{"id":"bgbl2-1989-14-12","kind":"bgbl2","year":1989,"number":14,"date":"1989-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/14#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-14-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_14.pdf#page=14","order":12,"title":"Bekanntmachung einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen Abkommens über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung","law_date":"1989-03-20T00:00:00Z","page":350,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHochschulen) ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit          Regierung der Republik Kamerun innerhalb von drei Monaten\nzwischen den Sportorganisationen ihrer Länder zu fördern.             nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 10\nDie Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nArtikel 13\nErsuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden\nStaaten zuzammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses              Jede Vertragspartei notifiziert der anderen, daß ihre innerstaat-\nAbkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen           lichen Voraussetzungen für die Inkraftsetzung dieses Abkom-\nfür die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.             mens erfüllt sind. Es tritt mit dem Datum der letzten Notifikation in\nKraft.\nArtikel 11\nDie zwischen den beiden Vertragsparteien durch Verbalnoten                                     Artikel 14\ngeschlossene Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 ist Bestand-\nteil dieses Abkommens.                                                  Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-\nsen und verlängert sich danach stillschweigend jeweils um den\nArtikel 12\ngleichen Zeitraum, wenn es nicht von einer Vertragspartei minde-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die   stens sechs Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer schriftlich\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der               gekündigt wird.\nGeschehen zu Jaunde am 27. Juni 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, französischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReiche\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nJacques-Roger Booh-Booh\nBekanntmachung\neiner Ergänzung der Anlage zu Artikel II\ndes deutsch-französischen Abkommens über die Gleichwertigkeit\nvon Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung\nVom 20. März 1989\nDurch Vereinbarung vom 8. September 1988/28. Februar 1989 ist das Ver-\nzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse nach Artikel II des\nAbkommens vom 16. Juni 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gleichwer-\ntigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung (BGBI. 1977 II S. 755)\nin der Fassung der Vereinbarung vom 22. April 1986 (BGBI. 1986 II S. 872) mit\nWirkung vom 1. Februar 1989 wie folgt ergänzt worden:\nBezeichnung des deutschen                      Bezeichnung des französischen\nPrüfungszeugnisses                             Prüfungszeugnisses\n16. Zeugnis über das Bestehen der              16. Certificat d'aptitude professionelle bou-\nAbschlußprüfung oder Gesellenprüfung           langer\nin dem Ausbildungsberuf Bäcker/\nBäckerin\n17. Zeugnis über das Bestehen der Gesel-      17. Certificat d'aptitude professionelle\nlenprüfung in dem Ausbildungsberuf             pätissier-confiseur-chocolatier-glacier\nKonditor/Konditorin\nBonn, den 20. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}