{"id":"bgbl2-1989-16-13","kind":"bgbl2","year":1989,"number":16,"date":"1989-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/16#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-16-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_16.pdf#page=25","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-04-03T00:00:00Z","page":401,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1989                      401\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 31. März 1989\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buchstabe a\nfür\nLiberia                                                         am 8. März 1989\nin Kraft getreten.\nLiberia hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 8. Dezember 1988\ngemäß Artikel I des Anhangs der Übereinkunft in der in Paris beschlossenen\nFassung erklärt, daß es die in Artikel II und III des Anhangs vorgesehenen\nBefugnisse in Anspruch nimmt.\nFerner hat Liberia eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlos-\nsenen Fassung der Übereinkunft abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. Januar 1989 (BGBI. II S. 100).\nBonn, den 31. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. April 1989\nDas in La Paz am 2. März 1989 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 2. März 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. April 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","402                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nund\nder Darlehen zu schließenden Verträge.\ndie Regierung der Republik Bolivien,\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nBolivien,\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                        Artikel 3\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Bolivien\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  erhoben werden. Die Bezahlung der Steuern und Abgaben wird\nder Republik Bolivien beizutragen,                                    von den nationalen bolivianischen Stellen und Institutionen über-\nnommen, die Begünstigte der Darlehen sind.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                          Artikel 4\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für    der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die Aufstockung der       und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nfolgenden, im Abkommen vom 30. März 1988 und vom 29. Sep-            ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\ntember 1987 vereinbarten Vorhaben, Darlehen zu erhalten:             nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\n-   Fondo Social de Emergencia: bis zu 15,0 Mio. DM\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark);\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\n-    Sektorprogramm öffentlicher Sektor: bis zu 3,0 Mio. DM          erforderlichen Genehmigungen.\n(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark);\n-    Rehabilitierung und Wartung von Lokomotiven bis zu 7 Mio. DM\nArtikel 5\n(in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark).\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nermöglicht, Darlehen zur Durchführung und Betreuung der in\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nAbsatz 1 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (KfW), Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.                                                                              Artikel 6\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nland und der Regierung der Republik Bolivien durch andere            Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach\nVorhaben ersetzt werden.                                             Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 2. März 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H. Saumweber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. G. Bedregal"]}