{"id":"bgbl2-1989-17-4","kind":"bgbl2","year":1989,"number":17,"date":"1989-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_17.pdf#page=1","order":4,"title":"Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1989 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)","law_date":"1989-05-05T00:00:00Z","page":417,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["417\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                              Z 1998 A\n1989                          Ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 1989                                                                                                       Nr. 17\nTag                                                                        Inhalt                                                                                   Seite\n5. 5. 89 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1989 gegenüber\nEntwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 417\n613-2-8\n20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finan~ierung des\nProgramms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung\nvon luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             431\n20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere\nContainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   432\n20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationa-\nlen Seeverkehrs..................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            432\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Zollpräferenzen 1989 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)\nVom 5. Mal 1989\nAuf Grund des§ 77 Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes\nvom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, wird verordnet:\nArtikel 1\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II\nS. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. März 1989\n(BGBI. II S. 338), wird der Abschnitt „Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungs-\nländern - EGKS\" wie aus der Anlage ersichtlich gefaßt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit§ 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Theodor Waigel","418                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nZollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS\n1. Vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 gilt für die dem Vertrag über\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)\nunterliegenden Waren tarifliche Zollfreiheit\na) für die Waren der Nummern 2, 3, 5 und 6 des Anhangs A mit Ursprung in\nden in Spalte 4 bezeichneten Ländern im Rahmen der in Spalte 4 aufge-\nführten Zollkontingente (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingen-\nten),\nb) für die Waren der Nummern 1 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den\nim Anhang B genannten Ländern und Gebieten - ausgenommen die in\nSpalte 4 des Anhangs A bezeichneten Länder sowie Jugoslawien und\nRumänien - im Rahmen der in Spalte 5 aufgeführten Gemeinschafts-\nplafonds (nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilte gemeinschaftliche\nLänderhöchstbeträge),\nc) für die Waren der Nummern 7 bis 11 des Anhangs A mit Ursprung in den im\nAnhang B genannten Ländern und Gebieten jeweils bis zur Höhe eines\nGemeinschaftsplafonds, der 102 v. H. des größten Höchstbetrages der für\ndas Jahr 1980 eröffneten Zollpräferenzen entspricht. Ausgenommen sind\nWaren mit Ursprung in Jugoslawien, die nach Artikel 3 des Abkommens\nvom 2. April 1980 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl einerseits und der Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien andererseits (Abi. EG Nr. L 41 vom 14. Februar 1983 S. 113)\nGemeinschaftsplafonds unterliegen.\n2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenursprung nach-\ngewiesen und das vorgeschriebene Ursprungszeugnis spätestens am Tage\nvor der Wiedereinführung des regelmäßigen Zollsatzes vorgelegt wird.\n3. Wird für eine Ware der Nummern 1 bis 11 des Anhangs A ein Gemeinschafts-\nplafond durch Einfuhren aus einem einzelnen Land oder Gebiet erreicht, so\ntritt die Zollfreiheit gegenüber dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem\n31 . Dezember 1989 außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird\ndurch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß die regelmäßi-\ngen Zollsätze von dem in dieser Mitteilung genannten Tag an wieder ange-\nwendet werden.\n4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungs-\nländer, die im Anhang C aufgeführt sind.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1989                                419\nAnhang A\nListe der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemelnschaftszollkontlngenten und Gemelnschaftsplafonda sind\nZollkontingent 1989 Gemeinschafts-\nLfd.                                                                                  (deutscher Anteil  plafond 1989\nCodenummer                          Warenbezeichnung                         an Gemeinschafts-      je Land\nNr.\nzollkontingenten)  oder Gebiet\n(in ECU) 1 )    (in ECU) 1 )\n1            2                                      3                                         4                5\nP)        72071119       Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl                                       3 324 600\n72071211       - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT\n72071219\n- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem\n7207 20 15\nQuerschnitt und einer Breite von weniger als dem\n7207 20 31\nzweifachen der Dicke\n7207 20 33\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - - - anderes\n- - anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem)\nQuerschnitt\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr\n- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem\nQuerschnitt und einer Breite von weniger als dem\nzweifachen der Dicke\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- ·- - - anderes mit einem Kohlenstoffgehalt von\n- - - - - 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als\n0,6GHT\n- - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n22)3)     720811 00      Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem  je 809 363 für Waren     3 237 451\n72081210       Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm-      mit Ursprung in\n720812 91      gewalzt, weder plattiert noch überzogen                  Brasilien\n720812 99      - in Rollen (Coils), nur warmgewalzt mit einer Dicke von Republik Korea\n72081310          weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von    Venezuela\n7208 13 91        275 MPa' oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und\n720813 99         einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n72081410\n- andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt\n720814 90\n7208 2110\n7208 21 90\n7208 2210\n7208 22 91\n720822 99\n7208 2310\n7208 23 91\n7208 23 99\n7208 2410\n7208 24 90\n72111210       Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n72111910       Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder\n7211 2210      plattiert noch überzogen\n7211 2910     - nur warmgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nund einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit\neiner Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\nstreckgrenze von 355 MPa\n- - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - andere\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- andere, nur warmgewalzt\n- - andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - andere","420                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nZollkontingent 1989 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1989\nLfd.\nCodenummer                       Warenbezeichnung                         an Gemeinschafts-       je Land\nNr.                                                                             zollkontingenten)   oder Gebiet\n(in ECU) 1 )     (in ECU) 1 )\n1        2                                   3                                          4                 5\n720719 15  Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl               je 501 623 für Waren      2 006 493\n7207 20 55 - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT     mit Ursprung in\nArgentinien\n- - - anderes\nBrasilien\n- - - - mit rundem oder viereckigem Querschnitt            Venezuela\n- - - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - - - - anderes\n- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr\n- - mit rundem oder viereckigem Querschnitt\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - - - anderes\n- - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT\noder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT\n721310 00  Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl\n7213 31 00 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen\n7213 39 00    (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen\n7213 41 00\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als\n7213 49 00\n0,25 GHT\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT\noder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT\n7214 20 00 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur\n72144010   geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder\n7214 40 91 nur warmstranggepreßt, auch nach dem Walzen ver-\n7214 40 99 wunden\n72145010   - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen\n7214 50 91    (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach\n7214 50 99    dem Walzen verwunden\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als\n0,25 GHT\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT\noder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT\n7215 90 10 Anderer Stahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl\n- anderer\n- - warmgewalzt, warmgezogen         oder     warmstrang-\ngepreßt, nur plattiert\n722880 90  Stabstahl und Profile, aus anderem legiertem Stahl; Hohl-\nbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl\n- Hohlbohrerstäbe\n- - aus nichtlegiertem Stahl\n7207 19 31  Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl                                        1908900\n7207 20 71 - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT\n-  - anderes\n-  - - vorprofiliertes Halbzeug\n-  - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n-  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr\n-  - vorprofiliertes Halbzeug\n-  - - warm vorgewalzt oder stranggegossen","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1989                                  421\nZollkontingent 1989 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil  plafond 1989\nLfd.\nCodenummer                        Warenbezeichnung                        an Gemeinschafts-       je Land\nNr.\nzollkontingenten)  oder Gebiet\n(in ECU)')      (in ECU)')\n2                                   3                                          4                5\n(4)   7216 10 00  Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl\n7216 21 00 - U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmge-\n7216 22 00    zogen oder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von\n7216 31 00    weniger als 80 mm\n7216 32 00\n- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen\n7216 33 00\noder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von weni-\n7216 40 10\nger als 80 mm\n7216 40 90\n7216 50 10 - U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmge-\n7216 50 90    zogen oder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von\n7216 90 10    80 mm oder mehr\n- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen\noder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm\noder mehr\n- andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen\noder nur warmstranggepreßt\n- andere\n- - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrangge-\npreßt, nur plattiert\n730110 00   Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch\ngelocht oder aus zusammengesetzten Elementen her-\ngestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen\noder Stahl\n- Spundwanderzeugnisse\n7208 3210  Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem    je 1 375 000 für Waren    6 276 000\n7208 32 30 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmge-      mit Ursprung in\n7208 32 51 walzt, weder plattiert noch überzogen                      Argentinien\n7208 32 59 - nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt mit einer Dicke Brasilien\n7208 32 91    von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze      Republik Südkorea\n7208 32 99    von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n7208 33 10    und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n7208 33 91\n- - andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm\n7208 33 99\n7208 3410  - - andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm\n7208 34 90 - - andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch\n7208 3510        weniger als 4, 75 mm\n7208 35 91 - - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm\n7208 35 93 - - andere, nicht in Rollen (Coils) nur warmgewalzt\n720835 99\n- - andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm\n7208 4210\n7208 42 30 - - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm bis 10 mm\n7208 42 51 - - andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch\n720842 59        weniger als 4, 75 mm\n7208 42 91 - - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm\n72084299\n- andere\n7208 4310\n7208 43 91 - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\n720843 99         dratisch oder rechteckig zugeschnitten\n7208 4410\n7208 44 90\n7208 4510\n7208 45 91\n7208 45 93\n7208 45 99\n7208 90 10","422                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nZollkontingent 1989 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1989\nLfd.