Abs. 2, sind\nVereinbarung unterrichtet worden sind. Die Unterrichtung           einzuhalten.\nkann mündlich erfolgen oder in Form eines dem Fahrzeug-\nführer in schriftlicher Form mitzugebenden Merkblattes.     6.     Angaben Im Beförderungspapier\nWird der Fahrzeugführer mündlich unterrichtet, so hat die\nIm Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-\nPerson, welche die Unterrichtung durchgeführt hat, diese zu\nmerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\nbestätigen. Die Bestätigung oder das Merkblatt sind vom\n(D 246).\"\nFahrzeugführer mitzuführen und befugten Personen auf\nVerlangen vorzulegen.                                          (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\n2.8.3 Auf die zusätzliche Unterrichtung nach Ziffer 2.8.2 darf     republik Deutschland und Luxemburg, Polen, Spanien sowie\nverzichtet werden, wenn die Fahrzeugführer im Besitz einer  Ungarn bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, läng-\ngültigen Bescheinigung für Grundkurs und Aufbaukurs für     stens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.\ngefährliche Güter der Klasse 8 nach Rn. 10315 der An-\nlage B des ADR in Verbindung mit den in Ziffer 2.8.1\ngenannten Grundsätzen sind.                                                        Vereinbarung Nr. 247\n2.9    Die sonstigen für Schwefelsäure der Rn. 2801, Ziffer 1 b),     (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und 2471\nund Bleisulfat der Rn. 2801, Ziffer 23b), geltenden Vor-    der Anlage A des ADA dürfen Calciumphosphid und Schädlings-\nschriften sind entsprechend anzuwenden.                     bekämpfungsmittel mit Calciumphosphid als Stoffe der Klasse 4.3\nunter folgenden Bedingungen im internationalen Straßengüter-\n3.     Angaben Im Beförderungspapier                               verkehr befördert werden:\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben hat der\n1.       Verpackung\nAbsender im Beförderungspapier zu vermerken: ,.Beförde-\nrung vereinbart nach Rn. 2010 und 10602 des ADA             1.1      zusammengesetzte Verpackungen\n(D245).\"\n1.1 . 1 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens 2 kg in herme-\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-                  tisch (dicht) verschlossene Flaschen aus Glas zu ver-\nrepublik Deutschland und Luxemburg, Norwegen, Österreich,                   packen; die Flaschen sind mit Polstermitteln in Kisten aus\nPolen, der Schweiz, Spanien sowie Ungarn bis auf Widerruf durch             Holz mit Metallauskleidung der Codierungen 4C2, 40 oder\neine der Vertragsparteien.                                                  4F einzusetzen.","456                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\n1.1.2 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens 15 kg in herme-     3.  Zulassung und Kennzeichnung\ntisch (dicht) verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunst-\n3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den vorgenannten\nstoff oder Metall oder in Mengen bis zu höchstens 1O kg in\nVorschriften zugelassen sein.\nhermetisch dicht verschlossene Dosen aus geeignetem\nKunststoff zu verpacken. Die Innenverpackungen sind in        3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Ver-\nKisten aus Holz der Codierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F              packung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.\noder in Kisten aus Pappe der Codierung 4G einzusetzen.\n4.  Druckausglelchsvorrlchtung\n1.2    Sonstige Verpackungen\nDie Fässer müssen mit einer geeigneten Druckausgleichs-\nDie Stoffe dürfen auch in hermetisch (dicht) verschlossene\nvorrichtung versehen sein. Die Eignung ist im Rahmen der\nFässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Codierung\nBauartprüfung nach Ziffer 2. gemäß den nachfolgenden\n1A2 mit einem zulässigen Fassungsraum von höchstens\nBedingungen nachzuweisen.\n250 Litern verpackt werden.\n4.1 Es ist eine Prüfung der Baumuster in bezug auf ihre grund-\n1.3    Bauartprüfung                                                     sätzliche Eignung für den vorliegenden Verwendungszweck\nDie Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müs-             und auf Übereinstimmung mit den zugehörigen Unterlagen\nsen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage Ades           vorzunehmen. Aus den Unterlagen müssen insbesondere\nADA mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedin-         die Funktionsweise, die funktionswichtigen Abmessungen\ngungen für Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.             sowie die Art der verwendeten Werkstoffe ersichtlich sein.\n4.2 Sechs Prüfmuster sind bei Raumtemperatur einer Druck-\n1.4    Zulassung und Kennzeichnung\nprüfung mit Luft zu unterziehen. Die Prüfung soll der Fest-\n1.4.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang A.5 zu-                 stellung des Ansprechdruckes und der Dichtheit gegenüber\ngelassen sein.                                                    der Atmosphäre bis zum Ansprechen und nach dem Schlie-\n1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte                ßen im Bereich der Betriebstemperaturen dienen. Der\n(Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeich-             Ansprechdruck darf den Dichtheitsprüfdruck für die Fässer\nnung tragen.                                                      nicht übersteigen.\n4.3 An sechs Prüfmustern ist bei Raumtemperatur eine Prüfung\n2.     Sonstige Vorschriften                                             der Abblaseleistung vorzunehmen. Die Prüfung soll der Fest-\n2.1    Ein Versandstück nach Nummer 1.1 darf bei Verwendung              stellung dienen, daß die Prüfmuster die zur Druckentlastung\nvon Kisten aus Holz nicht schwerer als 125 kg und bei             erforderliche Gasmenge abblasen. Die Prüfung kann entfal-\nVerwendung von Kisten aus Pappe nicht schwerer als 40 kg          len, sofern aus den Abmessungen und der Funktionsweise\nsein.                                                             der Baumuster ersehen werden kann, daß mindestens eine\ngleichgroße oder größere Gasmenge als die zur Druck-\n2.2    Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel nach Muster         entlastung erforderliche abgeblasen wird.\nNr. 4.3 und 6.1 des Anhangs A.9 zur Anlage Ades ADA zu\nkennzeichnen.                                                 4.4 Nach dieser Belastungsprüfung ist zusätzlich eine weitere\nDichtheitsprüfung nach Ziffer 4.2 durchzuführen. Die Prüfung\n2.3     Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 2, geltenden     kann entfallen, wenn die Prüfung nach Ziffer 4.3 entfallen ist.\nVorschriften sind entsprechend anzuwenden.\n4.5 Zur Prüfung der Dichtheit der Verbindung zwischen dem Faß\nund der Druckentlastungsvorrichtung sind drei Baumuster\n3.     Angaben Im Beförderungspapier\nbei Raumtemperatur einer Dichtheitsprüfung mit Luft zu\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorge-          unterziehen. Die Dichtheit der Verbindung muß bei steigen-\nschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes                dem Druck bis zum Ansprechen der Druckentlastungsvor-\naufzunehmen: ,,Calciumphosphid bzw. Schädlingsbekämp-             richtung im Bereich der Betriebstemperaturen gewährleistet\nfungsmittel mit ... % Calciumphosphid, 4.3, ADA.\" Außer-          sein.\ndem hat der Absender zu vermerken: \"Beförderung verein-\nbart nach Rn. 2010 des ADA (D 247).\"                          5.  Verwendung anderer geprüfter Verpackungen\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-               Abweichend von Nummer 2. dürfen auch Verpackungen der\nrepublik Deutschland und Österreich sowie der Schweiz bis auf            Codierung 1A2 verwendet werden, die nach Anhang V der\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis           Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung\nzum 31. Dezember 1990.                                                   gefährlicher Güter (RID) oder nach Anhang I des Internatio-\nnal Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) unter\ngleichen Bedingungen bauartgeprüft sind.\nVereinbarung Nr. 248\n6.   Sonstige Vorschriften\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431\n6.1 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit Zetteln nach Muster\nder Anlage A des ADA dürfen Raney-Nickel-Katalysatoren - in\nNr. 11 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADA zu kenn-\nWasser aufgeschlämmt- (Metalle in pyrophorer Form) der Klasse\nzeichnen.\n4.2, Rn. 2431, Ziffer 6a) unter folgenden Bedingungen im\nStraßenverkehr befördert werden:                                     6.2 Die Versandstücke sind stehend zu verladen und so zu\nsichern, daß sie während der Beförderung nicht herunter-\n1.    Verpackung                                                          fallen oder umkippen können.\nDer Stoff ist in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel       6.3 Der Laderaum der Fahrzeuge muß ausreichend belüftet sein.\nder Codierung 1A2 mit einem Fassungsraum von höchstens\n250 1 zu verpacken.                                            7.   Angaben Im Beförderungspapier\nIn das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des\n2.    Bauartprüfung                                                       Gutes aufzunehmen: ,,Metalle in pyrophorer Form - in Was-\nDie Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach                    ser aufgeschlämmt - (Raney-Nickel-Katalysatoren), 4.2,\nAnhang A.5 zur Anlage A des ADA mit Erfolg unterzogen               ADA.\" Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier\nworden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Ver-            zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\npackungsgruppe II anzuwenden.                                       ADA (D 248).\"","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989                                                457\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-                C. Verkehr des Fahrzeuges\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Schweden sowie                   9. Die Beförderungseinheiten müssen vorn und hinten am\nder Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,                       Fahrzeug mit einer orangefarbenen Tafel gemäß den\nlängstens jedoch bis zum 31. Dezember 1990.                                         Vorschriften der Anlage B des ADA ausgerüstet sein, die\nmit der Nummer 223 zur Kennzeichnung der Gefahr des\nbeförderten Stoffes versehen sein müssen.\n10. Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:\nVereinbarung Nr. 249                                        \"Gasgemisch, enthält Acetylen, Propen und Äthylen,\nKlasse 2, Ziffer 8b) - Beförderung vereinbart nach\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2201 der An-                         Rn. 2010 und 10602 des ADA (D 249).\"\nlage A des ADA dürfen tiefgekühlte verflüssigte Gasgemische von\nÄthylen, Propen und Acetylen als Stoffe der Klasse 2, Ziffer 8b),            (2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nklassifiziert und unter folgenden Bedingungen befördert werden:           republik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch eine\nder Vertragsparteien.\nA. Erzeugnis\nVereinbarung Nr. 250\n1. Das beförderte Erzeugnis ist ein tiefgekühltes verflüssig-\ntes brennbares Gemisch und setzt sich wie folgt zusam-            (1) Abweichend von Rn. 21141 0 des Anhangs 8.1 a zur An-\nmen:                                                          lage B des ADA dürfen künstlich aufbereitete Stäube von Braun-\nkohle, Braunkohlenkoks oder Steinkohle sowie deren Gemische\n- Äthylen: 71,5-73,5 Vol.-%\nder Klasse 4.1 Rn. 2401, Ziffer 10, der Anlage A des ADA unter\n- Acetylen: 21,5-22,5 Vol.-%                                  folgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen)\nbefördert werden:\n- Propylen: 5,Q--6,0 Vol.-%\n2. Der Hersteller des Gemisches trifft die erforderlichen\n1.       Bau, Ausrüstung und Prüfung der Tanks und der\nMaßnahmen und führt die erforderlichen Kontrollen\nTankfahrzeuge\ndurch, um sicherzustellen, daß das Gasgemisch dem              1.1      Bau und Ausrüstung\nvorstehend festgelegten entspricht.\n1.1.1    Die Tanks müssen den Vorschriften der Anlage B ein-\n3. Jede Änderung der Gemischzusammensetzung erfordert                        schließlich des Anhangs 8.1 a des ADA mit Ausnahme der\neinen neuen Antrag des Herstellers.                                     Rn. 211131 Satz 1 entsprechen.\n1.1.2    Die Anforderungen der Rn. 10 220 Abs. 1 sind auf Fahr-\nB. Tank                                                                           zeuge mit kippbaren Tanks, deren hintere Ausrüstungs-\nteile mit einem besonderen Schutz versehen sind, der die\n4. Die kryogenen brennbaren Gasgemische sind in festver-\nTanks in gleicher Weise schützt wie eine Stoßstange, nicht\nbundenen Tanks nach den Vorschriften des ADA, insbe-\nanzuwenden.\nsondere denen der Anhänge 8.1 a und 8.1 d, zu beför-\ndern, wobei diese Mischungen als Stoffe der Klasse 2,          1.1.3 Tanks mit Untenentleerung dürfen abweichend von\nZiffer 8b), anzusehen sind; diese Tanks sind mit Sicher-                Rn. 211131 Satz 1 anstatt mit zwei hintereinanderliegen-\nheitsventilen auszurüsten, die sich bei einem Druck von                den, voneinander unabhängigen Verschlüssen mit nur\n4 bar (Überdruck) öffnen.                                              einem Verschluß (Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung)\nversehen sein, wenn der Verschluß aus verformungs-\n5. Die Tanks müssen für einen maximalen Druck von bis zu                    fähigem Werkstoff gebaut ist.\n6 bar (Überdruck) konstruiert und gebaut sein.\n1.1.4    Die Tankfahrzeuge müssen der Rn. 211126 entsprechen\n6. Der Behälter muß aus einem für eine Temperatur von                       und zusätzlich mit einem Erdungsband (Schleppband) mit\n-100 °C oder weniger beständigen Stahl hergestellt                      einwandfreier elektrisch leitfähiger Verbindung zu den\nwerden.                                                                Tanks ausgerüstet sein.\n7. Die zur Herstellung der Tanks und ihrer Ausrüstung              1.1.5    Der Tank muß mit einem Sicherheitsventil versehen sein,\nverwendeten Werkstoffe müssen eine ausreichende                        das sicherstellt, daß bei der Entladung ein Überdruck von\nchemische Widerstandsfähigkeit aufweisen.                              0,2 MPa (2 bar) nicht überschritten wird.\n8. Die beförderten kryogenen brennbaren Gasgemische                1.2      Prüfungen\nsind unter Beachtung der nachstehend aufgeführten\nWerte zu verfüllen:                                            1.2.1    Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind erstmals vor\nInbetriebnahme gern. Rn. 211150 sowie ein Jahr nach der\nZustandsgrößen im Sättigungszustand und Füllfaktoren;                   Inbetriebnahme und danach mindestens alle 3 Jahre wie-\njeweils bezogen auf den Dampfdruck                                      derkehrend den Prüfungen gemäß Rn. 211151 und\n211152 zu unterziehen.\na)          b)         c)           d)           e)     1.2.2    Nach Reparaturen an Tanks oder ihren Ausrüstungen ist\nDampfdruck                          Flüssigkeits-                     eine Prüfung nach Rn. 211153 durchzuführen.\nTemperatur Temperatur               Füllfaktor\n(absolut)                            dichte\n1.2.3    In der „Bescheinigung der besonderen Zulassung von\nbar (MPa)       OK         oc          kg/1        kg/1\nFahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher\nGüter\" ist zusätzlich zu vermerken, daß das Beförderungs-\n1,0   (0, 10)    173,0     -100,2       0,591         -                 mittel den Vorschriften dieser Vereinbarung entspricht.\n1,5   (0, 15)    180,1     -  93,0      0,580       0,551\n2,0    (0,20)     185,8     - 87,3       0,571       0,542      2.       Sonstige Vorschriften\n2,5    (0,25)     190,6     - 82,6       0,563       0,535\n2.1      Be- und Entladung\n3,0    (0,30)     194,7     - 78,5       0,556       0,529\n4,0    (0,40)     201,5     - 71,7       0,545       0,518      2.1.1    Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit wie möglich und\n5,0    (0,50)     207,0     - 66,2       0,536       0,510               zulässig mit Füllgut zu befüllen. Während der Beladung,\n6,0    (0,60)     211,7     - 61,4       0,529       0,502               der Beförderung und der Entladung darf die Temperatur\ndes Stoffes 80 °c nicht übersteigen.","458                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\n2.1.2  Zur Vermeidung der durch elektrostatische Aufladung ent-           mehr vorhanden, darf nur ein Schutzgas (lnertgas) zur\nstehenden Gefahren                                                 pneumatischen Förderung (Entladung) verwendet werden.\n- muß vor dem Beladen und vor dem Entleeren der Tanks       2.1.11 Das Sicherheitsventil in der Druckluftzuleitung fahrzeug-\nein Potentialausgleich zwischen Lagertank und Fahr-            eigener Anlagen muß vom Fahrzeughalter oder Fahrzeug-\nzeugtank hergestellt sein;                                     führer/Lenker regelmäßig auf Funktionsfähigkeit geprüft\n- müssen die Förderschläuche elektrisch leitfähig sein;            werden.\n- muß das Fahr- und Bedienungspersonal elektrisch           2.2    Betriebs- und Beförderungsvorschriften\nleitfähiges Schuhwerk tragen; benutzt es Handschuhe,    2.2.1  Es darf nur Personal eingesetzt werden, das mit der Hand-\nmüssen auch diese elektrisch leitfähig sein.                   habung der Tankfahrzeuge und ihrer Ausrüstung sowie\n2.1 .3 Bei Beladung gemäß Ziffer 2.1 .1 und bei Entleerung mit            mit den besonderen Gefahren, die vom Füllgut ausgehen\nDruckluft aus stationären Anlagen ist der Fahrzeugmotor.           können, vertraut sind.\nabzustellen. Entladung mit Druckluft aus fahrzeugeigenen 2.2.2 Der Beförderer oder Fahrzeughalter darf nur Fahrzeug-\nAnlagen ist nur zulässig, wenn die Auspuffanlage des               führer/Lenker einsetzen, die zusätzlich zu dem nach\nFahrzeugmotors mindestens 5 m von Einfüll- und Ent-                Rn.10315 für die Klasse 4.1 geforderten Grund- bzw.\nleerungsöffnungen sowie von Sicherheitsventilen entfernt           Fortbildungskurs über die besonderen Gefahren des Füll-\nist.                                                               gutes und die Vorschriften dieser Vereinbarung unterrich-\n2.1.4 Als Bereich des Tankfahrzeuges für das Einhalten der                tet worden sind.\nVerbote der Rn. 10353 und 10374 ist eine Fläche mit 2.2.3 Die Bescheinigung nach Nummer 2.1.6 ist während der\neinem Radius von 10 m um die Einfüll- bzw. Entleerungs-            Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-\nöffnungen der Tanks sowie von zwei jeweils 10 m breiten            langen zur Prüfung auszuhändigen.