{"id":"bgbl2-1989-16-2","kind":"bgbl2","year":1989,"number":16,"date":"1989-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/16#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_16.pdf#page=19","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt","law_date":"1989-03-14T00:00:00Z","page":395,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1989                                             395\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt                                     Artikel 6\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Volksrepublik Benin innerhalb von drei Monaten\nArtikel 5                                nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-        abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen                                  Artikel 7\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\ngenutzt werden.\nGeschehen zu Contonou am 28. Dezember 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFritz Hermann Flimm\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nPierre Desire Sadeler\nBekanntmachun.~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 14. März 1989\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung\nbeschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-\nund Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach\nseinem Artikel 33 für die\nDeutsche Demokratische\nRepublik                       am          12. März 1989\nin Kraft getreten; es ist ferner in Kraft getreten für\nKorea, Republik                   am   14. Dezember     1988\nMalaysia                          am           7. März  1989\nSowjetunion                       am       12. Januar   1989\nUkraine                        am       12. Januar   1989\nWeißrußland                    am       12. Januar   1989\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II\ns. 24).\nBonn, den 14. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIm Auftrag\nDr. Dobiey","396                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens\nüber die Förderung der Zusammenarbeit\nvon Unternehmen, Firmen und Organisationen\nim Bereich der Nahrungsmittelindustrie\nVom 29. März 1989\nDas in Moskau am 25. Oktober 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Staatskomitee für den agro-industriellen\nKomplex der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Förderung der Zusammenarbeit von Unter-\nnehmen, Firmen und Organisationen im Bereich der\nNahrungsmittelindustrie ist nach seinem Artikel 8\nam 17. Januar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. März 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nGenske\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staatskomitee für den agro-industriellen Komplex\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen, Firmen\nund Organisationen im Bereich der Nahrungsmittelindustrie\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                                 Artikel 1\nder Bundesrepublik Deutschland                       Beide Seiten fördern die Entwicklung und Verwirklichung der\nund                                 Zusammenarbeit im Bereich der Nahrungsmittelindustrie auf der\nGrundlage des beiderseitigen Nutzens in den folgenden Haupt-\ndas Staatskomitee für den agro-industriellen Komplex         richtungen:\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken -\n-   Herstellung von Erzeugnissen aus stärkehaltigen Rohstoffen\nsowie von neuen Arten modifizierter Stärken und texturierter\nauf der Grundlage des langfristigen Programms vom 1. Juli\nEiweißprodukte;\n1980 über die Hauptrichtungen der Zusammenarbeit der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-     -   Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unter\nrepubliken auf dem Gebiet der Wirtschaft und der Industrie,            Verwendung von Enzymen;\n-   Herstellung von Parfümerie-, Kosmetik- und Ölfetterzeug-\nin dem Bewußtsein, daß eine solche Zusammenarbeit zur\nnissen sowie von Lebensmittelaromastoffen;\nweiteren Stärkung und Erweiterung der zwischen beiden Seiten\nbereits bestehenden Beziehungen im Bereich der Land- und           -   Herstellung von Kindernahrung auf Fleisch-, Milch-, Getreide-\nErnährungswirtschaft (des agro-industriellen Komplexes) beiträgt,      sowie Obst- und Gemüsegrundlage;\n-   Verfahren zur Herstellung von Wurstwaren, Fleischerzeug-\nin dem Bestreben, die Schaffung der Voraussetzungen für die         nissen, Konserven, trockenen Bakterienpräparaten, Labpulver\ngemeinschaftliche Zusammenarbeit zur Verbesserung der Tech-            und Rinderpepsin;\nnologien und der Ausrüstungen für die Nahrungsmittelindustrie\n-   Reinigungsverfahren für Abwässer von Unternehmen der\neinschließlich der Errichtung gemeinsamer Unternehmen zu\nNahrungs- und Genußmittelindustrie.