{"id":"bgbl2-1989-14-17","kind":"bgbl2","year":1989,"number":14,"date":"1989-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/14#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-14-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_14.pdf#page=7","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-03-08T00:00:00Z","page":343,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989                                         343\nArtikel 4                                                           Article 4\nIm übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten          In all other respects the provisions of the aforementioned\nVereinbarung vom 31. Januar 1987 auch für dieses Abkommen.         Arrangement of 31 January 1987 shall apply to the present Agree-\nment.\nArtikel 5                                                           Article 5\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.      This Agreement shall enter into force on the date of signature\nthereof.\nGeschehen zu Sanaa am 31. Januar 1989 in zwei Urschriften,         Done at San'a on 31 January, 1989 in duplicate in the German,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder  Arabic and English languages, all three texts being authentic. In\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des      case of divergent interpretations of the German and Arabic texts,\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-     the English text shall prevail.\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFor the Government of the Federal Republic of Germany\nDr. Reiners\nFür die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nFor the Govemment of the Yemen Arab Republic\nDr. AI-Attar\nBekanntmachung\ndes deutsch-thailändischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. März 1989\nDas in Bangkok am 9. Februar 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 9. Februar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. März 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","344                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Dar-\nund                                  lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich            für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nThailand,                                                             von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                   Artikel 3\nvertiefen,\nDie Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Thai-\nland erhoben werden, frei.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im\nKönigreich Thailand beizutragen,\nArtikel 4\nunter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift (Agreed                Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich\nMinutes) vom 13. Juli 1988 der Regierungsverhandlungen in              aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nBonn-                                                                  sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nsind wie folgt übereingekommen:                                     keine Maßnahmen, w~lche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 1\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nes der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                                            Artikel 5\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein\nDarlehen bis zu insgesamt 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nMillionen Deutsche Mark) für von beiden Regierungen ausge-             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nwählte Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung ihre Förde-             ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                               Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\n(2) Die gemäß Absatz 2 ausgewählten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                            Artikel 6\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Thailand durch             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                        Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung des Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 2\nabgibt.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie                                      Artikel 7\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 9. Februar 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Oldenkott\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nPramual Sabhavasu\nFinanzminister des Königreichs Thailand","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989                                  345\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen\nVom 9. März 1989\n1.                                                              III.\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über straf-                Das Vereinigte Königreich hat der Internatio-\nbare und bestimmmte andere an Bord von Luftfahrzeugen          nalen Zivilluftfahrtorganisation am 1. Dezember 1982 und\nbegangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach           mit Wirkung von diesem Tag die Erstreckung des Ab-\nseinem Artikel 22 Abs. 2 für                                   kommens auf Anguilla notifiziert.\nKamerun                                 am 22. Juni 1988\nIV.\nin Kraft getreten.\nFolgende Staaten haben bei Hinterlegung der ihre Ver-\nII.                                tragszugehörigkeit begründenden Urkunden einen Vor-\nbehalt nach Artikel 24 Abs. 2 zu Artikel 24 Abs. 1 des\nDie Sa I o m o n e n haben der Internationalen Zivilluft-\nAbkommens erklärt:\nfahrtorganisation am 23. März 1982 notifiziert, daß sie sich\nauch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli 1978             Indien                          am        22. Juli 1975\nan das Abkommen gebunden betrachten, dessen An-                    Papua-Neuguinea                 am 16. September 1975\nwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt wor-         Syrien, Arabische Republik am             31. Juli 1980\nden war.                                                           Vietnam                         am    10. Oktober 1979\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Februar 1989 (BGBI. II S. 204).\nBonn, den 9. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags\nVom 14. März 1989\nDer Antarktis Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.\n1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für\nKolumbien                            am 31. Januar 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. November 1988 (BGBI. II\ns. 1095).\nBonn, den 14. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","346                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Registrierung von\nin den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 14. März 1989\nDas Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die\nRegistrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-\nständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel VIII\nAbs. 4 für\nChina                             am 12. Dezember 1988\nin Kraft getreten.\nAn t i g u a und Bar b u d a hat dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen am 13. Dezember 1988 notifiziert, daß\nes sich mit Wirkung vom 1. November 1981 , dem Tage der\nErlangung seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen\ngebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung\nder Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf\nsein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Juni 1986 (BGBI. II S. 709).\nBonn, den 14. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Bekämpfung des Terrorismus\nVom 14. März 1989\nDas Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977\nzur Bekämpfung des Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321)\nwird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für\nIrland                                  am 22. Mai 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekannmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II\ns. 42).\nBonn, den 14. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989         347\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung\nund Restaurierung von Kulturgut\nVom 14. März 1989\nDie Satzung der Internationalen Studienzentrale für die\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-\nsung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach\nihrem Artikel 2 für\nArgentinien                        am 29. August 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Juni 1988 (BGBI. II S. 605).\nBonn, den 14. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften\nVom 14. März 1989\nDas Europäische Rahmenübereinkommen vom 21 . Mai\n1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwi-\nschen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981 II S. 965) wird\nnach seinem Artikel 9 Abs. 3 für\nPortugal                             am 11 . April 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Mai 1987 (BGBI. II S. 301 ).\nBonn, den 14. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}