\nStreifen auf beiden Seiten des Förderschlauches an-\n2.2.4 Bei Beförderungen von leeren ungereinigten Tanks ist die\nzusehen.\nSchutzgasaufgabe gemäß Nummer 2.1.6 nicht erforder-\n2.1.5 Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in oder            lich.\nauf dem Tankfahrzeug einschließlich Zugfahrzeug - mit\n2.2.5 Die Beförderung der beladenen Tankfahrzeuge im kombi-\nAusnahme des unbedingt notwendigen Aufenthalts zur\nnierten Ladungsverkehr (Huckepackverkehr) mit der\nBedienung der Be- und Entladeeinrichtungen am Fahr-\nEisenbahn ist nur zugelassen, wenn die Überlagerung mit\nzeug - nicht zulässig. Darüber hinaus dürfen sich während\nlnertgas nach Nummer 2.1.6 sichergestellt ist.\ndes Entladens außer dem dafür verantwortlichen Personal\nkeine weiteren Personen im Bereich des Tankfahrzeugs 2.2.~ Der beladene Tank darf beim Halten und Parken nicht der\n(siehe Ziffer 2.1.4) befinden.                                     direkten Sonnenbestrahlung oder einer anderen Wärme-\neinwirkung ausgesetzt sein.\n2.1.6 Unmittelbar nach dem Beladen ist in die Tanks Schutzgas\n(lnertgas), z.B. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu einem 2.3    Kennzeichnung\nÜberdruck von höchstens 30 kPa (0,3 bar) einzuleiten. Der\nDie Tankfahrzeuge müssen an ihren beiden Längsseiten\nÜberdruck durch Schutzgas muß während der gesamten\nund hinten mit Gefahrzetteln nach Muster 4.1 des\nBeförderung durch eine Einspeisung aus mitgeführten\nAnhangs A.9 versehen sein.\nDruckbehältern aufrechterhalten werden und mit Hilfe\neiner geeigneten Meßeinrichtung leicht feststellbar sein. 2.4     Die übrigen Vorschriften des ADR sind entsprechend\nEr darf 30 kPa (0,3 bar) nicht überschreiten und 1 kPa            anzuwenden.\n(0,01 bar) nicht unterschreiten. Die Methode und die Ein-\nrichtung für die Einspeisung des Schutzgases sowie für die\nAufrechterhaltung des Überdrucks müssen von einem vom 3.          Vermerke Im Beförderungspapier\nVersandland amtlich anerkannten Sachverständigen\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vor-\ngeprüft und als wirksam bescheinigt worden sein. In dieser\ngeschriebenen Angaben zu vermerken: .,Beförderung ver-\nBescheinigung muß der erforderliche Inhalt der mitzufüh-\neinbart nach Rn. 10 602 des ADR (D 250).\"\nrenden Druckbehälter angegeben sein. Die Druckbehälter\nmüssen den Vorschriften der Klasse 2 entsprechen und\nam Tankfahrzeug sicher angebracht sein.                    4.      Übergangsvorschriften\n2.1.7   Die Tankfahrzeuge sind an der Entladestelle vollständig zu        Tankfahrzeuge,\nentladen. Kann das Tankfahrzeug nicht restlos entleert\nwerden, ist der Tank nach dem Entladen bis zur erneuten           - für die keine Baumusterzulassung erteilt wurde und\nBeladung luftdicht zu verschließen.                               - die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals in den Verkehr\ngebracht wurden,\n2.1.8   Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen werden. Die Tem-\nperatur der zum Entladen verwendeten Druckluft darf               dürfen unter nachfolgenden Bedingungen           bis zum\n+ 80 °C nicht überschreiten. Der Förderdruck der Druck-           30. April 1990 weiterverwendet werden:\nluft darf höchstens 200 kPa (2,0 bar) .(Überdruck) be-     4.1     Die Erfüllung der Anforderungen der Rn. 211127 Abs. 1\ntragen.                                                            braucht nicht nachgewiesen zu sein.\n2.1.9. Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein Schutzgas (lnert-    4.2     Soweit der Tankwerkstoff Baustahl (siehe Fußnote 3 zu\ngas), z.B. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu einem der          Rn. 211127) oder eine Aluminiumknetlegierung der Güte\nFörderluft entsprechenden Druck (vergleiche Ziffer 2.1.8)          A1Mg3 oder AIMg4,5Mn ist, müssen die Wände und Böden\nin die Tanks einzuleiten. Hierauf kann verzichtet werden,          der Tanks abweichend folgende Mindestdicken haben:\nwenn durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes\nVerfahren sichergestellt ist, daß keine Glimmnester in die         Tanks aus Baustahl:                                4 mm\nTanks gelangt sind und der Verlader/Absender dies im               Tanks aus Aluminiumknetlegierungen:                 5mm\nBeförderungspapier nach Rn. 2002 Abs. 3 und 4 bestätigt\nDie Tanks müssen mit einem Druck von 260 kPa (2,6 bar)\nhat.\n(Überdruck) geprüft werden. Dieser Prüfdruck ist auch als\n2.1.1 O Vor der Durchführung der Maßnahme nach Nummer 2.1.9                Berechnungsdruck nach Rn. 211123 anzuwenden. Der\nist festzustellen, ob der in Nummer 2.1 .6 geforderte              höchste Betriebsdruck darf 200 kPa (2,0 bar) (Überdruck)\nMindestüberdruck noch besteht. Ist der Überdruck nicht             nicht übersteigen.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989                                            459\n4.3      Die Prüfung nach Rn. 211150 des zuständigen Sachver-            (4) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nständigen muß anstelle der Übereinstimmung des Tanks        republik Deutschland und den Niederlanden bis auf Widerruf\n(Tankfahrzeugs) mit dem zugelassenen Baumuster die          durch eine der Vertragsparteien.\nÜbereinstimmung des Tanks (Tankfahrzeugs) mit den Vor-\nschriften des Anhangs B.1 a und den übrigen Vorschriften\nder Anlage B in Verbindung mit dieser Ausnahmeregelung\numfassen. Die Prüfungen nach Rn. 211151 und 211152                                 Vereinbarung Nr. 252\nsind auch vor erstmaliger Inbetriebnahme durchzuführen.\nDie Prüfbescheinigung darf nur 1 Jahr gültig sein.               (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und\n2557 der Anlage A des ADA dürfen\n4.4      Der Sachverständige nach Rn. 211154 darf die Gültig-\nkeitsdauer einer Prüfbescheinigung nur für jeweils 1 Jahr   1.       Peressigsäure mit\nverlängern, wenn vorher der Tank und seine Befestigung\n- höchstens 16 % Peressigsäure,\neiner inneren und äußeren Prüfung gemäß Rn. 211151\nund 211152 unterzogen worden ist. Die innere Prüfung                - höchstens 24 % Wasserstoffperoxid,\nmuß Oberflächenrißprüfungen an besonders beanspruch-                - mindestens 39 % Wasser,\nten Stellen des Tanks einschließen. Wenn die Ober-\nflächenrißprüfungen ergeben, daß unter Berücksichtigung             - mindestens 15 % Essigsäure,\nder zu erwartenden Beanspruchungen die Dichtheit des                - mindestens 0,05 % Stabilisator,\nTanks nicht mehr gewährleistet ist, darf die Prüfbescheini-\ngung nicht verlängert werden.                                       - Schwefelsäure 0 bis 1 % und\n- Tensid Obis 0,3%,\n4.5      Die sonstigen Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 dieser\nVereinbarung sind entsprechend anzuwenden.                  II.     Peressigsäure mit\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-                   - höchstens 10 % Peressigsäure,\nrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine\n- höchstens 30 % Wasserstoffperoxid,\nder Vertragsparteien.\n- höchstens 10 % Essigsäure,\n- mindestens 50 % Wasser,\nVereinbarung Nr. 251                                   - Schwefelsäure 0 bis 1 % und\n- mindestens 0,05 % Stabilisator,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551\nder Anlage A des ADR dürfen                                          III.    Peressigsäure mit\nA. tert. Butylperoxyneodecanoat mit mindestens 23 % Löse-                    - höchstens 8 % Peressigsäure,\nmitteln und\n- höchstens 19 % Wasserstoffperoxid,\nB. Bis-3,5,5-Trimethylhexanoyl-Peroxid mit mindestens 20 %\n- mindestens 8 % Essigsäure,\nLösemitteln,\n- mindestens 47,5 % Wasser,\nin Versandstücken verpackt, im internationalen Straßenverkehr\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:                                - Schwefelsäure 9,5 bis 10%,\n1. Die Vorschriften für Acetylcyclohexansulfonylperoxid in einer             - höchstens 5 % Natriumsulfat,\nLösung mit mindestens 80 % Lösemitteln der Klasse 5.2,                  - mindestens 0,05 % Stabilisator\nGruppe E, Ziffer 46b) des ADR gelten entsprechend.\nund\n2. Eine Verpackungseinheit darf nicht mehr als 25 kg des unter\nA. genannten Stoffes enthalten.                                 IV. Peressigsäure mit\n3. Die Temperatur des unter A. genannten Stoffes darf während                - höchstens 14 % Peressigsäure,\nder Beförderung höchstens - 5 °c und die des unter B.                    - höchstens 16 % Wasserstoffperoxid,\ngenannten Stoffes höchstens 0 c betragen.\n0\n- höchstens 22 % Essigsäure,\n(2) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 52 401 der An-\n- mindestens 45% Wasser,\nlage B des ADR dürfen die unter A. und B. genannten organi-\nschen Peroxide sowie                                                         - höchstens 14 % Schwefelsäure oder Phosphorsäure oder\nGemische der beiden Säuren mit einem Gesamtsäure-\nC. Dipropionylperoxid in einer Lösung mit mindestens 75 %\ngehalt von höchstens 14 % ,\nLösemitteln (Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 48),\n- höchstens 0,5 % Tensid,\nD. tert. Butylperpivalat in einer Lösung mit mindestens 25 %\nLösemitteln (Klasse 5.2, Grupppe E, Ziffer 49b) und                     - mindestens 0,05 % Stabilisator\nE. tert. Butylperoxyisobutyrat in einer Lösung mit mindestens\nals Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen\n25 % Lösemitteln (Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 55)\nStraßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert\n- in -einer Beförderungseinheit, die über eine doppefte Kälte-                werden:\nmaschine verfügen muß, bis zu einem Gesamtgewicht von\nhöchstens 10000 kg oder                                                   1.   