{"id":"bgbl2-1989-16-11","kind":"bgbl2","year":1989,"number":16,"date":"1989-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/16#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-16-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_16.pdf#page=20","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen, Firmen und Organisationen im Bereich der Nahrungsmittelindustrie","law_date":"1989-03-29T00:00:00Z","page":396,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["396                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens\nüber die Förderung der Zusammenarbeit\nvon Unternehmen, Firmen und Organisationen\nim Bereich der Nahrungsmittelindustrie\nVom 29. März 1989\nDas in Moskau am 25. Oktober 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Staatskomitee für den agro-industriellen\nKomplex der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Förderung der Zusammenarbeit von Unter-\nnehmen, Firmen und Organisationen im Bereich der\nNahrungsmittelindustrie ist nach seinem Artikel 8\nam 17. Januar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. März 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nGenske\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staatskomitee für den agro-industriellen Komplex\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen, Firmen\nund Organisationen im Bereich der Nahrungsmittelindustrie\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                                 Artikel 1\nder Bundesrepublik Deutschland                       Beide Seiten fördern die Entwicklung und Verwirklichung der\nund                                 Zusammenarbeit im Bereich der Nahrungsmittelindustrie auf der\nGrundlage des beiderseitigen Nutzens in den folgenden Haupt-\ndas Staatskomitee für den agro-industriellen Komplex         richtungen:\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken -\n-   Herstellung von Erzeugnissen aus stärkehaltigen Rohstoffen\nsowie von neuen Arten modifizierter Stärken und texturierter\nauf der Grundlage des langfristigen Programms vom 1. Juli\nEiweißprodukte;\n1980 über die Hauptrichtungen der Zusammenarbeit der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-     -   Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unter\nrepubliken auf dem Gebiet der Wirtschaft und der Industrie,            Verwendung von Enzymen;\n-   Herstellung von Parfümerie-, Kosmetik- und Ölfetterzeug-\nin dem Bewußtsein, daß eine solche Zusammenarbeit zur\nnissen sowie von Lebensmittelaromastoffen;\nweiteren Stärkung und Erweiterung der zwischen beiden Seiten\nbereits bestehenden Beziehungen im Bereich der Land- und           -   Herstellung von Kindernahrung auf Fleisch-, Milch-, Getreide-\nErnährungswirtschaft (des agro-industriellen Komplexes) beiträgt,      sowie Obst- und Gemüsegrundlage;\n-   Verfahren zur Herstellung von Wurstwaren, Fleischerzeug-\nin dem Bestreben, die Schaffung der Voraussetzungen für die         nissen, Konserven, trockenen Bakterienpräparaten, Labpulver\ngemeinschaftliche Zusammenarbeit zur Verbesserung der Tech-            und Rinderpepsin;\nnologien und der Ausrüstungen für die Nahrungsmittelindustrie\n-   Reinigungsverfahren für Abwässer von Unternehmen der\neinschließlich der Errichtung gemeinsamer Unternehmen zu\nNahrungs- und Genußmittelindustrie.\nfördern -\nDas Abkommen erfaßt nicht alle möglichen Richtungen der\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Zusammenarbeit. Im laufe seiner Durchführung wird es unter","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1989                                                 397\nBerücksichtigung neu entstehender Bedürfnisse und Möglich-                                           Artikel 4\nkeiten präzisiert und im gegenseitigen Einvernehmen beider                Beide Seiten kommen überein, daß die gegenseitige Entsen-\nSeiten ergänzt werden.                                                dung von Experten - einschließlich Wissenschaftlern - und Prakti-\nkanten auf der Grundlage des gleichwertigen devisenfreien Aus-\nArtikel 2                                 tausches oder auf Kosten der entsendenden Seite in Abhängig-\nDie Zusammenarbeit von Unternehmen, Firmen und Organi-               keit der für jeden Einzelfall getroffenen Vereinbarungen erfolgen\nsationen beider Seiten im Rahmen dieses Abkommens kann in              kann.\nden nachstehenden Formen erfolgen:\nDie aufnehmende Stelle trägt die Kosten für die medizinische\n-    Austausch von Experten - einschließlich Wissenschaftlern -        Versorgung im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung, die\nund Praktikanten;                                                  unverzügliche medizinische Behandlung erfordern, einschließlich\nder Kosten für Verpflegung, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt,\n-    Austausch von fachbezogener Information und Dokumen-\närztliche Untersuchungen und Behandlungen.\ntation;\n-    Organisation von bilateralen Symposien, Seminaren und                                            Artikel 5\nKonferenzen;\nMit der Bewertung und Unterstützung C:er praktischen Durch-\n-    Herstellung direkter Beziehungen zwischen Forschungs- und          führung dieses Abkommens ·wird die Fachgruppe Land- und\nEntwicklungseinrichtungen       sowie     Produktionsbetrieben     Ernährungswirtschaft (für den agro-industriellen Komplex), die im\nbeider Seiten;                                                     Rahmen der Kommission der Bundesrepublik Deutschland und\n-    Abschluß von langfristigen Verträgen zwischen interessierten       der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für wirtschaftliche\nUnternehmen, Firmen und Organisationen u. a. über die              und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit besteht, beauf-\nErrichtung, Erweiterung und Modernisierung von Industrie-          tragt.\nkomplexen und -unternehmen;                                                                      Artikel 6\n-    Entwicklung der industriellen und der wissenschaftlichen Pro-         Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nduktionskooperation;                                               1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\n-    Austausch von Patenten, Lizenzen und Know-how.                     gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nDie Zusammenarbeit bei der Errichtung, dem Umbau und der                                           Artikel 7\nModernisierung von Unternehmen soll auf hohem technischen\nNiveau erfolgen.                                                           Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nverlängert es sich stillschweigend um jeweils fünf weitere Jahre,\nArtikel 3                                  falls es nicht von einer Seite mit einer Frist von sechs Monaten vor\nAblauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nBeide Seiten werden den Austausch von Informationen über\nden Handel sowie über die Tendenzen der wirtschaftlichen Ent-\nArtikel 8\nwicklung ausbauen und die Steigerung der Effektivität der Vertre-\ntungen von Unternehmen, Firmen und Organisationen sowie die                Das Abkommen tritt zu einem gegenseitig durch Briefwechsel\nVerbesserung der Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen für Fach-          zu vereinbarenden Zeitpunkt nach Vorliegen der innerstaatlichen\nkräfte, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens heran-        Voraussetzungen auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in\ngezogen werden, fördern.                                                Kraft.\nGeschehen zu Moskau am 25. Oktober 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nlgnaz Kiechle\nFür das Staatskomitee für den agro-industriellen Komplex\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nW. S. Murachowskij"]}