\nCodenummer                       Warenbezeichnung                       an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU) 1)       (in ECU) 1 )\n1         2                                   3                                       4                  5\n(5)   7209 12 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7209 12 90 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,\n7209 1310  weder plattiert noch überzogen\n7209 13 90 - in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von\n72091410     weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von\n720914 90     275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und\n7209 2210     einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n7209 22 90\n- - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger\n7209 2310\nals 3 mm\n7209 23 90\n7209 2410  - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm\n7209 24 91 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n7209 24 99 - andere, in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt\n7209 3210  - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger\n7209 32 90       als 3mm\n7209 3310\n- - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm\n7209 33 90\n7209 34 10 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n7209 34 90 - nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke\n7209 4210    von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze\n7209 42 90   von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n7209 4310    und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n7209 43 90 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger\n7209 4410        als 3 mm\n7209 44 90 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm\n7209 90 10\n- - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n- andere, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt\n- - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger\nals 3 mm\n- - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm\n- - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n- andere\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n7210 11 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7210 12 11 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert\n7210 12 19 oder überzogen\n7210 20 10 - verzinnt\n7210 31 10\n- - mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr\n7210 39 10\n7210 41 10 - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\n7210 49 10          dratisch oder rechteckig zugeschnitten\n7210 50 10 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n72106011   - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\n7210 60 19          dratisch oder rechteckig zugeschnitten\n7210 70 11 - verbleit, einschließlich Ternblech oder -band\n7210 70 19\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\n7210 90 31\ndratisch oder rechteckig geschnitten\n7210 90 33\n7210 90 35 - elektrolytisch verzinkt\n7210 90 39 - - aus Stahl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und\neiner Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit\neiner Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\nstreckgrenze von 355 MPa\n- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- - andere\n- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- anders verzinkt\n- - gewellt","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1989                               423\nZollkontingent 1989 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1989\nLfd.\nCodenummer                       Warenbezeichnung                     an Gemeinschafts-       je Land\nNr.\nzollkontingenten)   oder Gebiet\n(in ECU) 1 )     (in ECU) 1 )\n2                                   3                                     4                 5\n(5)              - - - nur oberffächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- - andere\n- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid über-\nzogen\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- mit Aluminium überzogen\n- - nur oberffächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- - - mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen\n- - - andere\n- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff über-\nzogen\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- andere\n- - andere\n- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n72113010    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7211 4110   Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder\n7211 4910  plattiert noch überzogen\n7211 90 11 - nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nund einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit\neiner Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\nstreckgrenze von 355 MPa\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- andere, nur kaltgewalzt\n- - mit einem       Kohlenstoffgehalt  von   weniger  als\n0,25GHT\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - andere\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- andere\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - nur oberflächenbearbeitet\n721210 10   Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7212 10 91  Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert\n7212 21 11  oder überzogen\n7212 29 11  - verzinnt\n72123011\n- - Weißblech und -band, nur oberffächenbearbeitet\n72124010\n7212 40 91  - - andere\n7212 50 31  - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n7212 50 51  - - - - nur oberflächenbearbeitet\n7212 60 11  - elektrolytisch verzinkt\n- - aus Stahl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und\neiner Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit\neiner Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\nstreckgrenze von 355 MPa\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - - nur oberflächenbearbeitet","424                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nZollkontingent 1989 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1989\nLfd.