\nfördern -\nDas Abkommen erfaßt nicht alle möglichen Richtungen der\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Zusammenarbeit. Im laufe seiner Durchführung wird es unter","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1989                                                 397\nBerücksichtigung neu entstehender Bedürfnisse und Möglich-                                           Artikel 4\nkeiten präzisiert und im gegenseitigen Einvernehmen beider                Beide Seiten kommen überein, daß die gegenseitige Entsen-\nSeiten ergänzt werden.                                                dung von Experten - einschließlich Wissenschaftlern - und Prakti-\nkanten auf der Grundlage des gleichwertigen devisenfreien Aus-\nArtikel 2                                 tausches oder auf Kosten der entsendenden Seite in Abhängig-\nDie Zusammenarbeit von Unternehmen, Firmen und Organi-               keit der für jeden Einzelfall getroffenen Vereinbarungen erfolgen\nsationen beider Seiten im Rahmen dieses Abkommens kann in              kann.\nden nachstehenden Formen erfolgen:\nDie aufnehmende Stelle trägt die Kosten für die medizinische\n-    Austausch von Experten - einschließlich Wissenschaftlern -        Versorgung im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung, die\nund Praktikanten;                                                  unverzügliche medizinische Behandlung erfordern, einschließlich\nder Kosten für Verpflegung, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt,\n-    Austausch von fachbezogener Information und Dokumen-\närztliche Untersuchungen und Behandlungen.\ntation;\n-    Organisation von bilateralen Symposien, Seminaren und                                            Artikel 5\nKonferenzen;\nMit der Bewertung und Unterstützung C:er praktischen Durch-\n-    Herstellung direkter Beziehungen zwischen Forschungs- und          führung dieses Abkommens ·wird die Fachgruppe Land- und\nEntwicklungseinrichtungen       sowie     Produktionsbetrieben     Ernährungswirtschaft (für den agro-industriellen Komplex), die im\nbeider Seiten;                                                     Rahmen der Kommission der Bundesrepublik Deutschland und\n-    Abschluß von langfristigen Verträgen zwischen interessierten       der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für wirtschaftliche\nUnternehmen, Firmen und Organisationen u. a. über die              und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit besteht, beauf-\nErrichtung, Erweiterung und Modernisierung von Industrie-          tragt.\nkomplexen und -unternehmen;                                                                      Artikel 6\n-    Entwicklung der industriellen und der wissenschaftlichen Pro-         Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nduktionskooperation;                                               1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\n-    Austausch von Patenten, Lizenzen und Know-how.                     gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nDie Zusammenarbeit bei der Errichtung, dem Umbau und der                                           Artikel 7\nModernisierung von Unternehmen soll auf hohem technischen\nNiveau erfolgen.                                                           Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nverlängert es sich stillschweigend um jeweils fünf weitere Jahre,\nArtikel 3                                  falls es nicht von einer Seite mit einer Frist von sechs Monaten vor\nAblauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nBeide Seiten werden den Austausch von Informationen über\nden Handel sowie über die Tendenzen der wirtschaftlichen Ent-\nArtikel 8\nwicklung ausbauen und die Steigerung der Effektivität der Vertre-\ntungen von Unternehmen, Firmen und Organisationen sowie die                Das Abkommen tritt zu einem gegenseitig durch Briefwechsel\nVerbesserung der Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen für Fach-          zu vereinbarenden Zeitpunkt nach Vorliegen der innerstaatlichen\nkräfte, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens heran-        Voraussetzungen auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in\ngezogen werden, fördern.                                                Kraft.