{"id":"bgbl2-1989-16-1","kind":"bgbl2","year":1989,"number":16,"date":"1989-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/16#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_16.pdf#page=18","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-01-30T00:00:00Z","page":394,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["394                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-benlnlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Januar 1989\nDas in Cotonou am 28. Dezember 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Dezember 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt\nund\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -               Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik        men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBenin,                                                               und der Regierung der Volksrepublik Benin durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                 Artikel 2\nvertiefen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nder Volksrepublik Benin beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 1                               lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Volks-\nes der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kreditanstalt      republik Benin erhoben werden.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sonder-\nmaßnahmen zur Erhaltung der Tropenwälder\", wenn nach Prü-                                        Artikel 4\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen\nDie Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich\nFinanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000, - DM (in Worten: zwan-\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nRegierung der Volksrepublik Benin zu einem späteren Zeitpunkt        unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder      Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich"]}