\nCodenummer                     Warenbezeichnung                         an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU)')        (in ECU)')\n1       2                                 3                                          4                  5\n(5)             - - andere\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - - nur oberflächenbearbeitet\n- anders verzinkt\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - nur oberflächenbearbeitet\n- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff über-\nzogen\n- - Weißblech und -band, nur lackiert\n- - andere\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - - nur oberflächenbearbeitet\n- anders überzogen\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - verbleit\n- - - - nur oberflächenbearbeitet\n- - - andere\n- - - - nur oberflächenbearbeitet\n- plattiert\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - nur oberflächenbearbeitet\n63)   720711 11  Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl             1 391 025 für Waren       5 891 400\n72071911   - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT   mit Ursprung in\n7207 20 11                                                          Brasilien\n- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem\n72072017                                                            Republik Südkorea\nQuerschnitt und einer Breite von weniger als dem\n7207 20 51\nZweifachen der Dicke\n7207 20 57\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - - - Automatenstahl\n- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr\n- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem\nQuerschnitt und einer Breite von weniger als dem\nzweifachen der Dicke\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - anderes\n- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt\n- - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - - - - aus Automatenstahl\n- - - - Automatenstahl\n- - - - anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von\n- - - - - 0,6 GHT oder mehr\n- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - - - Automatenstahl\n- - - - anderes\n- - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder\nmehr\n7213 20 00 Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl\n7213 50 00 - aus Automatenstahl\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder\nmehr","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1989                                    425\nZollkontingent 1989 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1989\nLfd.\nCodenummer                        Warenbezeichnung                         an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)   oder Gebiet\n(in ECU) 1 )      (in ECU)1)\n1        2                                    3                                         4                  5\n(6)  7214 30 00   Anderer Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl,\n7214 60 00   nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen\noder nur warmstranggepreßt, auch nach dem Walzen\nverwunden\n- aus Automatenstahl\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder\nmehr\n72189011     Nichtrostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen\n7218 90 13   Rohformen; Halbzeug aus nichtrostendem Stahl\n7218 90 15   - andere\n72189019\n-  -  mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt\n7218 90 50\n-  -  - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n-  -  anderes\n-  -  - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n72191110     Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit\n721911 90    einer Breite von 600 mm oder mehr\n7219 12 10   - nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)\n721912 90\n- nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)\n72191310\n721913 90    - nur kaltgewalzt\n72191410     - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger\n7219 14 90         als 3 mm\n7219 21 10   - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm\n7219 21 90   - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n7219 22 10\n- andere\n7219 22 90\n7219 23 10   - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert oder\n7219 23 90         nur anders als quadratisch oder rechteckig zuge-\n7219 24 10         schnitten\n7219 24 90\n7219 3310\n7219 33 90\n7219 3410\n7219 34 90\n7219 35 10\n7219 35 90\n7219 90 11\n7219 90 19\n722011 00    Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit\n7220 12 00   einer Breite von weniger als 600 mm\n- nur warmgewalzt\n72210010     Walzdraht aus nichtrostendem Stahl\n72210090\n7227 (alle Walzdraht aus anderem legiertem Stahl\nNummern)\n7228 10 10  Anderer Stabstahl und Profile, aus anderem legiertem\n7228 10 30   Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht1egiertem\n72282011     Stahl\n7228 20 19  - Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl\n7228 20 30\n- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrangge-\n7228 30 10\npreßt\n7228 30 90\n7228 60 10   - - andere\n7228 70 10   - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrangge-\n72202010              preßt, nur plattiert\n7220 90 11   - Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl\n7220 90 31   - - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warm-\nstranggepreßt","426                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nZollkontingent 1989 Gemeinschafts-\nLfd.                                                                           (deutscher Anteil   plafond 1989\nCodenummer                      Warenbezeichnung                         an Gemeinschafts-       je Land\nNr.\nzollkontingenten)   oder Gebiet\n(in ECU) 1 )     (in ECU)1)\n2                                     3                                       4                5\n(6)              - - anderer\n- - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrangge-\npreßt, nur plattiert\n- anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen\noder nur warmstranggepreßt                  ·\n- anderer Stabstahl\n- - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrangge-\npreßt, nur plattiert\n- Profile\n- - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder warm-\nstranggepreßt\n- nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggesteltt\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- andere\n- -  mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- -  - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert\n- -  mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- -  - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert\n- -  - - warmgewalzt, nur plattiert\n72221011   Anderer Stabstahl ood Profile, aus nichtrostendem Stahl\n72221019   - Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur\n72221091     warmstranggepreßt\n722210 99\n- anderer Stabstahl\n72223010\n72224011   - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-\n72224019        gepreßt, nur plattiert\n7222 4030  - Profile\n- - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warm-\nstranggepreßt\n- - andere\n- - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-\ngepreßt, nur