Verpackungen\n- aufgeteilt in zwei Einheiten bis zu einem Gesamtgewicht von                      Es sind zu verwenden:\nhöchstens 5000 kg je Einheit, von denen jede einzelne mit\neiner unabhängigen Kältemaschine versehen sein muß,                            - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodie-\nrung 6HA 1 mit einem höchstzulässigen Fassungs-\nbefördert werden.                                                                    raum von 220 Litern.\n(3) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den                    - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodie-\nvorgeschriebenen Angaben zu vermerken: ,,Beförderung verein-                         rung 6HG1 mit einem höchstzulässigen Fassungs-\nbart nach Rn. 2010 und 10602 des ADA (D 251).\"                                       raum von 220 Litern.","460                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\n- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodie-                     vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des\nrung 6HG2 mit einem höchstzulässigen Fassungs-                      ADA (D 252).\"\nraum von 60 Litern.\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\n- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem         republik Deutschland und Belgien, Frankreich, Luxemburg, den\nInnengefäß aus geeignetem Kunststoff und einer         Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz sowie\nAußenverpackung aus Kunststoff in Kistenform           Spanien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\nmit einem höchstzulässigen Fassungsraum von\n60 Litern; für diese wird hiermit die Kodierung 6HH2\nfestgelegt. Für die Innengefäße gelten die Bestim-                            Vereinbarung Nr. 253\nmungen der Rn. 3526 Buchstaben a) bis c) und e)\nbis g) sinngemäß; für die Außenverpackungen gelten         (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2111 (1 )a)2\ndie Bestimmungen der Rn. 3531 für Kisten der Kodie-    der Anlage A des ADR darf Schwarzpulver der Klasse 1 a,\nrung 4H2.                                              Ziffer 11. a), unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr\nbefördert werden:\n- zusammengesetzte Verpackungen mit Gefäßen aus\ngeeignetem Kunststoff als Innenverpackungen und        1.     Verpackungsvorschriften\nKisten aus Stahl der Kodierung 4A 1 oder 4A2, Kisten\naus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder       1.1 Innenverpackung\nKisten aus Pappe der Kodierung 4G als Außen-                  Der Stoff ist in einer Menge von höchstens 25 kg in Säcken\nverpackung; die höchstzulässigen Füllgewichte der             aus dichtem Gewebe - ausgenommen Gewebe aus Kunst-\nInnenverpackung ergeben sich aus Rn. 3538; ein               stoff oder anderen hochisolierenden Stoffen - zu verpacken.\nVersandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.              Die Säcke sind von einem Sack aus geeignetem Kunststoff\n- Kanister aus Kunststoff der Kodierung 3H1 mit einem            zu umhüllen.\nhöchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern.\n1 .2 Außenverpackung\n- Fässer aus Stahl mit einer lnnenauskleidung aus\nDie Säcke sind in Kisten aus Pappe (Typ 4 G) für 30 kg\ngeeignetem Kunststoff der Kodierung 1 A 1 mit einem\nHöchstgewicht einzusetzen, deren Eignung durch eine Bau-\nhöchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.\nmusterprüfung bei einer im Versandland behördlich an-\n- Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H1 mit einem              erkannten Prüfanstalt entsprechend den zwischen den Ver-\nhöchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.                tragsparteien anerkannten Vorschriften nachgewiesen sein\nmuß.\n2.  Spezlalverschluß\n1.3 Dauer der Verwendung\nDie Verpackungen [Innenverpackungen sowie gas-\nDie Verpackung darf nur für einen einmaligen Versand ver-\ndichte (Außen-) Verpackungen] müssen entsprechend\nwendet werden.\nRn. 2557 ausgerüstet sein.\n2.      Sonstige Vorschriften\n3.   Bauartprüfung\nAlle sonstigen für die Beförderung von Stoffen der Klasse 1 a,\nDie Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen\nZiffer 11.a), geltenden Vorschriften des ADR sind anzu-\nmüssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 mit\nwenden.\nErfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingun-\ngen für Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.            (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nDabei sind die Bestimmungen der Rn. 3551 Abs. 5 bei      vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR\nallen Verpackungsbauarten nach Ziffer 1. anzuwenden;      (D 253).\"\ndiese Prüfungen sind mit Originalfüllgut durchzuführen.\nVerpackungen, für die in Ziffer 1. die Kodierung 6HH2        (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nfestgelegt wurde, sind wie Verpackungen der Kodierung    republik Deutschland und den Niederlanden bis auf Widerruf\n6HG2 zu prüfen.                                           durch eine der Vertragsparteien.\n4.   Zulassung und Kennzeichnung                                                      Vereinbarung Nr. 254\n4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2170 und 2171\nzugelassen sein.\nder Anlage A des ADA dürfen\n4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte\n- ,,Gurtstrammer-Einheiten\",\n(Außen-) Verpackung muß die vorgeschriebene Kenn-\nzeichnung tragen.                                        -    ,,Fahrer-Airbag-Einheiten\" und\n- ,,Beifahrer-Airbag-Einheiten\",\n5.  Sonstige Vorschriften\ndie von einer behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nach\n5.1 Die Stoffe müssen bei 50 °C in der zum Transport          den für Sprengstoffe geltenden Vorschriften geprüft und eine\neingesetzten Verpackung beständig sein.                   Zulassung erhalten haben, als pyrotechnische Gegenstände für\n5.2 Die (Innen-) Verpackungen dürfen nur bis zu höchstens     technische Zwecke der Klasse 1 c unter folgenden Bedingungen\n93 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.                    im internationalen Straßenverkehr befördert werden (in Kraftfahr-\nzeuge eingebaute Gegenstände unterliegen bei Beförderung der\n5.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, gelten- Kraftfahrzeuge nicht den Vorschriften des ADR):\nden Vorschriften des ADA sind entsprechend anzu-\nwenden.                                                   1.       Verpackung\nDie Gegenstände sind in geeignete Verpackungen zu ver-\n6.   Angaben Im Beförderungspapier                                     packen.\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst\n1 .1    Innere Formteile\nvorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des\nGutes aufzunehmen: ,,Peressigsäure, 5.2, ADA.\"                    Die Gegenstände sind in den Versandstücken mit schwer\nAußerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu                entflammbaren Kunststofformteilen festzulegen.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989                                            461\n1.2    Außenverpackung                                              1.       Verpackung\nEs sind Kisten aus Stahl der Kodierung 4A 1, aus Holz der    1.1      Es sind zu verwenden:\nKodierung 4CI oder aus Pappe der Kodierung 4G zu ver-                 Fässer aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel mit einer\nwenden.                                                               Auskleidung aus geeignetem Kunststoff (Kodierung 1A 1\ngemäß Anhang A.5 zur Anlage A des ADR).\n1.3    Bauartprüfung\n1.2      Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem Innen-\nDie Verpackungen mit Innenverpackungen müssen einer\ngefäß aus geeignetem Kunststoff und einer faßförmigen\nBauartprüfung durch eine im Versandland behördlich an-\nSchutzverpackung aus Stahl (Kodierung 6HA 1 gemäß\nerkannte Prüfanstalt/Prüfstelle nach den Vorschriften des\nAnhang A.5).\nAnhangs A. 5 der Anlage A zum ADR mit Erfolg unterzogen\nworden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Ver-      1.3     Höchstzulässiger Fassungsraum: 220 Liter.\npackungsgruppe II anzuwenden.\n1.4     Bauartprüfung\n1.4    Zulassung und Kennzeichnung                                           Die Verpackungen ggf. mit Innenverpackungen müssen\neiner Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage A des\n1.4.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß den vorgenannten\nADA mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedin-\nVorschriften zugelassen sein.\ngungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.\n1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte\nAußenverpackung muß die vorgeschriebene Kennzeich-            1.5     Zulassung und Kennzeichnung\nnung tragen.                                                  1.5.1   Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5\nzugelassen sein.\n2.     Sonstige Vorschriften                                        1.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte\n2.1    Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 60 kg.                  (Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene Kenn-\nzeichnung tragen.\n2.2    Die Zusammenpackung mit anderen gefährlichen Gütern\nsowie mit sonstigen Gütern ist nicht zugelassen.             2.       Sonstige Vorschriften\n2.3    Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel nach                    Die sonstigen für Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 16, gelten-\nMuster 1 des Anhangs A. 9 der Anlage A zum ADR zu                     den Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.\nkennzeichnen.\n3.       Angaben Im Beförderungspapier\n2.4    Die Gegenstände dürfen abweichend von Rn. 11206 Abs. 2\nBuchstabe a) der Anlage B des ADR ohne Mengenbegren-                  Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vor-\ngeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des\nzung in Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. I\nbefördert werden.                                                     Gutes aufzunehmen: ,.Silan-Peroxid-Produkte, 5.2, ADR.\"\nAußerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu\n2.5    Abweichend von Rn. 10240 Abs. 1 Buchstabe b) und                      vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des\nAbs. 3 in Verbindung mit Rn. 11 240 der Anlage B des ADR              ADA (D 255).\"\ndarf auf ein zusätzliches tragbares Feuerlöschgerät verzich-\ntet werden.                                                      (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Frankreich sowie Polen bis auf Widerruf\n2.6    Auf die Überwachung der Fahrzeuge kann abweichend von         durch eine der Vertragsparteien.\nRn. 10321 der Anlage B des ADR verzichtet werden.\n2. 7   Die sonstigen Vorschriften der Rn. 2172 und 2184 sind\nentsprechend anzuwenden.\nVereinbarung Nr. 256\n3.     Angaben Im Beförderungspapier                                    (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2100 und 2101\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vor-        der Anlage Ades ADA darf Tetrazol-1-essigsäure (UN-Nr. 0407)\ngeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes          als Stoff der Klasse 1 a im Straßenverkehr unter folgenden Bedin-\naufzunehmen: ,.Pyrotechnische Gegenstände für techni-         gungen in Versandstücken befördert werden:\nsche Zwecke, 1 c, ADR.\" Außerdem hat der Absender im\nBeförderungspapier zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart\n1.      Verpackung\nnach Rn. 2010 des ADR (D 254).\"                               1.1     zusammengesetzte Verpackungen\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-           1.1 .1  Innenverpackung\nrepublik Deutschland und Schweden bis auf Widerruf durch eine                - Dicht zu verschließende Beutel aus geeignetem Kunst-\nder Vertragsparteien.                                                           stoff mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von 5 kg,\n- dicht zu verschließende Säcke aus geeignetem Kunst-\nstoff mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von 25 kg.\n1.1 .2 Außenverpackung\nVereinbarung Nr. 255\nFässer aus Pappe der Kodierung 1G.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551\n1.2      Bauartprüfung\nder Anlage A des ADR dürfen als Silan-Peroxid-Produkte\nbezeichnete Mischungen aus                                                    Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen\nmuß durch eine Bauartprüfung nach den Vorschriften des\n- mindestens 80 % und höchstens 94 % Vinyltrimethoxysilan mit\nAnhangs A.5 zur Anlage Ades ADA nachgewiesen sein.\n- mindestens 5 % und höchstens 15 % Dicumylperoxid und mit                    Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-\n- höchstens 5 % Dibutylzinndilaurat                                          gruppe II anzuwenden.\nals Stoffe der Klasse 5.2 in den nachstehend beschriebenen           1.3     Zulassung und Kennzeichnung\nVerpackungen unter folgenden Bedingungen im internationalen          1.3.1   Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5\nStraßenverkehr befördert werden:                                             zugelassen sein.","462                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\n1.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte                 - Stoffe der Klasse 5.1, Ziffern 4, 6 bis 8 und 9b) und c);\nAußenverpackung muß nach den vorgenannten Vorschrif-\n- alle Stoffe der Klasse 6.1, die gemäß Randnummer 2600 (1)\nten gekennzeichnet sein.\nunter die Gruppen b) und c) fallen;\n2.        Sonstige Vorschriften                                           - alle Stoffe der Klasse 8, die gemäß Randnummer 2800 (1)\n2.1                                                                           unter die Gruppen b) und c) fallen.\nEin Versandstück darf nicht mehr als 25 kg des Stoffes\nenthalten.\n2.2       Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 6. geltenden Vorschriften   1.      Anforderungen an das Großpackmlttel (IBC)\nsind entsprechend anzuwenden.                                           Die flexiblen Großpackmittel müssen den Vorschriften der\nRandnummern 3600 bis 3607 und 3620 bis 3626 des\n3.        Angaben Im Beförderungspapier                                           zukünftigen Anhangs A.6 zum ADA genügen. Diese Vor-\nschriften sind im Dokument TRANS/GE.15/AC.1/R. 359\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vor-                  enthalten.\ngeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes\naufzunehmen: \"Tetrazol-1-essigsäure, 1 a, ADA.\" Außer-          1.1     Allgemeine Anforderungen\ndem hat der Absender zu vermerken: \"Beförderung verein-                 Es gelten die Vorschriften der Randnummer 3500 (7) des\nbart nach Rn. 2010 des ADA (D 256).\"                                    Anhangs A.5.\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-                1.2     Besondere Anforderungen\nrepublik Deutschland und der Schweiz bis auf Widerruf durch eine\n1.2.1   Großpackmittel (IBC) zur Beförderung von Stoffen der\nder Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. März 1990.\nKlassen 6.1 und 8,\n- die in die Gruppe b) eingeordnet sind, müssen für die\nVereinbarung Nr. 257                                            Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sein;\n- die in die Gruppe c) eingeordnet sind, müssen für die\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201\nVerpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sein.\nder Anlage A des ADA sind Gas-Feuerlöscher und Druckgas-\nbehälter von ortsfesten Halon-Feuerlöschanlagen, die mit Halon-                   Für Stoffe der Klassen 6.1 und 8 sind Großpackmittel (IBC)\nKohlenwasserstoff (Halonen) - Halon 1211 der Klasse 2                             der Typen 13H1, 13L1 und 13M1 nicht zulässig.\nZiffer 4. a), und Halon 1301 der Klasse 2, Ziffer 6. a) - als Lösch~\n1.2.2 Großpackmittel (IBC) zur Beförderung der in dieser Verein-\n~ittel und Stickstoff der Klasse 2, Ziffer 1. a), als Treibmittel gefüllt\nbarung genannten Stoffe der Klasse 4.1 müssen für die\nsmd, unter nachfolgenden Bedingungen von den Beförderungs-\nVerpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sein; Groß-\nvorschriften des ADA freigestellt.\npackmittel (IBC) zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 9\nmüssen jedoch für die Verpackungsgruppe II geprüft und\n1.     Bau der Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter von orts-\nzugelassen sein.\nfesten Halon-Feuerlöschanlagen.\nDie zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 7 a) verwende-\n1 .1 Die Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter von ortsfesten\nten Großpackmittel (IBC) müssen gegenüber den Dämp-\nHalon-Feuerlöschanlagen müssen den in den ADA-Vertrags-\nfen der in ihnen enthaltenen Flüssigkeit dicht sein.\nstaaten geltenden Druckbehältervorschriften in der jeweils\ngültigen Fassung entsprechen.                                      1.2.3 Großpackmittel (IBC), die zur Beförderung der in dieser\nVereinbarung genannten Stoffe der Klasse 4.2 verwendet\n1.2 Der Verschluß und die Bedienungseinrichtung sind so zu\nwerden, müssen für die Verpackungsgruppe III geprüft und\nsichern, daß ein Austreten des Inhalts während der Beförde-\nzugelassen sein.\nrung ausgeschlossen ist.\n1.2.4 Großpackmittel (IBC), die zur Beförderung von Stoffen der\n1.3 Kann die Bedingung gemäß Ziffer 1.2 nicht erfüllt werden, so\nKlasse 4.3, Ziffer 1 d), verwendet werden, müssen für die\nsind die Feuerlöscher durch Einlagen aus Pappe oder auf\nVerpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sowie\nandere geeignete Weise voneinander getrennt in vollwan-\nfeuchtigkeitsdicht sein; für die Verpackungsgruppe II\ndige Verpackungen, Gitterboxpaletten oder Kleincontainer\ngeprüfte und zugelassene Großpackmittel (IBC) dürfen\neinzusetzen.\njedoch zur Beförderung von Magnesiumkörnern, über-\n2.     Abfertigungsbeschränkung                                                    zogen, benutzt werden.\nEin Versandstück darf nicht schwerer als 400 kg, bei Beför-        1.2.5 Großpackmittel (IBC), die zur Beförderung von Stoffen der\nderung als Expreßgut nicht schwerer als 50 kg sein.                         Klasse 5.1, Ziffern 6, 7 a) und b), verwendet werden,\nmüssen für die Verpackungsgruppe III geprüft und zu-\n3.     Angaben im Beförderungspapier                                               gelassen sein.