{"id":"bgbl2-1989-12-8","kind":"bgbl2","year":1989,"number":12,"date":"1989-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/12#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-12-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_12.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung über die Änderung des Protokolls zum deutsch-skandinavischen Abkommen über den internationalen Straßenverkehr","law_date":"1989-02-28T00:00:00Z","page":285,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989                                               285\nsent of all parties to the dispute is required   mit eine Streitigkeit dem Internationalen Ge-\nin every case.                                   richtshof zur Entscheidung unterbreitet wer-\nden kann.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. November 1988 (BGBI. II S. 1175).\nBonn, den 24. Februar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\nüber die Änderung des Protokolls\nzum deutsch-skandinavischen Abkommen\nüber den Internationalen Straßenverkehr\nVom 28. Februar 1989\nAuf Grund des Artikels 20 Abs. 2 des Abkommens vom                       Genehmigung der zuständigen Behörde der Vertragspartei,\n22. September 1981 zwischen der Regierung der Bundes-                       in deren Gebiet das Reiseziel liegt. Der Antrag ist an die\nrepublik Deutschland und den Regierungen des König-                         zuständige Behörde der Vertragspartei zu richten, die ihre\nEntscheidung dem deutschen Antragsteller unmittelbar mit-\nreichs Dänemark, des Königreichs Norwegen und des\nteilt. Eine Abschrift der Entscheidung wird gleichzeitig dem\nKönigreichs Schweden über den internationalen Straßen-                      Bundesminister für Verkehr übersandt.\nverkehr (BGBI. 1981 II S. 1038, 1982 II S. 679) hat die\nGemischte deutsch-dänische Kommission am 3. Septem-                         Pendelverkehr (Ferienziel-Reisen) norwegischer und schwe-\nber 1987 mit Zustimmung der schwedischen und                                discher Unternehmer bedarf für die deutsche Teilstrecke der\nGenehmigung der zuständigen deutschen Behörde, in deren\nnorwegischen Seite das Protokoll nach Artikel 19 des\nGebiet das Reiseziel liegt. Der Antrag ist an die zuständige\nAbkommens mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:                        Behörde ihres Heimatstaates zu richten, die den Antrag dem\nBundesminister für Verkehr übersendet. Die deutsche\nDer Abschnitt „Personenverkehr\" erhält folgende Fas-                     Genehmigungsbehörde übersendet die Genehmigung für\nsung:                                                                       den norwegischen und schwedischen Antragsteller an die\nzuständige Behörde des Heimatstaates.\nZu Artikel                                                             4.    Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 2 zu diesem\n1.   In den Kontrolldokumenten nach Artikel 9 Abs. 1 der Verord-             Protokoll mindestens in zweifacher Ausfertigung ein-\nnung Nr. 117/66/EWG und nach Artikel 6 des ASOR kann                     zureichen.\nunter Punkt 6 des Fahrtenblattes die Liste der Fahrgäste           5.    Liegt das Reiseziel deutscher Unternehmer nicht in einem\ndurch die Angabe der Zahl der Fahrgäste ersetzt werden.                  der drei skandinavischen Staaten (Transitverkehr), so bedarf\nes für die gesamte Transitstrecke der Genehmigung derjeni-\nZu Artikel 3                                                                 gen skandinavischen Vertragspartei, in deren Gebiet der\nerste Grenzübergang bei der Hinfahrt stattfindet. Liegt das\n2.   Im genehmigungspflichtigen        Gelegenheitsverkehr nach              Reiseziel norwegischer und schwedischer Unternehmer\nArtikel 3 sind                                                           nicht in der Bundesrepublik Deutschland (Transitverkehr), so\n- die Anträge vom dänischen, norwegischen oder schwedi-                  bedarf es für die Transitstrecke der Genehmigung der\nschen Unternehmer nach dem Muster der Anlage 1 zu                   zuständigen deutschen Behörde, in deren Gebiet der erste\ndiesem Protokoll in zweifacher Ausfertigung an die zustän-          Grenzübergang bei der Hinfahrt stattfindet; dasselbe gilt,\ndige Behörde des Heimatstaates zu richten, die sie dem              wenn das Reiseziel dänischer Unternehmer nicht in einem\nBundesminister für Verkehr übersendet;                              Mitgliedstaat der EWG liegt. Im übrigen gelten die Nummern\n3 und 4 entsprechend.