{"id":"bgbl2-1989-14-4","kind":"bgbl2","year":1989,"number":14,"date":"1989-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/14#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_14.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt \"EUROCONTROL\" und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren","law_date":"1989-03-03T00:00:00Z","page":341,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989       341\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Internationalen Übereinkommens\nüber Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\"\nund der Mehrseitigen Vereinbarung\nüber Flugsicherungs-Streckengebühren\nVom 3. März 1989\nDas Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des\nInternationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960\nüber Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-\nCONTROL\" und die Mehrseitige Vereinbarung vom\n12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren\n(BGBI. 1984 II S. 69) sind nach Artikel XXXIII des Proto-\nkolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen\nVereinbarung für die\nTürkei                                 am 1. März 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Januar 1989 (BGBI. II S. 103).\nBonn, den 3. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. März 1989\nDas in Sanaa am 31. Januar 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi-\nschen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 31. Januar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. März 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","342                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nAgreement\nbetween the Government of the Federal Republic of Germany\nand the Government of the Yemen Arab Republic\nconcerning Financial Co-operation\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     The Govemment of the Federal Republic of Germany\nund                                                                      and\ndie Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik -                     the Govemment of the Yemen Arab Republic,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            in the spirit of the friendly relations existing between the Federal\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemenitischen       Republic of Germany and the Yemen Arab Republic,\nArabischen Republik,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           desiring to strengthen and intensify those friendly relations\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    through financial co-operation in a spirit of partnership,\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         aware that the maintenance of those relations constitutes the\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 basis of this Agreement,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    intending to contribute to social and economic development in\nder Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen,                  the Yemen Arab Republic,\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           with reference to the Summary Record dated 6 October 1988 of\nlungen vom 6. Oktober 1988 in Bonn -                                the intergovemmental negotiations held in Bonn,\nsind wie folgt übereingekommen:                                     have agreed as follows:\nArtikel 1                                                              Article 1\nDas in Nummer 4 der zwischen unseren beiden Regierungen             The project Wadi Mawr Agricultural Programme - Drinking-\ngeschlossenen Vereinbarung vom 31. Januar 1987 genannte             Water Supply in Rural Areas referred to in paragraph 4 of the\nVorhaben „Landwirtschaftsprogramm Wadi Mawr - Ländliche             Arrangement of 31 January 1987 between our two Governments\nTrinkwasserversorgung\" wird durch das Vorhaben „Waren-              shall be replaced by the project Commodity Aid IX.\nhilfe IX\" ersetzt.\nArtikel 2                                                              Article 2\nDer Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Warenhilfe IX\" in        The financial contribution totalling up to DM 7,000,000 (seven\nHöhe von bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen         million Deutsche Mark) for the project Commodity Aid IX shall be\nDeutsche Mark) wird bereitgestellt zur Finanzierung der Devi-       made available to meet foreign exchange costs resulting from the\nsenkosten für den Bezug von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen für    purchase of raw materials as weil as auxiliary materials and\ndie Schulbuchdruckerei Sanaa (insbesondere Druckpapier, Far-        supplies for the School Textbook Printing Press in San'a (primarily\nben und Ersatzteile) aus dem deutschen Geltungsbereich dieses       printing paper, colours and spare parts) in the German area of\nAbkommens und der im Zusammenhang mit der finanzierten              application of this Agreement and to meet foreign exchange and\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-      local currency costs of transport, insurance and assembly arising\nport, Versicherung und Montage. Es muß sich hierbei um Liefe-       in conaection with the importation of goods financed under this\nrungen und Leistungen handeln, für die die Lieferverträge bzw.      Agreement. The supplies and services must be the ones for which\nLeistungsverträge nach Inkrafttreten dieses Abkommens ab-           supply or service contracts have been concluded after the entry\ngeschlossen worden sind.                                            into force of this Agreement.\nArtikel 3                                                              Article 3\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die    This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der              the Govemment of the Federal Republic of Germany does not\nRegierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb von       make a contrary declaration to the Govemment of the Yemen\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-           Arab Republic within three months of the date of entry into force of\nteilige Erklärung abgibt.                                           this Agreement.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989                                         343\nArtikel 4                                                           Article 4\nIm übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten          In all other respects the provisions of the aforementioned\nVereinbarung vom 31. Januar 1987 auch für dieses Abkommen.         Arrangement of 31 January 1987 shall apply to the present Agree-\nment.\nArtikel 5                                                           Article 5\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.      This Agreement shall enter into force on the date of signature\nthereof.\nGeschehen zu Sanaa am 31. Januar 1989 in zwei Urschriften,         Done at San'a on 31 January, 1989 in duplicate in the German,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder  Arabic and English languages, all three texts being authentic. In\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des      case of divergent interpretations of the German and Arabic texts,\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-     the English text shall prevail.\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFor the Government of the Federal Republic of Germany\nDr. Reiners\nFür die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nFor the Govemment of the Yemen Arab Republic\nDr. AI-Attar\nBekanntmachung\ndes deutsch-thailändischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. März 1989\nDas in Bangkok am 9. Februar 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 9. Februar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. März 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","344                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Dar-\nund                                  lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich            für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nThailand,                                                             von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                   Artikel 3\nvertiefen,\nDie Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Thai-\nland erhoben werden, frei.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im\nKönigreich Thailand beizutragen,\nArtikel 4\nunter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift (Agreed                Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich\nMinutes) vom 13. Juli 1988 der Regierungsverhandlungen in              aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nBonn-                                                                  sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nsind wie folgt übereingekommen:                                     keine Maßnahmen, w~lche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 1\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nes der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                                            Artikel 5\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein\nDarlehen bis zu insgesamt 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nMillionen Deutsche Mark) für von beiden Regierungen ausge-             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nwählte Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung ihre Förde-             ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                               Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\n(2) Die gemäß Absatz 2 ausgewählten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                            Artikel 6\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Thailand durch             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                        Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung des Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 2\nabgibt.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie                                      Artikel 7\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 9. Februar 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Oldenkott\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nPramual Sabhavasu\nFinanzminister des Königreichs Thailand"]}