\nIm Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-          1.2.6 Großpackmittel (IBC), die zur Beförderung der in dieser\nmerken: \"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA                       Vereinbarung genannten anderen Stoffe der Klasse 5.1\n(D 257).\"                                                                   verwendet werden, müssen für die Verpackungsgruppe II\ngeprüft und zugelassen sein.\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Österreich sowie Polen bis auf Widerruf\ndurch eine der Vertragsparteien.                                          2.      Sonstige Vorschriften\n2.1      Alle sonstigen geltenden Vorschriften des ADA für die\nVereinbarung Nr. 258                                         Beförderung von Versandstücken, die die in dieser Verein-\nbarung genannten Stoffe enthalten, sind anzuwenden.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte A.1\nund A.2 des Abschnitts 2 jeder Klasse des ADA dürfen die                  2.2      Die Beförderung flexibler Großpackmittel (IBC) mit Stoffen\nnachstehend genannten festen Stoffe im internationalen Straßen-                   der ~lassen 6.1 und 8, die unter die Gruppe b) fallen, ist\ngüterverkehr in flexiblen Großpackmitteln (IBC) befördert werden:                  nur m geschlossener Ladung zulässig.\n-    Stoffe der Klasse 4.1, Ziffern 2a), 7a), 9, 10, 11b) und 12;\n3.       Vermerke Im Beförderungspapier\n- Stoffe der Klasse 4.2, Ziffern 7 bis 10 und 12;\nZusätzlich zu den nach dem ADA vorgeschriebenen An-\n- Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 1 d);                                              gaben hat der Absender im Beförderungspapier zu ver-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989                                               463\nmerken: ,,Beförderung vereinbart nach Randnummer 2010                  kungsgruppe II geprüft und zugelassen sowie luftdicht\ndes ADA (D 258).\"                                                      verschlossen sein; die Großpackmittel (IBC), die für die\nVerpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sind, dür-\n(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-                  fen jedoch zur Beförderung von Zinkdithionit verwendet\nrepublik Deutschland und Frankreich. Sie endet mit Inkrafttreten                werden.\nder ADA-Vorschriften für flexible Großpackmittel (IBC), sofern sie\nnicht vorher von einer der beiden Vertragsparteien widerrufen                    Großpackmittel (IBC) zur Beförderung anderer unter Zif-\nwird.                                                                           fer 1 dieser Vereinbarung genannter Stoffe der Klasse 4.2\nmüssen für die Verpackungsgruppe III geprüft und zu-\nVereinbarung Nr. 259                                     gelassen sein.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte A.1              - Großpackmittel (IBC) zur Beförderung der unter Ziffer 1\nund A.2 des Abschnitts 2 jeder Klasse des ADA ist die Beförde-                  dieser Vereinbarung genannten Stoffe der Klasse 4.3 müs-\nrung nachstehend genannter Stoffe, mit Ausnahme solcher, deren                  sen für die Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen\nDampfdruck 11 O kPa (1, 1 bar) bei 50 ° C oder 130 kPa ( 1,3 bar)               sein. Großpackmittel, die Stoffe der Ziffer 1 d) und der\nbei 55 °C übersteigt, in metallischen prismatischen oder nicht                  Ziffer 5 enthalten, müssen luftdicht verschlossen sein.\nprismatischen Großpackmitteln (IBC) zulässig:                                   Großpackmittel (IBC), die für die Verpackungsgruppe III\n- alle Stoffe der Klasse 3, die unter die Gruppen b) und c) nach               geprüft und zugelassen sind, dürfen jedoch für die Beför-\nRn. 2300 (3) fallen, mit Ausnahme von Nitromethan;                         derung von Magnesiumkörnern, überzogen, der Ziffer 1 d)\nund von Kalziummangansilicit der Ziffer 2d) verwendet\n- die Stoffe der Klasse 4.1, Ziffern 2a), 8 bis 10, 11 a) und b)               werden.\nsowie 12;\n- Großpackmittel (IBC), die zur Beförderung von Stoffen der\n- die Stoffe der Klasse 4.2, Ziffern 6b) und c), 7 bis 10 und 12;              Ziffern 6, 7 a) und d) der Klasse 5.1 verwendet werden,\n- die Stoffe der Klasse 4.3, Ziffern 1 d), 2 a) und d) sowie 5;                 müssen für die Verpackungsgruppe III geprüft und zu-\ngelassen sein.\n- die Stoffe der Klasse 5.1, Ziffern 4, 6 bis 8, 9b) und c) sowie 10;\nGroßpackmittel (IBC) zur Beförderung der unter Ziffer 1\n- alle Stoffe der Klasse 6.1, die unter die Gruppen b) und c)                   dieser Vereinbarung genannten anderen Stoffe der Klasse\ngemäß Rn. 2600 (1) fallen;                                                  5.1 müssen für die Verpackungsgruppe II geprüft und\n- alle Stoffe der Klasse 8, die unter die Gruppen b) und c) gemäß              zugelassen sein. ·\nRn. 2800 (1) fallen.\n3.    Sonstige Vorschriften\n1.     Anforderungen an die Großpackmittel (IBC)                             Alle sonstigen in Kraft befindlichen Vorschriften des ADA für\ndie Beförderung von Versandstücken mit den in Ziffer 1\n1.1 Die metallischen Großpackmittel müssen den Vorschriften\ndieser Vereinbarung genannten Stoffen sind anzuwenden.\nder Rn. 3600 bis 3618 des zukünftigen Anhangs A.6 zum\nADA entsprechen. Diese Vorschriften sind enthalten im           4.    Angaben Im Beförderungspapier\nDokument TRANS/GE.15/AC.1/R.359.\nZusätzlich zu den im ADA vorgeschriebenen Angaben hat\n1.2 Füllungsgrad                                                             der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: ,,Beför-\nEs gelten die Vorschriften der Rn. 3500 (4) des Anhangs A.5.          derung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 259).\"\n1.3 Verschluß der Großpackmittel (IBC)                                    (2) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Frankreich. Sie endet mit\nEs gelten die Vorschriften der Rn. 3500 (7) des Anhangs A.5.\nInkrafttreten der Vorschriften des ADA für metallische Großpack-\n2.     Verwendbare Typen von Großpackmitteln (IBC)                     mittel (IBC), sofern sie nicht vorher von einer der beiden Vertrags-\nparteien widerrufen wird.\n- Großpackmittel (IBC), die zur Beförderung von Stoffen der\nKlassen 3, 6.1 und 8 verwendet werden,\nVereinbarung Nr. 260\n• die in die Gruppe b) eingeordnet sind, müssen für die\nVerpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sein;            (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.\n• die in die Gruppe c) eingeordnet sind, müssen für die       - 2306 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b, c und d,\nVerpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sein.        - 2307, Bern. 1 zu den Buchstaben a, b, c und d,\nGroßpackmittel, die Zubereitungen der Ziffern 31 c) oder      - 2308 Abs. 2 Satz 2,\n32c) der Klasse 3 enthalten, die in kleinen Mengen Koh-\nlendioxid und/oder Stickstoff freisetzen, müssen mit einer    - 2606 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b, c und d,\nLüftungseinrichtung versehen sein, die so beschaffen ist,     - 2607 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b, c, d und h,\ndaß das Austreten von Flüssigkeit und das Eindringen von\nFremdstoffen in der für die Beförderungen vorgesehenen        - 2806 Abs. 1, Bern. 1 zu den Buchstaben a, b, c und d,\nLage des Großpackmittels (IBC) und unter normalen             - 2807 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b, c, d und h\nBeförderungsbedingungen vermieden wird.\ndes ADA dürfen bestimmte niedrigviskose Stoffe der Klassen 3,\nGroßpackmittel, die Stoffe der Ziffern 61 oder 62 der         6.1 und 8 im internationalen Straßengüterverkehr unter folgenden\nKlasse 8 enthalten, müssen ebenfalls mit einer Lüftungs-      Bedingungen befördert werden:\neinrichtung versehen sein.\n- Großpackmittel (IBC) zur Beförderung der in Ziffer 1           1.       Zulassung zur Beförderung (Verpackungszulassung)\ndieser Vereinbarung genannten Stoffe der Klasse 4.1 müs-                                                                       2\n1.1      Die Stoffe mit einer Viskosität von höchstens 200 mm /s,\nsen für die Verpackungsgruppe III geprüft und zugelassen               die unter b) oder c) der einzelnen Ziffern der Rn. 2301\nsein; jedoch müssen Großpackmittel zur Beförderung von                 - ausgenommen Nitromethan der Ziffer 31 c) -, 2601 und\nPhosphorpentasulfid und Phosphorsesquisulfid der Ziffer 8              2801 fallen, dürfen unter den nachfolgenden Bedingungen\noder von Stoffen der Ziffer 9 für die Verpackungsgruppe II             auch in Verpackungen mit abnehmbarem Deckel befördert\ngeprüft und zugelassen sein.                                           werden.\n- Die Großpackmittel (IBC) zur Beförderung von Stoffen der       1.2      Die Stoffe mit einer Viskosität von höchstens 200 mm /s  2\nZiffern 6b) und 6c) der Klasse 4.2 müssen für die Verpak-             der Rn. 2301, Ziffern 3 b), 4 b), 5 b), 5 c), 6 b), 31 c)","464                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\n- ausgenommen Nitromethan -, 32 c), 33 c) und 34 c)                   Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen\nsowie die Stoffe mit einer Viskosität von höchstens                   für flüssige Stoffe der für den jeweiligen Stoff vorgeschrie-\n200 mm2/s, die unter c) der einzelnen Ziffern der Rn. 2607            benen Verpackungsgruppe anzuwenden.