{"id":"bgbl2-1989-14-11","kind":"bgbl2","year":1989,"number":14,"date":"1989-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-14-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_14.pdf#page=12","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969","law_date":"1989-03-14T00:00:00Z","page":348,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["348                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 14. März 1989\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-\nsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\nam 30. Dezember 1988 die Erstreckung des Internatio-\nnalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens vom 23. Juni\n1969 (BGBI. 1975 II S. 65) auf Guernsey mit Wirkung vom\n1. Januar 1989 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Februar 1989 (BGBI. II S. 182).\nBonn, den 14. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunlschen Abkommens\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nVom 15. März 1989\nDas in Jaunde am 27. Juni 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 13\nam 14. Februar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989                                        349\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 4\nund                                   (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-\nkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils\ndie Regierung der Republik Kamerun -\nanderen Seite Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung oder zu\nForschungsarbeiten zur Verfügung stellen.\nnachstehend als „Vertragsparteien\" bezeichnet,\n(2) Die Vertragsparteien werden prüfen, unter welchen Bedin-\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen       gungen die in den beiden Staaten verliehenen akademischen Di-\nbeiden Staaten zu verstärken und die Zusammenarbeit in den          plome und Titel für akademische Zwecke als gleichwertig aner-\nBereichen Kultur und Wissenschaft zu entwickeln und zu ver-         kannt werden können.\ntiefen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu\nArtikel 1                             fördern.\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige\nArtikel 6\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                                 Um jeder Seite eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur\nund verwandter Gebiete der anderen Seite zu vermitteln, werden\nArtikel 2                              sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nbemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ein-\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, im Rahmen der       ander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten,\njeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu      insbesondere\nvereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultu-\nreller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem     1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-\neigenen Land zu erleichtern und zu fördern.                              anstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und bei\nanderen künstlerischen Darbietungen;\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\ninsbesondere Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bil-       2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\ndungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche\nund kulturelle Institutionen.                                        3. bei der Organisation von Reisen von Künstlern, Architekten\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Mitarbeitern         und Mitarbeitern von Verlagshäusern, Bibliotheken, Museen\ndieser Einrichtungen sowie ihren unterhaltsberechtigten Familien-        und Archiven sowie sonstigen Vertretern des kulturellen\nangehörigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften im                Lebens zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-\nAufnahmeland alle Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise              rungsaustausch oder zu Informationszwecken;\nsowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit, die für eine erfolg-  4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nreiche Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.                    lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\nArtikel 3                              5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens               schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.\neinschließlich der Hochschulen, Forschungsanstalten, allgemei-\nner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen                                   Artikel 7\nder nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für\nErwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und              Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nanderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Ver-       des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit\ntragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu       der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch\nermutigen, bemüht sein,                                             von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen\ndes Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck           unterstützen.\nder Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstüt-\nzen;                                                                                       Artikel 8\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-           Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-\npersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten und Schülern zu   tausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorgani-\nInformations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufent-    sationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung\nhalten zu unterstützen;                                        zu fördern.\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nArtikel 9\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-      Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\nder Fachausstellungen zu fördern.                              und Sportmannschaften ihrer Länder (auch von Schulen und"]}