{"id":"bgbl2-1989-16-14","kind":"bgbl2","year":1989,"number":16,"date":"1989-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/16#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-16-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_16.pdf#page=27","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-04-11T00:00:00Z","page":403,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1989          403\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 7. April 1989\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz\nder Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nGriechenland                        am     29. März 1989\nKenia                               am   7. Februar 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Januar 1989 (BGBI. II S. 160).\nBonn, den 7. April 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jamaikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. April 1989\nDas in Kingston am 21. März 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Jamaika üb~r Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 21. März 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. April 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","404                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nzu schließende Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nund                                  land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung von Jamaika -                         (2) Die Regierung von Jamaika, soweit sie nicht selbst Dar-\nlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,                 bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nzu schließenden Verträge garantieren.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                       Artikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\ngaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika\nerhoben werden.\nJamaika beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nArtikel 1\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nes der Regierung von Jamaika oder anderen von beiden Regie-           Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nrungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit-           mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\n,,Warenhilfe X (Wiederaufbau II nach Wirbelsturm)\" zur Finanzie-      Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nrung der Devisenkosten bei der Beschaffung von Baumaterial            migungen.\n(Zinkdächer, Bauholz usw.) zur Rehabilitierung privaten Wohn-\nraums ärmerer Bevölkerungsschichten und der im Zusammen-                                         Artikel 5\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage, ein Dar-      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nlehen bis zu 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen          ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen       Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nund Leistungen handeln, für die die Verschiffungsdokumente\nnach dem 12. September 1988 ausgestellt worden sind.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                  Artikel 6\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nland und der Regierung von Jamaika durch andere Vorhaben             Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nersetzt werden.                                                       Regierung von Jamaika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nArtikel 7\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 21. März 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Enders\nFür die Regierung von Jamaika\nP. J. Patterson"]}