\nund 2807 fallen, dürfen außerdem unter den nachfolgen-      2.4      Zulassung und Kennzeichnung\nden Bedingungen in Feinstblechverpackungen mit\nabnehmbarem Deckel befördert werden.                        2.4.1     Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5\nzugelassen sein.\n2.        Verpackung                                                 2.4.2     Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte\n2.1.1     Die Stoffe nach 1.1 sind in Fässer aus Stahl, Aluminium              Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung für\noder Kunststoff der Kodierungen 1A2, 182 oder 1H2 oder               Verpackungen für flüssige Stoffe tragen.\nin Kanistern aus Stahl oder Kunststoff der Kodierungen\n3A2 oder 3H2 zu verpacken.                                 3.        Sonstige Vorschriften\n2.1.2     Die Stoffe nach 1.2 dürfen außerdem in Feinstblech-                  Die Vorschriften der Randnummer 3560 sind entspre-\nverpackungen der Kodierung 0A2 verpackt werden.                      chend anzuwenden.\n2.2       Die Verschlußeinrichtungen der Verpackungen müssen so\nkonstruiert und angebracht sein, daß sie sich unter nor-   4.        Angaben Im Beförderungspapier\nmalen Beförderungsbedingungen nicht lockern und die                  Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nVerpackungen dicht bleiben. Die abnehmbaren Deckel                   vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des\nmüssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln                ADR (260).\"\nversehen sein.\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\n2.3      Bauartprüfung                                              republik Deutschland und der Schweiz bis auf Widerruf durch eine\nDie Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach den       der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der\nVorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR mit      entsprechenden ADA-Beschlüsse.\nAnlage2\n(zu § 2)\nÄnderungen\nder Vereinbarungen Nr. 78, 122, 131, 139, 218, 219, 220, 221, 223, 224, 226, 227, 228, 232, 235, 237 und 238\n1. In der Vereinbarung Nr. 78 (BGBI. 1976 II S. 1758,                    Zink der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 1 d), die Vorschriften der\n1760; BGBI. 1977 II S. 1403, 1439; BGBI. 1982 II                      Anlagen A und B des ADR unter den folgenden Bedingungen\nS. 581, 584; BGBI. 1987 II S. 503, 517) wird der                      keine Anwendung.\nAbsatz 3 wie folgt gefaßt:                                               (2) Die Stoffe müssen nach den von den Vereinten Natio-\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-           nen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen                 Einstufungskriterien - Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4, der\nRepublik sowie Spanien.\"                                              UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter -\ngeprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine\n2. In der Vereinbarung Nr. 122 (BGBI. 1978 II S. 1473,                    Einstufung als sehr, mittel oder schwach gefährlicher Stoff\n1477; BGBI. 1980 II S. 669,677; BGBI. 198411 S. 310,                  (Verpackungsgruppen 1, II oder III) erfordern.\n318) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:                                 (3) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-           den üblichen Angaben zu vermerken: ,,Beförderung verein-\nrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark, Frankreich,               bart gemäß Rn. 201 0 und 10 602 des ADA (D 139).\"\nItalien, Luxemburg, Österreich, Schweden sowie der                       (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nSchweiz.\"                                                             republik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine\nder Vertragsparteien.\"\n3. In der Vereinbarung Nr. 131 (BGBI. 1978 II S. 1473,\n1480; BGBl.1979 II S. 430, 433; BGBI. 1980 II S. 669,             5. In der Vereinbarung Nr. 218 (BGBI. 1987 II S. 503,\n677) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:                              504) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-              ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Norwegen sowie dem Vereinigten               republik Deutschland und Belgien, Frankreich, Italien, den\nKönigreich.\"                                                          Niederlanden, Österreich, Polen, der Schweiz, Spanien\nsowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch\n4. Die Vereinbarung Nr. 139 (BGBI. 1980 II S. 669, 670)                  eine der Vertragsparteien.\"\nwird wie folgt gefaßt:\n\"Vereinbarung Nr.139                          6. In der Vereinbarung Nr. 219 (BGBI. 1987 II S. 503,\n504) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und\n2431 sowie der Rn. 2470 und 2471 der Anlage Ades ADR                      ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nfinden auf Zinkstaub und Zinkpulver der Klasse 4.2, Rn.                republik Deutschland und Frankreich, Italien sowie Öster-\n2431, Ziffer 6 a), sowie Staub, Pulver und feine Späne von             reich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\"","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989                                             465\n7. In der Vereinbarung Nr. 220 (BGBI. 1987 II S. 503,               13. In der Vereinbarung Nr. 228 (BGBI. 1987 II S. 503,\n505) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:                              510) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n.,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-         .,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Dänemark, Frankreich, Luxem-           republik Deutschland und Belgien, Dänemark sowie der Schweiz\nburg, Norwegen, Österreich, der Schweiz, Spanien sowie          bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\"\ndem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der\nVertragsparteien.\"                                              14. In der Vereinbarung Nr. 232 (BGBI. 1987 II S. 503,\n511) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n8. In der Vereinbarung Nr. 221 (BGBI. 1987 II S. 503,                         .,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\n505) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:                             republik Deutschland und\n.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-        a) Belgien, Dänemark, den Niederlanden, Österreich,\nrepublik Deutschland und Dänemark, Italien, Luxemburg,                     Schweden sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch\nNorwegen, Österreich, der Schweiz sowie dem Vereinigten                    eine der Vertragsparteien,\nKönigreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\"\nb) Frankreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\nparteien und mit der Maßgabe, daß im Absatz 1 die Zif-\n9. In der Vereinbarung Nr. 223 (BGBI. 1987 II S. 503,                          fer 2.5 folgende Fassung erhält:\n506) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n.,2.5 Die für das Peroxid der Gruppe E, Ziffer 50, gelten-\n.,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-                    den Beförderungsbedingungen sind - mit Aus-\nrepublik Deutschland und Dänemark sowie Italien bis auf                          nahme der Bestimmungen dieser Vereinbarung -\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.\"                                       entsprechend anzuwenden.\"\n10. In der Vereinbarung Nr. 224 (BGBI. 1987 II S. 503,               15. In der Vereinbarung Nr. 235 (BGBI. 1987 II S. 503,\n507) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:                             512) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n.,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-           .,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Dänemark, Frankreich, Österreich,         ~ republik Deutschland und Belgien, Dänemark, Luxemburg,\nSchweden sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der           Schweden, der Schweiz sowie Spanien bis auf Widerruf\nVertragsparteien.\"                                                   durch eine der Vertragsparteien.\"\n11. In der Vereinbarung Nr. 226 (BGBI. 1987 II S. 503,               16. In der Vereinbarung Nr. 237 (BGBI. 1987 II S. 503,\n508) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:                             514) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-          ,.(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Dänemark, Frankreich, Österreich            republik Deutschland und Belgien, Dänemark, Luxemburg,\nsowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-          Schweden, der Schweiz sowie Spanien bis auf Widerruf\nparteien.\"                                                           durch eine der Vertragsparteien.\"\n12. In der Vereinbarung Nr. 227 (BGBI. 1987 II S. 503,               17. In der Vereinbarung Nr. 238 (BGBI. 1987 II S. 503,\n509) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:                             515) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n.,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-          ,.