{"id":"bgbl2-1989-16-4","kind":"bgbl2","year":1989,"number":16,"date":"1989-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/16#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_16.pdf#page=27","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht","law_date":"1989-04-07T00:00:00Z","page":403,"pdf_page":27,"num_pages":4,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1989          403\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 7. April 1989\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz\nder Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nGriechenland                        am     29. März 1989\nKenia                               am   7. Februar 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Januar 1989 (BGBI. II S. 160).\nBonn, den 7. April 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jamaikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. April 1989\nDas in Kingston am 21. März 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Jamaika üb~r Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 21. März 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. April 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","404                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nzu schließende Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nund                                  land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung von Jamaika -                         (2) Die Regierung von Jamaika, soweit sie nicht selbst Dar-\nlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,                 bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nzu schließenden Verträge garantieren.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                       Artikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\ngaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika\nerhoben werden.\nJamaika beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nArtikel 1\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nes der Regierung von Jamaika oder anderen von beiden Regie-           Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nrungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit-           mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\n,,Warenhilfe X (Wiederaufbau II nach Wirbelsturm)\" zur Finanzie-      Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nrung der Devisenkosten bei der Beschaffung von Baumaterial            migungen.\n(Zinkdächer, Bauholz usw.) zur Rehabilitierung privaten Wohn-\nraums ärmerer Bevölkerungsschichten und der im Zusammen-                                         Artikel 5\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage, ein Dar-      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nlehen bis zu 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen          ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen       Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nund Leistungen handeln, für die die Verschiffungsdokumente\nnach dem 12. September 1988 ausgestellt worden sind.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                  Artikel 6\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nland und der Regierung von Jamaika durch andere Vorhaben             Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nersetzt werden.                                                       Regierung von Jamaika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nArtikel 7\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 21. März 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Enders\nFür die Regierung von Jamaika\nP. J. Patterson","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1989                                             405\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Aprll 1989\nDas in Jaunde am 9. März 1989 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 9. März 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. April 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              cam\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu einem Gesamtbetrag von\nund                                 0,5 Mio. DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu\nerhalten. Davon werden Mittel in Höhe bis zu 10 Mio. DM zur\ndie Regierung der Republik Kamerun -                  Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,\nKamerun,                                                            Versicherung und Montage bereitgestellt. Es muß sich hierbei um\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Leistungsverträge nach der Unterzeichnung der gemäß Artikel 2\nvertiefen,                                                          zu schließenden Verträge geschlossen worden sind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nder Republik Kamerun beizutragen -                                  Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-\nmen Anwendung.\nArtikel 1                                 (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nes der Regierung der Republik Kamerun oder anderen von beiden        land und der Regierung der Republik Kamerun durch andere\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor-     tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Dar-\nhaben „Wasserversorgung Bafoussam\" (22,5 Mio. DM), \"Länd-            lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\nwendet werden.\nliche Wasserversorgung\" (6,0 Mio. DM), ,,Druckluftbremsen Regi-\nfercam\" (0,5 Mio. DM), ,,Straße Ayos-Bertoua\" (26,0 Mio. DM),\n„Warenhilfe I\" (10,0 Mio. DM) Darlehen bis zu 64,5 Mio. DM (in                                    Artikel 2\nWorten: vierundsechzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die\nMark) sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung          Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nund zur Betreuung des Vorhabens „Druckluftbremsen Regifer-           bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und","406                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nden Empfängern der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages               Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                  schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                    Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\n(2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst       migungen.\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung                                           Artikel 5\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nArtikel 3                                   Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\ndes Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-                                           Artikel 6\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kamerun erhoben\nwerden.                                                                    Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 4\nRegierung der Republik Kamerun innerhalb von drei Monaten\nDie Regierung der Republik Kamerun überläßt bei den sich aus           nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nder Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-              abgibt.\nbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie                                      Artikel 7\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 9. März 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Friedrich Reiche\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nMme Tankeu Elisabeth\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber finanzielle Zusammen~rbelt\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n9. März 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nb) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,\nc) Oberbaurehabilitierungsgerät für die Eisenbahn,\nd) Zusatzteile für Trinkwassersysteme,\ne) Straßenbau- und Rehabilitierungsgerät.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}