{"id":"bgbl2-1989-16-15","kind":"bgbl2","year":1989,"number":16,"date":"1989-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/16#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-16-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_16.pdf#page=29","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-04-14T00:00:00Z","page":405,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1989                                             405\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Aprll 1989\nDas in Jaunde am 9. März 1989 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 9. März 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. April 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              cam\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu einem Gesamtbetrag von\nund                                 0,5 Mio. DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu\nerhalten. Davon werden Mittel in Höhe bis zu 10 Mio. DM zur\ndie Regierung der Republik Kamerun -                  Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,\nKamerun,                                                            Versicherung und Montage bereitgestellt. Es muß sich hierbei um\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Leistungsverträge nach der Unterzeichnung der gemäß Artikel 2\nvertiefen,                                                          zu schließenden Verträge geschlossen worden sind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nder Republik Kamerun beizutragen -                                  Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-\nmen Anwendung.\nArtikel 1                                 (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nes der Regierung der Republik Kamerun oder anderen von beiden        land und der Regierung der Republik Kamerun durch andere\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor-     tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Dar-\nhaben „Wasserversorgung Bafoussam\" (22,5 Mio. DM), \"Länd-            lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\nwendet werden.\nliche Wasserversorgung\" (6,0 Mio. DM), ,,Druckluftbremsen Regi-\nfercam\" (0,5 Mio. DM), ,,Straße Ayos-Bertoua\" (26,0 Mio. DM),\n„Warenhilfe I\" (10,0 Mio. DM) Darlehen bis zu 64,5 Mio. DM (in                                    Artikel 2\nWorten: vierundsechzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die\nMark) sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung          Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nund zur Betreuung des Vorhabens „Druckluftbremsen Regifer-           bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und","406                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nden Empfängern der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages               Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                  schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                    Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\n(2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst       migungen.\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung                                           Artikel 5\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nArtikel 3                                   Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\ndes Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-                                           Artikel 6\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kamerun erhoben\nwerden.                                                                    Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 4\nRegierung der Republik Kamerun innerhalb von drei Monaten\nDie Regierung der Republik Kamerun überläßt bei den sich aus           nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nder Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-              abgibt.\nbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie                                      Artikel 7\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 9. März 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Friedrich Reiche\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nMme Tankeu Elisabeth\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber finanzielle Zusammen~rbelt\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n9. März 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nb) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,\nc) Oberbaurehabilitierungsgerät für die Eisenbahn,\nd) Zusatzteile für Trinkwassersysteme,\ne) Straßenbau- und Rehabilitierungsgerät.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1989          407\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Gründung eines Internationalen Verbandes\nfür die Veröffentlichung der Zolltarife\nVom 14. April 1989\nDas Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung\neines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung\nder Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen und\nZeichnungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom\n16. Dezember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958)\nsind für\nKolumbien                              am 1. April 1989\nerneut in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 27. April 1988 (BGBI. II S. 522)\nund vom 13. September 1988 (BGBI. II S. 937).\nBonn, den 14. April 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v.Stein\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,\ndie auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen\nausgestellt oder verwendet werden sollen\nVom 14. April 1989\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleich-\nterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,\nMessen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen\nausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II\nS. 745), wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für\nMali                                   am 3. Juni 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. März 1989 (BGBI. II S. 339).\nBonn, den. 14. April 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v.Stein"]}