{"id":"bgbl2-1989-14-18","kind":"bgbl2","year":1989,"number":14,"date":"1989-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-14-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_14.pdf#page=12","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit","law_date":"1989-03-15T00:00:00Z","page":348,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["348                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 14. März 1989\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-\nsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\nam 30. Dezember 1988 die Erstreckung des Internatio-\nnalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens vom 23. Juni\n1969 (BGBI. 1975 II S. 65) auf Guernsey mit Wirkung vom\n1. Januar 1989 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Februar 1989 (BGBI. II S. 182).\nBonn, den 14. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunlschen Abkommens\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nVom 15. März 1989\nDas in Jaunde am 27. Juni 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 13\nam 14. Februar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989                                        349\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 4\nund                                   (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-\nkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils\ndie Regierung der Republik Kamerun -\nanderen Seite Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung oder zu\nForschungsarbeiten zur Verfügung stellen.\nnachstehend als „Vertragsparteien\" bezeichnet,\n(2) Die Vertragsparteien werden prüfen, unter welchen Bedin-\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen       gungen die in den beiden Staaten verliehenen akademischen Di-\nbeiden Staaten zu verstärken und die Zusammenarbeit in den          plome und Titel für akademische Zwecke als gleichwertig aner-\nBereichen Kultur und Wissenschaft zu entwickeln und zu ver-         kannt werden können.\ntiefen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu\nArtikel 1                             fördern.\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige\nArtikel 6\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                                 Um jeder Seite eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur\nund verwandter Gebiete der anderen Seite zu vermitteln, werden\nArtikel 2                              sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nbemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ein-\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, im Rahmen der       ander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten,\njeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu      insbesondere\nvereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultu-\nreller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem     1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-\neigenen Land zu erleichtern und zu fördern.                              anstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und bei\nanderen künstlerischen Darbietungen;\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\ninsbesondere Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bil-       2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\ndungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche\nund kulturelle Institutionen.                                        3. bei der Organisation von Reisen von Künstlern, Architekten\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Mitarbeitern         und Mitarbeitern von Verlagshäusern, Bibliotheken, Museen\ndieser Einrichtungen sowie ihren unterhaltsberechtigten Familien-        und Archiven sowie sonstigen Vertretern des kulturellen\nangehörigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften im                Lebens zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-\nAufnahmeland alle Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise              rungsaustausch oder zu Informationszwecken;\nsowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit, die für eine erfolg-  4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nreiche Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.                    lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\nArtikel 3                              5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens               schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.\neinschließlich der Hochschulen, Forschungsanstalten, allgemei-\nner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen                                   Artikel 7\nder nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für\nErwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und              Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nanderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Ver-       des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit\ntragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu       der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch\nermutigen, bemüht sein,                                             von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen\ndes Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck           unterstützen.\nder Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstüt-\nzen;                                                                                       Artikel 8\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-           Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-\npersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten und Schülern zu   tausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorgani-\nInformations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufent-    sationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung\nhalten zu unterstützen;                                        zu fördern.\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nArtikel 9\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-      Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\nder Fachausstellungen zu fördern.                              und Sportmannschaften ihrer Länder (auch von Schulen und","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHochschulen) ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit          Regierung der Republik Kamerun innerhalb von drei Monaten\nzwischen den Sportorganisationen ihrer Länder zu fördern.             nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 10\nDie Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nArtikel 13\nErsuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden\nStaaten zuzammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses              Jede Vertragspartei notifiziert der anderen, daß ihre innerstaat-\nAbkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen           lichen Voraussetzungen für die Inkraftsetzung dieses Abkom-\nfür die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.             mens erfüllt sind. Es tritt mit dem Datum der letzten Notifikation in\nKraft.\nArtikel 11\nDie zwischen den beiden Vertragsparteien durch Verbalnoten                                     Artikel 14\ngeschlossene Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 ist Bestand-\nteil dieses Abkommens.                                                  Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-\nsen und verlängert sich danach stillschweigend jeweils um den\nArtikel 12\ngleichen Zeitraum, wenn es nicht von einer Vertragspartei minde-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die   stens sechs Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer schriftlich\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der               gekündigt wird.\nGeschehen zu Jaunde am 27. Juni 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, französischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReiche\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nJacques-Roger Booh-Booh\nBekanntmachung\neiner Ergänzung der Anlage zu Artikel II\ndes deutsch-französischen Abkommens über die Gleichwertigkeit\nvon Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung\nVom 20. März 1989\nDurch Vereinbarung vom 8. September 1988/28. Februar 1989 ist das Ver-\nzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse nach Artikel II des\nAbkommens vom 16. Juni 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gleichwer-\ntigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung (BGBI. 1977 II S. 755)\nin der Fassung der Vereinbarung vom 22. April 1986 (BGBI. 1986 II S. 872) mit\nWirkung vom 1. Februar 1989 wie folgt ergänzt worden:\nBezeichnung des deutschen                      Bezeichnung des französischen\nPrüfungszeugnisses                             Prüfungszeugnisses\n16. Zeugnis über das Bestehen der              16. Certificat d'aptitude professionelle bou-\nAbschlußprüfung oder Gesellenprüfung           langer\nin dem Ausbildungsberuf Bäcker/\nBäckerin\n17. Zeugnis über das Bestehen der Gesel-      17. Certificat d'aptitude professionelle\nlenprüfung in dem Ausbildungsberuf             pätissier-confiseur-chocolatier-glacier\nKonditor/Konditorin\nBonn, den 20. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989      351\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Vereinbarung\nzur Durchführung des deutsch-türkischen Abkommens\nüber Soziale Sicherheit\nVom 23. März 1989\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember\n1986 zu dem Zusatzabkommen vom 2. November 1984\nzum Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale\nSicherheit und zu der Vereinbarung vom 2. November\n1984 zur Durchführung des Abkommens (BGBI. 1986 II\nS. 1038) wird bekanntgemacht, daß die Vereinbarung\nnach ihrem Artikel 16\nam 30. Juni 1988\nin Kraft getreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Februar 1987 (BGBI. II S. 188).\nBonn, den 23. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 23. März 1989\nDer Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970\n(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) ist nach\nseinem Artikel 63 Abs. 2 für\nBurkina Faso                         am 21 . März 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II\ns. 13).\nBonn, den 23. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","352                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,15 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                            Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBerichtigung\nder Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen\nVom 23. März 1989\nDie Bekanntmachung vom 26. Januar 1989 über den\nGeltungsbereich von Regelungen nach dem Übereinkom-\nmen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung\nder Genehmigung (BGBI. II S. 227) wird wie folgt be-\nrichtigt:\nBei der Regelung Nr. 54 sind die Worte\n,,Niederlande am 23. Februar 1988\"\nzu streichen.\nBonn, den 23. März 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Nau"]}