\nGeschehen zu Moskau am 25. Oktober 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nlgnaz Kiechle\nFür das Staatskomitee für den agro-industriellen Komplex\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nW. S. Murachowskij","398                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzun·g durch Schiffe\nIn der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung und\nBekanntmachung über das Inkrafttreten der Anlage V des Übereinkommens\nVom 29. März 1989\n,.\nDas Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem\nÜbereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230; 1985 II S. 868) ist nach\nArtikel V Abs. 2 des Protokolls für folgende Staaten in Kraft getreten:\nAntigua und Barbuda                                            am           29. April 1988\nAustralien                                                     am        14. Januar 1988\nmit der Maßgabe, daß Australien\ndie Anlagen 111, IV und V nicht annimmt\nBrunei Darussalam                                              am        23. Januar 1987\nmit der Maßgabe, daß Brunei Darussalam\ndie Anlagen III, IV und V nicht annimmt\nBirma                                                          am         4. August 1988\nmit der Maßgabe, daß Birma\ndie Anlagen 111, IV und V nicht annimmt\nCöte d'lvoire                                                  am         5. Januar 1988\nIndonesien                                                     am        21 . Januar 1987\nnach Maßgabe folgender Erklärungen:\n(Übersetzung)\n\"1. In accordance with the provisions of          ,, 1. Nach Artikel 14 Absatz 1 des Inter-\narticle 14 (1) of the International Con-           nationalen Übereinkommens von 1973\nvention for the Prevention of Pollution            zur Verhütung der Meeresverschmut-\nfrom Ships, 1973, the Government of                zung durch Schiffe erklärt die Regie-\nthe Republic of lndonesia declares that            rung der Republik Indonesien, daß sie\nit does not accept all provisions of An-           alle Bestimmungen der Anlagen III, IV\nnexes 111, IV and V of the present Con-            und V dieses Übereinkommens nicht\nvention.                                           annimmt.\n2. The Government of the Republic of                2. Die Regierung der Republik Indo-\nlndonesia understands the words 'in-              nesien legt das Wort ,Völkerrecht' in\nternational law' in regulation 1 (9) of            Regel 1 Nummer 9 der Anlage I von\nAnnex I of MARPOL 73ll8 on the                     MARPOL 73/78 über die Regeln zur\nRegulations for the Prevention of Pollu-          Verhütung der Verschmutzung durch\ntion by Oil to mean the 1982 United                Öl dahingehend aus, daß damit das\nNations Convention on the Law of the               Seerechtsübereinkommen der Verein-\nSea.\"                                              ten Nationen von 1982 gemeint ist.\"\nÖsterreich                                                     am        27. August 1988\nPortugal                                                       am        22. Januar 1988\nSchweiz                                                        am          15. März 1988\nmit der Maßgabe, daß die Schweiz\ndie Anlagen III, IV und V nicht annimmt\nSuriname                                                       am        4. Februar 1989\nSyrien, Arabische Republik                                     am        9. Februar 1989\nnach Maßgabe folgender Erklärungen:\n(Translation)                                   (Übersetzung)\n\"1. The Syrian Arab Republic does not             ,, 1. Die Arabische Republik Syrien be-\nconsider itself bound by Annexes 111, IV          trachtet sich durch die Anlagen 111, IV\nand V of the International Convention             und V des Internationalen Überein-\nfor the Prevention of Pollution from              kommens von 1973 zur Verhütung der\nShips, 1973.                                      Meeresverschmutzung durch Schiffe\nnicht als gebunden.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1989                                        399\n2. The Syrian Arab Republic does not                   2. Die Arabische Republik Syrien be-\nconsider itself bound by the provisions                trachtet sich durch Artikel 1O des ge-\nof article 1O of the above-mentioned                   nannten Übereinkommens nicht als\nConvention which provides that any                     gebunden, der vorsieht, daß jede\ndispute between two or more Parties                    Streitigkeit zwischen zwei oder mehr\nto the Convention concerning the in-                   Vertragsparteien des Übereinkom-\nterpretation or application of the Con-                mens über die Auslegung oder Anwen-\nvention which is not settled by negotia-               dung des Übereinkommens, die nicht\ntion or by any other means shall