(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Dänemark, der Deutschen Demo-               republik Deutschland und Dänemark, Frankreich, Luxem-\nkratischen Republik, Luxemburg sowie der Schweiz bis auf             burg, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden sowie der\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.\"                           Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\"","466                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1973\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung\ndurch andere Stoffe als Öl\nVom 20. April 1989\nDas Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher\nSee bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als\nÖl (BGBI. 1985 II S. 593) wird nach seinem Artikel VI\nAbs. 2 für\nÄgypten                                 am 4. Mai 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Februar 1988 (BGBI. II S. 252).\nBonn, den 20. April 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 20. April 1989\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November\n1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-\nzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach seinem\nArtikel XI Abs. 2 für\nÄgypten                                  am 4. Mai 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. September 1988 (BGBI. II\ns.  924).\nBonn, den 20. April 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989             467\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens\nVom 25. April 1989\nDas Internationale Pflanzenschutzabkommen vom\n6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 947), dessen deut-\nsche Bezeichnung seit Verkündung des Gesetzes vom\n12. August 1985 (BGBI. 1985 II S. 982) ,,Internationales\nPflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951\"\nlautet, ist nach seinem Artikel XIV für\nOman                                     am 23. Januar 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. August 1988 (BGBI. II S. 788).\nBonn, den 25. April 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 27. April 1989\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstö-\nßen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) ist\nnach seinem Artikel IV Abs. 3 für folgenden weiteren Staat\nin Kraft getreten:\nIran, Islamische Republik              am 17. Januar 1989.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. November 1988 (BGBI. II\ns. 1080).\nBonn, den 27. April 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","468                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens\nüber die Anerkennung und\nVollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nsowie über den Geltungsbereich\ndes Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 27. April 1989\nDen in Abschnitt II der Bekanntmachung vom 2. März 1989 über den Geltungs-\nbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländi-\nscher Schiedssprüche (BGBI. 1989 II S. 292) bekanntgemachten Angaben über\neine dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. Oktober 1988 notifi-\nzierte Gebundenheitserklärung von Anti g u a u n d B a r b u d a lag eine fehler-\n.hafte Vertragsnotifikation des Verwahrers mit nicht zutreffendem Vertragsbezug\nzugrunde.\nEiner nachträglichen Berichtigungsnotifikation des Generalsekretärs der Ver-\neinten Nationen zufolge bezog sich die betreffende Gebundenheitserklärung von\nAntigua und Barbuda vom 25. Oktober 1988\nnicht auf\ndas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II\ns. 389),\nsondern auf\ndas Abkommen vom 26. September 1927 zur Vollstreckung ausländischer\nSchiedssprüche (RGBI. 1930 II S. 1067).\nDemzufolge betrachtet sich Antigua und Barbuda aufgrund dieser Gebunden-\nheitserklärung mit Wirkung vom 1. November 1981 allein an das vorgenannte\nAbkommen vom 26. September 1927 gebunden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. März 1989 (BGBI. II S. 292), die hiermit insoweit berichtigt wird, sowie im\nAnschluß an die Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. II S. 633).\nBonn, den 27. April 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989                                                  469\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Genfer Protokolls\nwegen Verbots des Gaskriegs\nVom 27. April 1989\n1.\nDas Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von\nerstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln\nim Kriege (RGBI. 1929 II S. 173) ist für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBahrain                                                               am 9. Dezember 1988\nKorea, Demokratische Volksrepublik                                       am 4. Januar 1989\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-\nbenen Erklärungen:\n(Übersetzung)\n\"1. The Democratic People's Republic of Korea recognizes the               „ 1. Die Demokratische Volksrepublik Korea erkennt das Genfer\n1925 Geneva Protocol as one of [the] major elements for the                 Protokoll von 1925 als eines der wichtigsten Elemente zur\npromotion of disarmament and the maintenance of lasting                     Förderung der Abrüstung und zur Wahrung eines dauerhaf-\npeace and hereby expresses its conviction that the obliga-                  ten Friedens an und gibt hierdurch ihrer Überzeugung Aus-\ntions of this Protocol will be faithfully carried out by all the            druck, daß die Verpflichtungen dieses Protokolls von allen\nContracting Parties.                                                        Vertragschließenden Parteien gewissenhaft erfüllt werden.\n2. The Democratic People's Republic of Korea also states that it            2. Die Demokratische Volksrepublik Korea erklärt ferner, daß\nwill not exclude the right to exercise its sovereignty vis-a-vis            sie nicht auf das Recht verzichtet, ihre Souveränität gegen-\nthe other Contracting Party which violates this Protocol in its             über einer anderen Vertragschließenden Partei auszuüben,\nimplementation.\"                                                            welche die Bestimmungen des Protokolls verletzt.\"\nKorea, Republik                                                          am 4. Januar 1989\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemach-\nten Vorbehalte:\n(Übersetzung)\n(Translation) (Original: Korean)                                           (Übersetzung) (Original: Koreanisch)\n(1) The said Protocol is only binding on the Government of the             (1) Das genannte Protokoll ist für die Regierung der Republik\nRepublic of Korea as regards States which have signed and                   Korea nur gegenüber Staaten bindend, die es unterzeichnet\nratified it or which may accede to it.                                      und ratifiziert haben oder die ihm beitreten.\n(2) The said Protocol shall ipso facto cease to be binding on the          (2) Das genannte Protokoll verliert seine bindende Wirkung für\nGovernment of the Republic of Korea in regard to any Enemy                  die Regierung der Republik Korea ohne weiteres in bezug auf\nState whose Armed Forces or whose Allies fail to respect the                jeden Feindstaat, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete\nprohibitions laid down in the Protocol.                                     die in dem Protokoll enthaltenen Verbote nicht achten.\nII.\nVon der französischen Regierung als Verwahrer des Protokolls ist ferner an\nden folgenden Tagen die Hinterlegung von Rechtsnachfolgeerklärungen (Gebun-\ndenheitserklärungen) der nachstehend aufgeführten Staaten zu dem Protokoll\nangezeigt worden:\n1. am 21. Dezember 1988 die Gebundenheitserklärung von St. Lu c i a, derzu-\nfolge sich dieser Staat mit Wirkung vom 22. Februar 1979, dem Tage der\nErlangung seiner Unabhängigkeit, an das Protokoll gebunden betrachtet,\ndessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte\nKönigreich auf das Hoheitsgebiet dieses Staates erstreckt worden war;","470                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\n2. am 4. Januar 1989 die Gebundenheitserklärung von Antigua u n d\nBar b u da, derzufolge sich dieser Staat mit Wirkung vom 1. November 1981,\ndem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Protokoll gebunden\nbetrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf das Hoheitsgebiet dieses Staates erstreckt worden\nwar.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. April 1987 (BGBI. II S. 248).\nBonn, den 27. April 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen\nVom 28. April 1989\nK i r i bat i hat der schweizerischen Regierung am 5. Januar 1989 notifiziert,\ndaß es sich mit Wirkung vom 12. Juli 1979, dem Tage der Erlangung seiner\nUnabhängigkeit, an die nachstehend aufgeführten vier Genfer Rotkreuz-Abkom-\nmen, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte\nKönigreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden betrachtet:\nDas 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und\nKranken der Streitkräfte im Felde,\ndas II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kran-\nken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,\ndas III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und\ndas IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,\nsämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Februar 1987 (BGBI. II S. 176).\nBonn, den 28. April 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}