\n- Anträge vom deutschen Unternehmer sind nach dem\nMuster der Anlage 1 zu diesem Protok~I in zweifacher          5a. Bei Pendelverkehren (Ferienziel-Reisen) nach Artikel 4\nAusfertigung unmittelbar an die zuständige Behörde der              Abs. 2 erteilt die zuständige Behörde des Staates, in dessen\nanderen Vertragspartei zu richten.                                  Hoheitsgebiet sich der Ort befindet, an dem Fahrgäste für die\nBeförderung zum Aufenthaltsort aufgenommen werden\nZu Artikel 4                                                                sollen, abweichend von den Artikeln 13, 14 und 16 der\nVerordnung (EWG) Nr. 516/72 die Genehmigung, ohne den\n3.  Pendelverkehr (Ferienziel-Reisen) deutscher Unternehmer                 anderen Staat zu beteiligen. Diese Erleichterung gilt nur für\nbedarf für die norwegische und schwedische Teilstrecke der              die Verkehrsdienste nach Artikel 5 dieser Verordnung sowie","286                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nfür die Gestattung von Ausnahmen nach den Artikeln 9 und      Ba. Bei Linienverkehren nach Artikel 5 Abs. 3 können\n10 dieser Verordnung.                                             - bei Anträgen auf Erneuerung einer Genehmigung für einen\nDie erteilte. Genehmigung ist unmittelbar dem Antragsteller,          allgemeinen Linienverkehr im deutsch/dänischen Grenz-\neine Abschrift hiervon dem Bundesminister für Verkehr der             raum (öffentlicher Personennahverkehr) sowie\nBundesrepublik Deutschland bzw. dem Direktoratet for               - bei Anträgen auf Neueinrichtung oder Erneuerung der\nVejtransport des Königreichs Dänemark zu übersenden.                  Genehmigungen für Sonderformen des Linienverkehrs im\ndeutsch-dänischen Grenzraum\nZu Artikel 5                                                          die zuständigen Behörden ohne vorherige Beteiligung der\nzuständigen Behörden der anderen Vertragspartei eine\n6. Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs für d!e Te~l-         einstweilige Erlaubnis nach Artikel 16a der Verordnung\nstrecke auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei sowie\n(EWG) Nr. 517/72 erteilen. Das gleiche gilt für die nach\nAnträge nach Artikel 5 Abs. 2 sind bei der zuständigen\ndieser Verordnung einmal mögliche Erneuerung einer einst-\nBehörde des Heimatstaates einzureichen. Die Anträge                weiligen Erlaubnis.\ndeutscher Unternehmer sind mit einer Stellungnahme des\nBundesministers für Verkehr der zuständigen Behörde der\nanderen Vertragspartei zu übersenden; die Anträge norwegi-    Zu Artikel 6\nscher und schwedischer Unternehmer sind mit einer Stel-\n9.   Ahträge auf Einrichtung eines Transitlinienverkehrs sind bei\nlungnahme der zuständigen Behörde des Heimatstaates\nder zuständigen Behörde des Heimatstaates einzureichen.\ndem Bundesminister für Verkehr zu übersenden.                      Die Anträge deutscher Unternehmer sind mit einer Stellung-\nnahme des Bundesministers für Verkehr der zuständigen\n7. Die Genehmigung wird nach den innerstaatlichen Rechts-\nBehörde der anderen Vertragspartei zu übersenden; die\nvorschriften erteilt.                                              Anträge norwegischer und schwedischer Unternehmer sind\nmit einer Stellungnahme der zuständigen Behörde des Hei-\n8. Die Genehmigung soll erst dann erteilt werden, wenn                matstaates dem Bundesminister für Verkehr zu übersenden.\nzwischen den Vertragsparteien Einverständnis darüber\nbesteht, daß für die Linie ein öffentliches Verkehrsbedürfnis  1O. Die Genehmigung wird jeweils nach innerstaatlichen Rechts-\n(Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit) vorliegt und wenn die           vorschriften sowie nach den für internationale Verkehrsdien-\nGegenseitigkeit gewahrt ist.                                       ste maßhebenden internationalen Vereinbarungen erteilt.\nBonn, den 28. Februar 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nWulf"]}