be                    durch Verhandlungen oder auf andere\nsubmitted, upon request by any of the                  Weise beigelegt wird, auf Antrag einer\nParties involved, to international arbi-               der betroffenen Parteien einem inter-\ntration. The Government of the Syrian                  nationalen Schiedsverfahren unterwor-\nArab Repubic declares that it is neces-                fen wird. Die Regierung der Arabi-\nsary, in each individual case, to obtain               schen Republik Syrien erklärt, daß in\nthe agreement and acceptance of all                    jedem Einzelfall die Zustimmung und\nParties to the dispute to refer it to inter-           Annahme aller Streitparteien erforder-\nnational arbitration.\"                                 lich ist, damit die Streitigkeit einem in-\nternationalen Schiedsverfahren unter-\nworfen werden kann.\"\nII.\nFolgende Vertragsstaaten haben gemäß Artikel 14 Abs. 2 des Übereinkom-\nmens bei dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\nihre Annahmeurkunde hinsichtlich nachstehender fakultativer Anlagen hinterlegt:\nBelgien                              am                 27. Oktober      1988, Anlage III, V\nChina                                am              21. November        1988, Anlage V\nNiederlande                          am                      26. April   1988, Anlage 111, V\n(für das Königreich in Europa,\ndie Niederländischen Antillen und Aruba)\nSowjetunion                          am                   14. August     1987, Anlage 111, IV, V\nVereinigtes Königreich               am                       27. Mai    1986, Anlage 111, V\nmit der Maßgabe, daß\ndie Regierung des Vereinigten Königreichs sich das Recht vorbehält, die Anlagen III\nund V in bezug auf ein Hoheitsgebiet, dessen internationale Beziehungen die Regie-\nrung des Vereinigten Königreichs wahrnimmt, erst nach Ablauf von drei Monaten nach\ndem Tag anzuwenden, an dem die Regierung des Vereinigten Königreichs dem\nGeneralsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation notifiziert hat, daß die\nAnlagen in bezug auf das betreffende Hoheitsgebiet Anwendung finden.\nVereinigte Staaten                  am               30. Dezember 1987, Anlage V\nIII.\nDas Vereinigte König r e i c Jl hat dem Generalsekretär der Internationalen\nSeeschiffahrts-Organisation die Erstreckung des Übereinkommens in der Fas-\nsung des Protokolls von 1978 - mit Beschränkung auf die Anlagen 1, II, III und V -\nauf nachstehende Hoheitsgebiete wie folgt notifiziert:\nBermuda            am 8. Juni 1988, mit Wirkung vom 23. Juni 1988\nGibraltar          am 1. November 1988, mit Wirkung vom 1. Dezember 1988\nKaimaninseln am 9. Mai 1988, mit Wirkung vom 23. Juni 1988\nIV.\nDie Anlage V des Übereinkommens ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland                                              am 31. Dezember 1988\nin Kraft getreten; sie ist ferner in Kraft getreten für die\nDeutsche Demokratische Republik                                         am 31. Dezember 1988\nSie ist weiterhin am 31. Dezember 1988 für folgende Staaten in Kraft getreten:\nÄgypten                                              Österreich\nAntigua und Barbuda                                  Oman\nCöte d'lvoire                                        Panama\nDänemark                                             Peru\nFinnland                                             Polen","400                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nFrankreich                               Portugal\nGabun                                    Schweden\nGriechenland                             Sowjetunion\nItalien                                  St. Vincent und die Grenadinen\nJapan                                   Tschechoslowakei\nJugoslawien                             Tunesien\nKolumbien                               Tuvalu\nKorea, Demokratische                     Ungarn\nVolksrepublik                         Uruguay\nLibanon                                 Vereinigte Staaten\nNiederlande                             Vereinigtes Königreich\n(für das Königreich in Europa,          mit Erstreckung auf Bermuda,\ndie Niederländischen Antillen           Gibraltar, Kaimaninseln\nund Aruba)\nNorwegen\nund für\nBelgien                                               am      27. Januar 1989\nChina                                                 am     21. Februar 1989\nSuriname                                              am      4. Februar 1989\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II S. 48).\nBonn, den 29. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIm Auftrag\nDr. Dobiey"]}