plattiert\n72249011   Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder ande-\n7224 9030  ren Rohformen, Halbzeug aus anderem legiertem Stahl\n- andere\n- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - andere\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n7225 10 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl,\n72251091   mit einer Breite von 600 mm oder mehr\n722510 99  - aus Silicium-Elektrostahl\n72252011\n- aus Schnellarbeitsstahl\n72252019\n7225 2030  - - nur warmgewalzt\n7225 3000  - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert oder\n72254010        nur anders als quadratisch oder rechteckig zuge-\n72254030        schnitten\n7225 4050  - andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)\n7225 4070  - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)\n72254090\n- andere, nur kaltgewalzt\n7225 5000\n72259010   - andere\n- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert oder\nnur anders als quadratisch oder rechteckig zuge-\nschnitten","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1989                                 427\nZollkontingent 1989 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1989\nLfd.\nNr.\nCodenummer                        Warenbezeichnung                       an Gemeinschafts-       je land\nzollkontingenten)   oder Gebiet\n(in ECU) 1 )     (in ECU) 1 )\n2                                     3                                      4                 5\n(6)  7226 10 10   Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl,\n722610 30    mit einer Breite von weniger als 600 mm\n7226 20 10  - aus Silicium-Elektrostahl\n7226 20 31\n- - nur warmgewalzt\n7226 20 51\n7226 20 71  - - andere\n7226 91 00  - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n7226 9210   - aus Schnellarbeitsstahl\n7226 99 11  - - nur warmgewalzt\n7226 99 31\n- - nur kaltgewalzt\n7228 70 31\n7228 80 10  - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - andere\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plat-\ntiert\n- - - - - warmgewalzt, nur plattiert\n- andere\n- - nur warmgewalzt\n- - nur kaltgewalzt\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - andere\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert\n- - - - - warmgewalzt, nur plattiert\n- - andere\n- - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-\ngepreßt nur plattiert\n- Hohlbohrerstäbe\n- - aus legiertem Stahl\n7208 31 00  Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7208 41 00  Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmge-\nwalzt, weder plattiert noch überzogen\n- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Dicke von\nweniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von\n275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und\neiner Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n- - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern\ngewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder weniger\nund einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Ober-\nflächenmuster\n- andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt\n- - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern\ngewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder weniger\nund einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Ober-\nflächenmuster\n7211 11 00  Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7211 21 00  Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder\nplattiert noch überzogen\n- nur warmgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nund einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit\neiner Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\nstreckgrenze von 355 MPa","428                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nZollkontingent 1989 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1989\nLfd.\nCodenummer                       Warenbezeichnung                         an Gemeinschafts-       je Land\nNr.                                                                            zollkontingenten)   oder Gebiet\n(in ECU) 1 )     (in ECU)1)\n2                                     3                                        4                5\n(7)             - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern\ngewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und\neiner Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen\n(Coils), ohne Oberflächenmuster\n- andere, nur warmgewalzt\n- - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern\ngewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und\neiner Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen\n(Coils), ohne Oberflächenmuster\n7211 12 90 - nur warmgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm\n7211 19 91    und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit\n721119 99     einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\n72112290      streckgrenze von 355 MPa\n72112991   - - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr\n72112999\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n7211 41 91\n7212 60 91 - - andere\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch\nweniger als 4, 75 mm\n-  - - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm\n-  andere, nur warmgewalzt\n-  - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr\n-  - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n-  andere, nur warmgewalzt\n- - andere\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch\nweniger als 4, 75 mm\n- - - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm\n- andere, nur kaltgewalzt\n- - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als\n0,25 GHT\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - - in Rollen (Coils), zum Herstellen von Weißblech-\nbändern\n- plattiert\n- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - nur oberflächenbearbeitet\n- - - - warmgewalzt, nur plattiert\n720911  00  Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7209 21 00  Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,\n7209 31 00  weder plattiert noch überzogen\n7209 41 00  - in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von\nweniger als 3 mm oder einer Mindeststreckgrenze von\n275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und\neiner Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n-  andere, in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt\n- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n-  nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke\nvon weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze\nvon 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\nund einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1989                                      429\nZollkontingent 1989 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1989\nLfd.