{"id":"bgbl2-1989-16-16","kind":"bgbl2","year":1989,"number":16,"date":"1989-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/16#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-16-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_16.pdf#page=32","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-samoanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-04-17T00:00:00Z","page":408,"pdf_page":32,"num_pages":2,"content":["408            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989 Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983\nVom 14. April 1989\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 6. Januar 1989 die\nErstreckung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens\nvon 1983 (BGBI. 1984 II S. 353) auf St. Helena notifiziert.\nGemäß Artikel 64 Abs. 1 des Übereinkommens ist die\nErstreckung auf St. Helena am 6. Januar 1989 wirksam\ngeworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Januar 1988 (BGBI. II S. 99).\nBonn, den 14. April 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v.Stein\nBekanntmachung\ndes deutsch samoanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. April 1989\nDas in Wellington am 28. Februar 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Unabhängigen Staa-\ntes Westsamoa über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 8\nam 28. Februar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. April 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1989                                          409\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der\nund\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ndie Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa -              schriften unterliegt.\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängi-             Die Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa stellt die\ngen Staat Westsamoa,                                                Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    in Westsamoa erhoben werden.\nvertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Die Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa überläßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nWestsamoa beizutragen -                                             Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nArtikel 1                              unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa, von                                        Artikel 5\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-\nVorhaben „Oberflächenentwässerung Apia\" einen Finanzierungs-         zierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich\nbeitrag bis zu 2,7 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen sieben-   auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                           festgelegt wird.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                 Artikel 6\nRegierung des Unabhängigen Staates Westsamoa zu einem                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge für not-        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung              Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndes Vorhabens „Oberflächenentwässerung Apia\" von der Kredit-         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen         genutzt werden.\nAnwendung.\nArtikel 7\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nund der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa durch           die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                      Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die                                  Artikel 8\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Wellington am 28. Februar 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Becker\nFür die Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa\nlupematasila Aumua Joane"]}