\nCodenummer                                    Warenbezeichnung                        an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU) 1 )      (in ECU) 1 )\n2                                                3                                      4                  5\n(9)                           - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n- andere, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt\n- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n103)       7219 31    10        Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit\n7219 31    90        einer Breite von 600 mm oder mehr\n7219 32    10        - nur kaltgewalzt\n7219 32    90\n- - mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr\n- - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n- - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\n- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger\nals 4,75mm\n- - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n- - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\n7302 10 31           Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, Schie-\n730210 39            nen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen,\n730210 90            Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes\n7302 20 00           Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,\n7302 40 10           Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten,\n7302 90 10           Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes\nfür das Verlegen, zusammenfügen oder Befestigen von\nSchienen besonders hergerichtetes Material\n- Schienen\n- - andere\n- - - neu\n- - - - mit einem Gewicht von 20 kg oder mehr je Meter\n- - - - mit einem Gewicht von weniger als 20 kg je\nMeter\n- - - gebraucht\n- Bahnschwellen\n- Laschen und Unterlagsplatten\n- - gewalzt\n- andere\n- - Leitschienen\n1) 1 ECU (Europäische Währungseinheit)    = 2,07452  DM.\n2) Für Waren mit Ursprung in China wird die Zollpräferenz nicht gewährt.\n3)   Für Waren mit Ursprung in der Republik Korea wird die Gewährung der Zollpräferenz ausgesetzt.\n•) Für Waren mit Ursprung in Rumänien wird die Zollpräferenz nicht gewährt.","430                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAnhang B\nListe der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden\n1. Unabhängige Länder\nÄgypten                                      Indonesien                                Panama\nÄquatorialguinea                             Irak                                      Papua-Neuguinea\nÄthiopien                                    Iran                                      Paraguay\nAfghanistan                                  Jamaika                                   Peru\nAlgerien                                     Jemen                                     Philippinen\nAngola                                       Jemen, Demokratischer                     Ruanda\nAntigua und Barbuda                          Jordanien                                 Rumänien\nArgentinien                                  Jugoslawien                               Salomonen\nBahamas                                      Kamerun, Vereinigte Republik              Sambia\nBahrain                                      Kamputschea, Demokratisches               Samoa\nBangladesch                                  Kap Verde                                 Säo Tome und Principe\nBarbados                                     Katar                                     Saudi-Arabien\nBelize                                       Kenia                                     Senegal\nBenin                                        Kiribati                                  Seschellen\nBhutan                                       Kolumbien                                 Sierra Leone\nBirma                                        Komoren                                   Simbabwe\nBolivien                                     Kongo                                     Singapur\nBotsuana                                     Korea, Republik                           Somalia\nBurkina Faso                                 Kuba                                      Sri Lanka\nBrasilien                                    Kuwait                                    St. Christopher und Nevis\nBrunei Darussalam                            Laotische Demokratische                   St. Lucia\nBurundi                                         Volksrepublik                          St. Vincent und die Grenadinen\nChile                                        Lesotho                                   Sudan\nChina                                        Libanon                                   Suriname\nCosta Rica                                   Liberia                                   Swasiland\nDominica                                     Libysch-Arabische Dschamahirija           Syrien, Arabische Republik\nDominikanische Republik                      Madagaskar                                Tansania, Vereinigte Republik\nDschibuti                                    Malawi                                    Thailand\nEcuador                                      Malaysia                                  Togo\nElfenbeinküste                               Malediven                                 Tonga\nEI Salvador                                  Mali                                      Trinidad und Tobago\nFidschi                                      Marokko                                   Tschad\nGabun                                        Mauretanien                               Tunesien\nGambia                                       Mauritius                                 Tuvalu\nGhana                                        Mexiko                                    Uganda\nGrenada                                      Mosambik                                  Uruguay\nGuatemala                                    Nauru                                     Vanuatu\nGuinea                                       Nepal                                     Venezuela\nGuinea-Bissau                                Nicaragua                                 Vereinigte Arabische Emirate\nGuyana                                       Niger                                     Vietnam\nHaiti                                        Nigeria                                   Zaire\nHonduras                                     Oman                                      Zentralafrikanische Republik\nIndien                                       Pakistan                                  Zypern\nII. Länder und Gebiete,\ndie von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige\nBeziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden.\nAmerikanische Jungferninseln                                     Grönland\nAmerikanisch-Ozeanien                                            Hongkong\nAnguilla                                                         Kaimaninseln\nAruba                                                            Macau\nAustralische Außengebiete: Heard- und                            Mayotte\nMcOonaldinseln, Kokosinseln, (Keelinginseln),                  Neuseeländische Überseegebiete: Cookinseln,\nNorfolkinseln, Weihnachtsinsel                                   Niue, Tokelauinseln\nAustralisches Antarktis-Territorium                              Niederländische Antillen\nBermuda                                                          Pitcairninseln\nBritisches Antarktis-Territorium                                 St. Helena und Nebengebiete\nBritisches Territorium im Indischen Ozean                        Territorium Neukaledonien\nFalklandinseln und Nebengebiete                                  Turks- und Caicosinseln\nFranzösische Süd- und Antarktisgebiete                           Wallis und Futuna\nFranzösisch-Polynesien                                           Westindische Assoziierte Staaten\nGibraltar","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1989                      431\nAnhang C\nListe der am wenigste!\" fortgeschrittenen Entwicklungsländer\nÄquatorialguinea                                                Lesotho\nÄthiopien                                                       Malawi\nAfghanistan                                                     Malediven\nBangladesch                                                     Mali\nBenin                                                           Mauretanien\nBhutan                                                          Nepal\nBirma                                                           Niger\nBotsuana                                                        Ruanda\nBurkina Faso                                                    Sao Tome und Principe\nBurundi                                                         Seschellen und zugehörige Gebiete\nDschibuti                                                       Sierra Leone\nGambia                                                          Somalia\nGuinea                                                          Sudan\nGuinea-Bissau                                                   Tansania, Vereinigte Republik\nHaiti                                                           Togo\nJemen                                                           Tonga\nJemen, Demokratischer                                           Tuvalu\nKap Verde, Republik                                             Tschad\nKiribati                                                        Uganda\nKomoren                                                         Westsamoa\nLaotische Demokratische Volksrepublik                           Zentralafrikanische Republik\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls zum übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die langfristige Finanzierung des Programms\nüber die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung\nvon luftverunreinlgenden Stoffen In Europa (EMEP)\nVom 20. April 1989\nDas Protokoll vom 28. September 1984 zum Übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige\nFinanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und\nBewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in\nEuropa - EMEP - (BGBI. 1988 II S. 421) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für\nItalien                                                         am 12. April 1989\nPortugal                                                        am 19. April 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. November 1988 (BGBI. II S. 1170).\nBonn, den 20. April 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","432                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck Bundesdruckeret Zwetgbetrieb Bonn\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen voo wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur ,m Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel (02 28) 3 82 08 - 0\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich Je 74,75 DM. Einzelstücke Je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1 Januar 1989 ausgegeben worden sind\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bet\nLteferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM\nBundesanzeiger Verlageges.m.b.H. Postfach 13 20  5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%                                                                                           Postvertriebsstück Z 1998 A Gebühr bezahlt\nBekanntmachung                                                                   Bekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Internationalen                                        über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nÜbereinkommens über sichere Container                                          zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 20. April 1989                                                               Vom 20. April 1989\nDas Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember                                      Das übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-\n1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II                                     rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II\nS. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für                                    S.2434; 1971 II S. 1377; 197811 S. 1445; 198311 S.576;\n1984 II S. 938; 198611 S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach\nVanuatu                                                  am 13. Januar 1990\nseinem Artikel XI für\nin Kraft treten.\nVanuatu                                     am     14. März 1989\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                                    in Kraft getreten.\nBekanntmachung vom 8. September 1988 (BGBI. II\ns. 933).                                                                                 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Juli 1988 (BGBI. II S. 689).\nBonn, den 20. April 1989\nBonn, den 20. April 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                           Der Bundesminister des Auswärtigen\nDr. 0 es t e r h e I t                                                              Im Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t"]}